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Klausuren März 2024
NRW_03
Junior Member
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Beiträge: 37
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#251
15.03.2024, 20:01
(15.03.2024, 19:57)Iuri schrieb:  
(15.03.2024, 19:46)Ja NRW_03 schrieb:  WIe habt ihr es begründet, dass die Entziehung rechtswidrig war?
Hab gesagt, dass der Nachweis innerhalb der rechtmäßig verlängerten Frist vorgelegt wurde und damit die Voraussetzungen des 2a nicht vorlagen

Wieso war die Verlängerung bei dir rechtmäßig?
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Iuri
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#252
15.03.2024, 20:06
(15.03.2024, 20:01)NRW_03 schrieb:  
(15.03.2024, 19:57)Iuri schrieb:  
(15.03.2024, 19:46)Ja NRW_03 schrieb:  WIe habt ihr es begründet, dass die Entziehung rechtswidrig war?
Hab gesagt, dass der Nachweis innerhalb der rechtmäßig verlängerten Frist vorgelegt wurde und damit die Voraussetzungen des 2a nicht vorlagen

Wieso war die Verlängerung bei dir rechtmäßig?
Hab es auf 31 abs 7 vwvfg gestützt
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NRW_03
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Beiträge: 37
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#253
15.03.2024, 20:11
Hab das Gefühl, jeder hat es anders begründet  Happywide Auf 31 VII bin ich gar nicht gekommen.

Wie habt ihr anderen es begründet?
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Iuri
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Registriert seit: Jun 2023
#254
15.03.2024, 20:28
Ist es sehr abwägig Fortsetzung des Hauptsacheverfahren und einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen unter dem Hinweis, dass er bei den gegebenen Erfolgssaussichten einen Anspruch auf Kostenerstattung haben wird? Oder eher unvertretbar wegen der finanziellen Situation des Mandanten?
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Examen2023
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Beiträge: 61
Themen: 3
Registriert seit: May 2023
#255
15.03.2024, 20:38
Ne, hab auch über einen PKH nachgedacht aber soviel hat der Mandant nicht gesagt und er wollte vor allem schnellstmöglich/bald wieder fahren
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JOP
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2024
#256
15.03.2024, 21:42
Ich hab's auch über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemacht, Anträge aus AK und 80 V auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Zi.1. Hinsichtlich des Führerscheins war ich mir gar nicht sicher, ob er nicht schon vernichtet wurde, hab deswegen im Rahmen der AK Antrag auf 113 IV, hilfsweise auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach 113 I 2 durch Erstellung eines Duplikats gestellt. 

[Im Rahmen von 80 V 1 sollte man die Rückgabe des Führerscheins nach 80 V 3 beantragen (Annexantrag). Den habe ich vergessen] 

Die "Klagerücknahme" musste vom Gericht ausgelegt werden und der Kläger hätte über den Fehler gem. 86 III VwGO aufgeklärt werden müssen.  

Die Klage war bei mir begründet, die Entziehung der Fahrerlaubnis RW, denn die Voraussetzungen nach 2a III waren beim Ablauf der Frist nicht gegeben, weil die Teilnahmebestätigung noch fristgerecht eingegangen ist. 

Fristverlängerung erfolgte mündlich, VA kann mündlich ergehen. Keine Schriftform ist hier vorgeschrieben. 
Der mündliche VA muss nur bestätigt und begründet werden. 
Auf die Begründung nach 39 II Nr.1/2 VwVfG konnte man verzichten. Da auch keine Form für den Fristverlängerungs-VA vorgeschrieben ist, kann eine Bestätigung per Mail erfolgen (eindeutiges hochheitliches Handel, Absender/ Behörde erkennbar, Inhant und Fallbezug hinreichend bestimmt), qualifizierte Signatur wäre nur dann erforderlich, wenn Schriftform gälte. Auch wenn die Bestätigung formunwirksam ist >> es ist kein Nichtigkeitsgrund, insoweit wirksame Fristverlängerung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2024, 21:43 von JOP.)
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Examen2023
Member
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Beiträge: 61
Themen: 3
Registriert seit: May 2023
#257
15.03.2024, 21:59
Ich habe eine Klagerücknahme verneint weil ich sonst nicht gewusst hätte wie ich zur fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung komme
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Iuri
Junior Member
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Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#258
15.03.2024, 22:12
(15.03.2024, 21:42)JOP schrieb:  Ich hab's auch über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemacht, Anträge aus AK und 80 V auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Zi.1. Hinsichtlich des Führerscheins war ich mir gar nicht sicher, ob er nicht schon vernichtet wurde, hab deswegen im Rahmen der AK Antrag auf 113 IV, hilfsweise auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach 113 I 2 durch Erstellung eines Duplikats gestellt. 

[Im Rahmen von 80 V 1 sollte man die Rückgabe des Führerscheins nach 80 V 3 beantragen (Annexantrag). Den habe ich vergessen] 

Die "Klagerücknahme" musste vom Gericht ausgelegt werden und der Kläger hätte über den Fehler gem. 86 III VwGO aufgeklärt werden müssen.  

Die Klage war bei mir begründet, die Entziehung der Fahrerlaubnis RW, denn die Voraussetzungen nach 2a III waren beim Ablauf der Frist nicht gegeben, weil die Teilnahmebestätigung noch fristgerecht eingegangen ist. 

Fristverlängerung erfolgte mündlich, VA kann mündlich ergehen. Keine Schriftform ist hier vorgeschrieben. 
Der mündliche VA muss nur bestätigt und begründet werden. 
Auf die Begründung nach 39 II Nr.1/2 VwVfG konnte man verzichten. Da auch keine Form für den Fristverlängerungs-VA vorgeschrieben ist, kann eine Bestätigung per Mail erfolgen (eindeutiges hochheitliches Handel, Absender/ Behörde erkennbar, Inhant und Fallbezug hinreichend bestimmt), qualifizierte Signatur wäre nur dann erforderlich, wenn Schriftform gälte. Auch wenn die Bestätigung formunwirksam ist >> es ist kein Nichtigkeitsgrund, insoweit wirksame Fristverlängerung.
Habs eigentlich genauso gemacht.. tatsächlich auch bei 80 abs5 den annex antrag vergessen.. 
und auf die fehlerhafte rechtsbehelfsbelehrung bin ich nicht eingegangen..
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Examen2023
Member
***
Beiträge: 61
Themen: 3
Registriert seit: May 2023
#259
16.03.2024, 07:22
Warum habt ihr nicht auf 113 I 2 abgestellt? Im Kommentar stand, dem Vollzug steht die freiwillige Herausgabe gleich
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Iuri
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#260
16.03.2024, 07:52
(16.03.2024, 07:22)Examen2023 schrieb:  Warum habt ihr nicht auf 113 I 2 abgestellt? Im Kommentar stand, dem Vollzug steht die freiwillige Herausgabe gleich

Ah doch, das hab ich sogar!
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