08.07.2025, 17:00
Also ich habe eine Leihe angenommen und ausschließlich dann 280 I wegen Pflichtverletzung aus dem Leihverhältnis auf unversehrte Rückgabe und da dann die Probleme mit dem Mangel beim Vertretenmüssen
08.07.2025, 17:16
Ging bestimmt auch so, hab im Kommentar gesehen dass es bei Probefahrten wohl keine Leihe ist
08.07.2025, 17:43
Habe argumentiert dass es keine Probefahrt war sondern wegen dem Arzttermin seiner Mutter… nur ich habe dann halt den Anspruch als einziges geprüft und Angst mir dadurch alle möglichen AGL abgeschnitten zu haben. Die Abschleppwagen wären halt auch eig kein Schaden so rückblickend… Oh man das ist echt fies. Eine doofe Entscheidung in der Klausur und ich sterbe vor Angst durchgefallen zu sein 🙃
08.07.2025, 17:48
(08.07.2025, 17:43)ag789 schrieb: Habe argumentiert dass es keine Probefahrt war sondern wegen dem Arzttermin seiner Mutter… nur ich habe dann halt den Anspruch als einziges geprüft und Angst mir dadurch alle möglichen AGL abgeschnitten zu haben. Die Abschleppwagen wären halt auch eig kein Schaden so rückblickend… Oh man das ist echt fies. Eine doofe Entscheidung in der Klausur und ich sterbe vor Angst durchgefallen zu sein 🙃Wir haben wohl nicht genau die selbe Klausur geschrieben, bei uns gabs keinen arzttermin

08.07.2025, 17:55
Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
08.07.2025, 18:28
Das liest sich sehr gut!!
Dann waren die Klausuren wohl doch nicht ganz identisch.
Oh man ich finde es echt zermürbend und auch so schwer einschätzbar, was für Fehler wirklich zum durchfallen führen und was nicht… eine AGL (wenn auch mit den relevanten Problemen) fühlt sich jedenfalls nicht gut an 🥲
Dann waren die Klausuren wohl doch nicht ganz identisch.
Oh man ich finde es echt zermürbend und auch so schwer einschätzbar, was für Fehler wirklich zum durchfallen führen und was nicht… eine AGL (wenn auch mit den relevanten Problemen) fühlt sich jedenfalls nicht gut an 🥲
08.07.2025, 18:28
(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Deine zmk erwägung klingt sehr gelungen.😊 Hast du den außergerichtlichen Vergleich in einem gesonderten Schriftsatz direkt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausformuliert?
Dachte auch, dass ja eigentlich der Mandant einen außergerichtlichen Vergleich wollte, wusste nur nicht so genau, wie ich das jetzt geschickt anstelle und dann habe ich halt 278 VI ZPO genommen, aber wegen der Kostenlast mit der zusätzlichen gerichtlichen Vergleichsgebühr wohl eher nicht der richtige Lösungsweg...🙈
08.07.2025, 18:34
Das wusste ich auch nicht so recht. Da ja - so wie ich das verstanden habe - auf jeden Fall ein Schriftsatz gewollt war (und wegen Präklusion etc. auch zweckmäßig) habe ich den Vergleich als Anlage zum Klageerwiderungschriftsatz erstellt, welcher ja dem Klägervertreter zugestellt wird. In der Klageerwiderung habe ich auf den verwiesen und deutlich gemacht (auch im Vergleichstext selbst), dass der Vergleich ein außergerichtlicher sein soll.
Bin im Verbesserer. Leider hängt es sehr sehr vom Zufall ab, wie stark die Korrektoren auf die ZMK und den praktischen Teil Wert legen. In meinem „ersten Versuch“ haben die den fast nicht gewürdigt und sich sehr stark aufs materielle eingeschossen. In der ÖR-Klausur Anwalt dann umgekehrt. Naja man wird es sehen.
Hoffe dass meine materielle Lösung vertretbar/brauchbar ist. Da liegt halt dann doch der Schwepunkt (und die Punkte).
Bin im Verbesserer. Leider hängt es sehr sehr vom Zufall ab, wie stark die Korrektoren auf die ZMK und den praktischen Teil Wert legen. In meinem „ersten Versuch“ haben die den fast nicht gewürdigt und sich sehr stark aufs materielle eingeschossen. In der ÖR-Klausur Anwalt dann umgekehrt. Naja man wird es sehen.
Hoffe dass meine materielle Lösung vertretbar/brauchbar ist. Da liegt halt dann doch der Schwepunkt (und die Punkte).
08.07.2025, 18:34
Hat jemand ne Ahnung ob und welches Urteil dem zu Grunde liegt?
08.07.2025, 18:38
(08.07.2025, 17:55)HessExmn schrieb: Habe c.i.c. abgelehnt, weil es keine Probefahrt war und die Fahrt nicht im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen stand.
Stattdessen habe ich einen separaten Leihvertrag angenommen und da den RBW diskutiert und angenommen.
Da dann den Schwerpunkt des Verschuldens (Beweislast, vermutetes Verschulden, Umkehr wegen fahrlässiger Beweisvereitelung bzw. jedenfalls 242 (gabs ne Stelle im T/P bei 286 und Anscheinsbeweis (-) recht tief reingegangen).
Zwischen den Eigenkosten (Schaden nach Definition (-)) und Fremdkosten habe ich auch differenziert und bei ersteren GoA mangels Erforderlichkeit abgelehnt.
USt. hatte der Kläger auch auf die Fremdkosten berechnet, die sind aber nicht angefallen (249 II 2).
823 I mangels Verschulden (-)
823 II iVm 1 II StVO (-) mangels Schutzzweck (Halter ist kein anderer Verkehrsteilnehmer) und 49 StVO auch (-) da gerade keine OWi begangen.
7 StVG mangels Haltereigenschaft und Schutzzweck (-), 18 I mangels Schutzzweck (-) (18 Schützt meiner Meinung nicht das Unfallfahrzeug)
Mein O-Ton war: insgesamt alle Ansprüche dem Grunde nach schon problematisch wegen Beweisbarkeit, aber maximal-maximal 640€ (Nettopreis für Fremdkosten).
Gegenansprücje hab ich auch keine durchgehen lassen, insbesondere die Anwaltskosten aus dem OWi-Verfahren nicht weil Schutzzweck (-), irwo war da ne Stelle im Grüneberg jedenfalls zu Strafverfahren, deren Argumentation ich so auch auf das OWi-Verfahren übergemünzt habe.
ZMK: wegen offener Beweisprognose komplette Klageabweisung mit PKH beantragt, dazu aber direkt Ruhen des Verfahrens zu Vergleichsverhandlungen (251 ZPO) beantragt und dann den außergerichtlichen Vergleich ausgearbeitet (hab glaube 300€ zugestanden).
Bezüglich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat auch keine AGL wirklich gepasst wie ich fand. GoA wohl (-), weil Beauftragung des RA für das OWi-Verfahren als Eigengeschäft und bei sonstigen SE-AS fliegt man ja schon wieder vor dem Schaden raus...