08.07.2025, 18:40
(08.07.2025, 18:28)NDS. 2.StE voraussichtlich Dez. 2025 ✅ schrieb:(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Deine zmk erwägung klingt sehr gelungen.😊 Hast du den außergerichtlichen Vergleich in einem gesonderten Schriftsatz direkt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausformuliert?
Dachte auch, dass ja eigentlich der Mandant einen außergerichtlichen Vergleich wollte, wusste nur nicht so genau, wie ich das jetzt geschickt anstelle und dann habe ich halt 278 VI ZPO genommen, aber wegen der Kostenlast mit der zusätzlichen gerichtlichen Vergleichsgebühr wohl eher nicht der richtige Lösungsweg...🙈
Bei uns sollte der Vergleichsvorschlag in einem Schriftsatz ans Gericht gerichtet werden
08.07.2025, 18:45
(08.07.2025, 18:38)MrsN schrieb:(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat auch keine AGL wirklich gepasst wie ich fand. GoA wohl (-), weil Beauftragung des RA für das OWi-Verfahren als Eigengeschäft und bei sonstigen SE-AS fliegt man ja schon wieder vor dem Schaden raus...
Hm, also grundsätzlich können RA-Kosten als eigene Schadensposition nach 249 II 1 BGB entsprechend der „Grund-AGL“ (also zB 280 oder 823) Ersatzfähig sein, aber halt eben auch nur berechnet aus der Höhe des begründeten Hauptanspruchs (hier also - so habs ich argumentiert - maximal iHv 640€, wobei selbst das ja abhängig davon ist, ob das Verschulden/Vertretenmüssen bejaht wird, bzgl dem die Beweisprognose mMn offen war).
Aber wie gesagt, nur meine Lösung, kann auch ordentlich daneben liegen.
08.07.2025, 18:57
(08.07.2025, 18:45)HessExmn schrieb:Aber die 640€ gelten ja nicht für das OWi-Verfahren, sondern für das Klageverfahren. Bei dem Mandanten musste ja erst mal selbst ein SE-AS gegen den Kläger bestehen, zu dem man die RA-Kosten ziehen kann und allein das war ja schon schwierig, also jedenfalls in meiner Lösung :D(08.07.2025, 18:38)MrsN schrieb:(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat auch keine AGL wirklich gepasst wie ich fand. GoA wohl (-), weil Beauftragung des RA für das OWi-Verfahren als Eigengeschäft und bei sonstigen SE-AS fliegt man ja schon wieder vor dem Schaden raus...
Hm, also grundsätzlich können RA-Kosten als eigene Schadensposition nach 249 II 1 BGB entsprechend der „Grund-AGL“ (also zB 280 oder 823) Ersatzfähig sein, aber halt eben auch nur berechnet aus der Höhe des begründeten Hauptanspruchs (hier also - so habs ich argumentiert - maximal iHv 640€, wobei selbst das ja abhängig davon ist, ob das Verschulden/Vertretenmüssen bejaht wird, bzgl dem die Beweisprognose mMn offen war).
Aber wie gesagt, nur meine Lösung, kann auch ordentlich daneben liegen.
08.07.2025, 19:00
(08.07.2025, 18:57)MrsN schrieb:(08.07.2025, 18:45)HessExmn schrieb:Aber die 640€ gelten ja nicht für das OWi-Verfahren, sondern für das Klageverfahren. Bei dem Mandanten musste ja erst mal selbst ein SE-AS gegen den Kläger bestehen, zu dem man die RA-Kosten ziehen kann und allein das war ja schon schwierig, also jedenfalls in meiner Lösung :D(08.07.2025, 18:38)MrsN schrieb:(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat auch keine AGL wirklich gepasst wie ich fand. GoA wohl (-), weil Beauftragung des RA für das OWi-Verfahren als Eigengeschäft und bei sonstigen SE-AS fliegt man ja schon wieder vor dem Schaden raus...
Hm, also grundsätzlich können RA-Kosten als eigene Schadensposition nach 249 II 1 BGB entsprechend der „Grund-AGL“ (also zB 280 oder 823) Ersatzfähig sein, aber halt eben auch nur berechnet aus der Höhe des begründeten Hauptanspruchs (hier also - so habs ich argumentiert - maximal iHv 640€, wobei selbst das ja abhängig davon ist, ob das Verschulden/Vertretenmüssen bejaht wird, bzgl dem die Beweisprognose mMn offen war).
Aber wie gesagt, nur meine Lösung, kann auch ordentlich daneben liegen.
Achso, den RA-Kostenanspruch meintest du. Naja da hab ich auch 280 I, 241 II aus dem Leihvertrag angeprüft (Pflichtverletzung: Überlassung eines defekten Fahrzeugs) und dann die Kosten als Schadensposition nach 249 II 1. aber wie gesagt ich hab’s über den Grüneberg gelöst, der für Strafverfahren zumindest den Schutzzweckzusammenhang verneint
08.07.2025, 19:04
(08.07.2025, 19:00)HessExmn schrieb:Ja, solange man die letztlich nicht zugesprochen hat und es halbwegs vernünftig begründet hat, kann man ja sowieso vieles vertreten :D(08.07.2025, 18:57)MrsN schrieb:(08.07.2025, 18:45)HessExmn schrieb:Aber die 640€ gelten ja nicht für das OWi-Verfahren, sondern für das Klageverfahren. Bei dem Mandanten musste ja erst mal selbst ein SE-AS gegen den Kläger bestehen, zu dem man die RA-Kosten ziehen kann und allein das war ja schon schwierig, also jedenfalls in meiner Lösung :D(08.07.2025, 18:38)MrsN schrieb:(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat auch keine AGL wirklich gepasst wie ich fand. GoA wohl (-), weil Beauftragung des RA für das OWi-Verfahren als Eigengeschäft und bei sonstigen SE-AS fliegt man ja schon wieder vor dem Schaden raus...
Hm, also grundsätzlich können RA-Kosten als eigene Schadensposition nach 249 II 1 BGB entsprechend der „Grund-AGL“ (also zB 280 oder 823) Ersatzfähig sein, aber halt eben auch nur berechnet aus der Höhe des begründeten Hauptanspruchs (hier also - so habs ich argumentiert - maximal iHv 640€, wobei selbst das ja abhängig davon ist, ob das Verschulden/Vertretenmüssen bejaht wird, bzgl dem die Beweisprognose mMn offen war).
Aber wie gesagt, nur meine Lösung, kann auch ordentlich daneben liegen.
Achso, den RA-Kostenanspruch meintest du. Naja da hab ich auch 280 I, 241 II aus dem Leihvertrag angeprüft (Pflichtverletzung: Überlassung eines defekten Fahrzeugs) und dann die Kosten als Schadensposition nach 249 II 1. aber wie gesagt ich hab’s über den Grüneberg gelöst, der für Strafverfahren zumindest den Schutzzweckzusammenhang verneint
08.07.2025, 19:25
Absolut, ja.
08.07.2025, 20:13
Mein Lösungsvorschlag:
I. Abschleppkosten
Aus §§ 662, 670 BGB
1. Zustandekommen des Vertrages:
M ruft an und bittet um Hilfe, Kläger sagt: Yap, ich hole nen Abschleppdienst. M nimmt an und sagt: Alles klar, er wartet.
P. Der Auftrag muss immer auch fremdnützig sein: Hier hat M dem K nicht mitgeteilt, warum der Unfall verursacht wurde, sondern nur das. Damit handelte K mit dem Abschleppen zumindest auch fremdnützig.
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen durch das Abschleppen, § 670 BGB
Hier waren dann sämtliche Einwendungen des M gegen Höhe der geltend gemachten Anwendungen zu diskutieren.
P. Kann der K die Aufwendungen überhaupt ersetzt verlangen, obwohl dem M keinerlei Verschulden am Unfall trifft.
Stichwort: Auch-Gestion?/ Palandt § 670 Rn. 4: kein Ersatz für Aufwendungen, die der Beauftragte nach der Rechtsordnung selbst tragen muss.
-Hier habe ich gesagt, dass dem Eigentümer gegenüber nur der K als Zustandsstörer/Halter dem Eigentümer für die Beseitigung des Autos aus § 1004 I BGB/§ 7 StVG haftet, der M jedoch nicht, da er mangels Handlung kein Handlungsstörer ist und sich aus § 18 I 2 StVG exkulpieren könnte. Die Rechtsordnung gibt mithin dem K die Pflicht zur Beseitigung auf.
- dann wurde hier die angelegte Beweisprognose geführt mit meinem Ergebnis, dass die Beweislage schwierig, allenfalls offen ist.
II. Vorgerichtliche Anwaltskosten
-aus §§ 280 I, 286 BGB: SV ist der Auftrag bzw. der Aufwendungsersatz, der nur nach der obigen Maßgabe überhaupt und nur in geringerer Höhe besteht.
- nur für einen Streitwert dieser Höhe kann K allenfalls Rechtsanwaltsgebühren verlangen
III. Gegenansprüche
- aus §§ 280 I, 241 II, 598 BGB abgelehnt wegen Gefälligkeit; Abgrenzung nötig, im Palandt stand eher (-)
- § 7 StVG (-) wegen § 8 Nr. 2 StVG
-Freistellungsanspruch aus §§ 840 I, 426 BGB, wenn M vom Eigentümer in Anspruch genommen werden sollte: nur wenn M sich nicht exkulpieren kann.
Aus dem Ergebnis Klageabweisungsschriftsatz und Vergleich fertigen
I. Abschleppkosten
Aus §§ 662, 670 BGB
1. Zustandekommen des Vertrages:
M ruft an und bittet um Hilfe, Kläger sagt: Yap, ich hole nen Abschleppdienst. M nimmt an und sagt: Alles klar, er wartet.
P. Der Auftrag muss immer auch fremdnützig sein: Hier hat M dem K nicht mitgeteilt, warum der Unfall verursacht wurde, sondern nur das. Damit handelte K mit dem Abschleppen zumindest auch fremdnützig.
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen durch das Abschleppen, § 670 BGB
Hier waren dann sämtliche Einwendungen des M gegen Höhe der geltend gemachten Anwendungen zu diskutieren.
P. Kann der K die Aufwendungen überhaupt ersetzt verlangen, obwohl dem M keinerlei Verschulden am Unfall trifft.
Stichwort: Auch-Gestion?/ Palandt § 670 Rn. 4: kein Ersatz für Aufwendungen, die der Beauftragte nach der Rechtsordnung selbst tragen muss.
-Hier habe ich gesagt, dass dem Eigentümer gegenüber nur der K als Zustandsstörer/Halter dem Eigentümer für die Beseitigung des Autos aus § 1004 I BGB/§ 7 StVG haftet, der M jedoch nicht, da er mangels Handlung kein Handlungsstörer ist und sich aus § 18 I 2 StVG exkulpieren könnte. Die Rechtsordnung gibt mithin dem K die Pflicht zur Beseitigung auf.
- dann wurde hier die angelegte Beweisprognose geführt mit meinem Ergebnis, dass die Beweislage schwierig, allenfalls offen ist.
II. Vorgerichtliche Anwaltskosten
-aus §§ 280 I, 286 BGB: SV ist der Auftrag bzw. der Aufwendungsersatz, der nur nach der obigen Maßgabe überhaupt und nur in geringerer Höhe besteht.
- nur für einen Streitwert dieser Höhe kann K allenfalls Rechtsanwaltsgebühren verlangen
III. Gegenansprüche
- aus §§ 280 I, 241 II, 598 BGB abgelehnt wegen Gefälligkeit; Abgrenzung nötig, im Palandt stand eher (-)
- § 7 StVG (-) wegen § 8 Nr. 2 StVG
-Freistellungsanspruch aus §§ 840 I, 426 BGB, wenn M vom Eigentümer in Anspruch genommen werden sollte: nur wenn M sich nicht exkulpieren kann.
Aus dem Ergebnis Klageabweisungsschriftsatz und Vergleich fertigen
08.07.2025, 20:48
(08.07.2025, 20:13)MaxVonBaden schrieb: Mein Lösungsvorschlag:
I. Abschleppkosten
Aus §§ 662, 670 BGB
1. Zustandekommen des Vertrages:
M ruft an und bittet um Hilfe, Kläger sagt: Yap, ich hole nen Abschleppdienst. M nimmt an und sagt: Alles klar, er wartet.
P. Der Auftrag muss immer auch fremdnützig sein: Hier hat M dem K nicht mitgeteilt, warum der Unfall verursacht wurde, sondern nur das. Damit handelte K mit dem Abschleppen zumindest auch fremdnützig.
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen durch das Abschleppen, § 670 BGB
Hier waren dann sämtliche Einwendungen des M gegen Höhe der geltend gemachten Anwendungen zu diskutieren.
P. Kann der K die Aufwendungen überhaupt ersetzt verlangen, obwohl dem M keinerlei Verschulden am Unfall trifft.
Stichwort: Auch-Gestion?/ Palandt § 670 Rn. 4: kein Ersatz für Aufwendungen, die der Beauftragte nach der Rechtsordnung selbst tragen muss.
-Hier habe ich gesagt, dass dem Eigentümer gegenüber nur der K als Zustandsstörer/Halter dem Eigentümer für die Beseitigung des Autos aus § 1004 I BGB/§ 7 StVG haftet, der M jedoch nicht, da er mangels Handlung kein Handlungsstörer ist und sich aus § 18 I 2 StVG exkulpieren könnte. Die Rechtsordnung gibt mithin dem K die Pflicht zur Beseitigung auf.
- dann wurde hier die angelegte Beweisprognose geführt mit meinem Ergebnis, dass die Beweislage schwierig, allenfalls offen ist.
II. Vorgerichtliche Anwaltskosten
-aus §§ 280 I, 286 BGB: SV ist der Auftrag bzw. der Aufwendungsersatz, der nur nach der obigen Maßgabe überhaupt und nur in geringerer Höhe besteht.
- nur für einen Streitwert dieser Höhe kann K allenfalls Rechtsanwaltsgebühren verlangen
III. Gegenansprüche
- aus §§ 280 I, 241 II, 598 BGB abgelehnt wegen Gefälligkeit; Abgrenzung nötig, im Palandt stand eher (-)
- § 7 StVG (-) wegen § 8 Nr. 2 StVG
-Freistellungsanspruch aus §§ 840 I, 426 BGB, wenn M vom Eigentümer in Anspruch genommen werden sollte: nur wenn M sich nicht exkulpieren kann.
Aus dem Ergebnis Klageabweisungsschriftsatz und Vergleich fertigen
Wo hast du denn geschrieben? Hessen oder anderes Bundesland?
09.07.2025, 07:35
Ich oute mich mal und muss zugeben, dass ich einen Dienstvertrag angenommen habe :D
In meiner Lösungskizze hab ich zwischen Auftrag, Gefälligkeit und Dienstleistung abgegrenzt. In der Reinschrift vor Aufregung die Abgrenzung zum Auftrag vergessen.
Meine Begründung lag halt darin, dass für mich ein konkludenter Dienstvertrag vorliegt. Der K ist Kfz Meister und wegen der vorausgegangenen geschäftlichen Beziehung wusste M das auch. Mir fehlt es da an diesem typischen gefälligkeitsverhältnis unter bekannten oder freunden. Deswegen wurde der K in seiner beruflichen Rolle tätig, weil bei einem Kfz meister auch die Abschleppung und Überführung zum täglichen Geschäft gehören. Ganz gleich ob er das selbst macht oder jemanden kennt. Und wegen der vergütungsvereinbafung habe ich mit 612 II argumentiert und die haben die übliche Vergütung „vereinbart“ deswegen kann er nur die kosten verlangen, die bei uns im bearbeitervermerk standen. Wegen dem auftrag fehlte es mir an der unentgeltlichkeit da er ja selbst kosten in Rechnung stellt. Aber im auftrag hab ich auch wissenlücken. Deshalb habe ich mich auf Dienstleistungsvertrag eingeschossen.
In meiner Lösungskizze hab ich zwischen Auftrag, Gefälligkeit und Dienstleistung abgegrenzt. In der Reinschrift vor Aufregung die Abgrenzung zum Auftrag vergessen.
Meine Begründung lag halt darin, dass für mich ein konkludenter Dienstvertrag vorliegt. Der K ist Kfz Meister und wegen der vorausgegangenen geschäftlichen Beziehung wusste M das auch. Mir fehlt es da an diesem typischen gefälligkeitsverhältnis unter bekannten oder freunden. Deswegen wurde der K in seiner beruflichen Rolle tätig, weil bei einem Kfz meister auch die Abschleppung und Überführung zum täglichen Geschäft gehören. Ganz gleich ob er das selbst macht oder jemanden kennt. Und wegen der vergütungsvereinbafung habe ich mit 612 II argumentiert und die haben die übliche Vergütung „vereinbart“ deswegen kann er nur die kosten verlangen, die bei uns im bearbeitervermerk standen. Wegen dem auftrag fehlte es mir an der unentgeltlichkeit da er ja selbst kosten in Rechnung stellt. Aber im auftrag hab ich auch wissenlücken. Deshalb habe ich mich auf Dienstleistungsvertrag eingeschossen.
09.07.2025, 07:46
Ich hab dann auch noch in der Beklagtenstation/ Erheblichkeitsstation gesagt dass der M eben vorträgt niemanden beauftragt zu haben. Aber der Einwand unerheblich ist, weil er dann eben in goa reinrutscht. Ich dachte nämlich dass es sich dabei um Rechtstatsachen handelt. Also um „er bat mich“ „ich hab niemanden gefragt“. Quasi angebot und annahme. Deswegen nach klägerischem vortrag dienstvertrag und nach beklagtenvortrah goa. Kommt aber aufs selbe Ergebnis weshalb der Einwand unerheblich ist.
Ich kann natürlich auch durch die Nervosität komplett falsch liegen und das ergibt alles keinen Sinn…
Ich kann natürlich auch durch die Nervosität komplett falsch liegen und das ergibt alles keinen Sinn…