16.10.2023, 16:07
Hab ich auch so und bin froh, damit nicht alleine zu sein. Der Bescheid war ja schon sehr auf § 22 aus, allerdings passte § 30 für mich besser. Andere Ansicht hat mal wieder die herrschende Rspr. aber bin davon ausgegangen, dass § 30 spezieller wäre für diese Überwuchs Fälle…
Wieviel würde ich für einen Kommentar im ÖR geben…
Wieviel würde ich für einen Kommentar im ÖR geben…
16.10.2023, 16:20
Bei uns waren es Normen aus RLP.
Da kam es mMn auf 27 Abs 5 und 41 Abs. 8 an
Da kam es mMn auf 27 Abs 5 und 41 Abs. 8 an
16.10.2023, 16:40
Was für eine EMGL habt ihr bei der Beseitigungsanordnung bzgl. des Fahrrads?
16.10.2023, 16:45
(16.10.2023, 16:20)SHRef‘in schrieb: Bei uns waren es Normen aus RLP.
Da kam es mMn auf 27 Abs 5 und 41 Abs. 8 an
So habe ich es auch.
Ich fand, dass die Klausur sehr umfangreich war (schon 24 Seiten Sachverhalt).. meine Rmk Prüfungen (beide) sind leider nicht mehr sehr schön geworden wegen meines Zeitproblems.
16.10.2023, 20:41
Darf ich kurz etwas offtopic fragen, wann die NRWler die Ladung bekommen haben? Wie kurzfristig vorm Termin? Ich schreibe netzt ab November und es ist noch keine Ladung da, weiß noch nicht einmal wo ich schreibe
Drücke allen für den Endspurt morgen die Daumen. Ihr habt es fast geschafft ?
Drücke allen für den Endspurt morgen die Daumen. Ihr habt es fast geschafft ?
16.10.2023, 20:49
(16.10.2023, 20:41)Nov23NRW schrieb: Darf ich kurz etwas offtopic fragen, wann die NRWler die Ladung bekommen haben? Wie kurzfristig vorm Termin? Ich schreibe netzt ab November und es ist noch keine Ladung da, weiß noch nicht einmal wo ich schreibe
Drücke allen für den Endspurt morgen die Daumen. Ihr habt es fast geschafft ?
Etwas mehr als eine Woche vor dem ersten Termin
17.10.2023, 14:12
Im GPA Bereich lief heute Straßenverkehrsrecht, Beklagtenklausur
Problematisch war mMn die Formulierung der Anträge der Klage und somit die Statthaftigkeit und in der Begründetheit, was taugliche EGL war und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und das Ermessen
Was habt ihr so geprüft?
Problematisch war mMn die Formulierung der Anträge der Klage und somit die Statthaftigkeit und in der Begründetheit, was taugliche EGL war und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und das Ermessen
Was habt ihr so geprüft?
17.10.2023, 15:43
Wir haben es geschafft!
NRW - V2
Antragserwiderung aus Behördensicht. Wir sind Referendare der zeitlich überforderten Abteilungsleiterin.
Die zuständige Behörde hat die Zuteilung roter Kennzeichen gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, da dieser nachträglich unzuverlässig geworden sei. In ihrem Bescheid hat sie sich leider auf die falsche EGL berufen, da sie sich keinen Widerruf vorbehalten hat. Außerdem war die RBB falsch (vier Wochen).
Ansonsten sei der Antragsgegner aufgrund verschiedener kumulativer Vorkommnisse seit 2020 unzuverlässig geworden. Zweimal hat er ein nicht fahrtüchtiges LKW Gespann mit dem roten Kennzeichen bewegt, wobei er beim ersten mal bereits verwarnt wurde. Dann hat er ein Fahrzeug fahrlässig ganz ohne Kennzeichen und Eintragung ins Fahrzeugscheinheft gefahren, weil er meinte die Kennzeichen seines Kollegen/Geschäftspartners wären noch angebracht gewesen. Darüber hinaus hat er einen Strafbefehl wegen Betrugs beim Uhrenverkauf kassiert. Er meint aber, er hätte die Fälschung nicht erkannt, dies wäre durch ihn nur nicht nachweisbar gewesen.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz mehr als einen Monat nach Zustellung. Er beantragt, die fortgesetzte Zuteilung roter Kennzeichen und hilfsweise sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er meint, auf die Erkenntnisse aus 2020 und 2021 könne sich die Behörde nicht mehr stützten. Der Strafbefehl sei außerdem irrelevant genau so wie die Fahrten zur Reparatur, er müsse ja die Möglichkeit haben, seine Fahrzeuge reparieren zu lassen. Die Fahrlässigkeit könne ihm auch sonst nicht zur Last gelegt werden. Außerdem wird seine wirtschaftliche Existenz bedroht, da die Ausübung des Gewerbes ohne die roten Kennzeichen nicht möglich sei.
Die Behördenleiterin gibt uns mit, dass das Ermessen in derartigen Fällen grundsätzlich auf Null reduziert sei, außer es treten außergewöhnliche Umstände hinzu. Der Antrag sei doch wahrscheinlich auch unzulässig. Die falsche EGL könne sich nicht nachteilig auswirken, das müsste man doch noch retten können. Wir sollen die Antragserwiderung verfassen. Zusätzlich erhalten wir ein paar nützliche Vorschriften aus dem Straßenverkehrsrecht, die das ganze für uns überhaupt erst lösbar machen.
NRW - V2
Antragserwiderung aus Behördensicht. Wir sind Referendare der zeitlich überforderten Abteilungsleiterin.
Die zuständige Behörde hat die Zuteilung roter Kennzeichen gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, da dieser nachträglich unzuverlässig geworden sei. In ihrem Bescheid hat sie sich leider auf die falsche EGL berufen, da sie sich keinen Widerruf vorbehalten hat. Außerdem war die RBB falsch (vier Wochen).
Ansonsten sei der Antragsgegner aufgrund verschiedener kumulativer Vorkommnisse seit 2020 unzuverlässig geworden. Zweimal hat er ein nicht fahrtüchtiges LKW Gespann mit dem roten Kennzeichen bewegt, wobei er beim ersten mal bereits verwarnt wurde. Dann hat er ein Fahrzeug fahrlässig ganz ohne Kennzeichen und Eintragung ins Fahrzeugscheinheft gefahren, weil er meinte die Kennzeichen seines Kollegen/Geschäftspartners wären noch angebracht gewesen. Darüber hinaus hat er einen Strafbefehl wegen Betrugs beim Uhrenverkauf kassiert. Er meint aber, er hätte die Fälschung nicht erkannt, dies wäre durch ihn nur nicht nachweisbar gewesen.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz mehr als einen Monat nach Zustellung. Er beantragt, die fortgesetzte Zuteilung roter Kennzeichen und hilfsweise sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er meint, auf die Erkenntnisse aus 2020 und 2021 könne sich die Behörde nicht mehr stützten. Der Strafbefehl sei außerdem irrelevant genau so wie die Fahrten zur Reparatur, er müsse ja die Möglichkeit haben, seine Fahrzeuge reparieren zu lassen. Die Fahrlässigkeit könne ihm auch sonst nicht zur Last gelegt werden. Außerdem wird seine wirtschaftliche Existenz bedroht, da die Ausübung des Gewerbes ohne die roten Kennzeichen nicht möglich sei.
Die Behördenleiterin gibt uns mit, dass das Ermessen in derartigen Fällen grundsätzlich auf Null reduziert sei, außer es treten außergewöhnliche Umstände hinzu. Der Antrag sei doch wahrscheinlich auch unzulässig. Die falsche EGL könne sich nicht nachteilig auswirken, das müsste man doch noch retten können. Wir sollen die Antragserwiderung verfassen. Zusätzlich erhalten wir ein paar nützliche Vorschriften aus dem Straßenverkehrsrecht, die das ganze für uns überhaupt erst lösbar machen.
17.10.2023, 15:59
Meine Lösung:
Antrag 1 (wohl auf Regelungsverfügung) unstatthaft, da Rechtsschutzziel des Antragstellers die Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt und nicht wirklich den Erlass eines neuen VAs.
Antrag 2 zulässig, Bescheid ist wegen falscher RBB nicht bestandskräftig.
Aber unbegründet. Die Anordnung war ausreichend begründet. Die EGL kann ausgetauscht werden, wenn sich Sachverhalt und Ermessenserwägungen nicht wesentlich unterscheiden. Hier dann § 49 Abs. 2 Nr. 3, alle Tatsachen sind nachträglich eingetreten. Sie sind auch alle berücksichtigungsfähig. S. 2 meint die Kenntnis, aller zur Entscheidung berechtigenden Umstände. Das ist erst mit "Entscheidungsreife", nach dem letzten Verstoß der Fall. Nur danach darf die Behörde nicht weiter warten. Jeder Verstoß für sich ist relevant, auch der Strafbefehl, da er die grundsätzliche Einstellung des Antragstellers aufzeigt. Die Gesamtbetrachtung ergibt dann vor dem hohen erforderlichen Pflichtbewusstsein Unzuverlässigkeit, da weitere Fahrlässigkeiten und Verstöße zu erwarten sind, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Daraus folgt auch die konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse. Auch kein Ermessensnichtgebrauch wegen Ausgehen von Reduzierung auf Null: Diese entfällt nur bei besonderer Härte. Hier liegt kein existenzvernichtender Eingriff vor, der Antragsteller hat die Möglichkeit, sich Kurzzeitkennzeichen zu besorgen. Daher nur ein Wettbewerbsnachteil, den er sich selbst zurechnen lassen muss. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Praktischer Teil: Antragserwiderung mit Austausch der EGL
Antrag 1 (wohl auf Regelungsverfügung) unstatthaft, da Rechtsschutzziel des Antragstellers die Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt und nicht wirklich den Erlass eines neuen VAs.
Antrag 2 zulässig, Bescheid ist wegen falscher RBB nicht bestandskräftig.
Aber unbegründet. Die Anordnung war ausreichend begründet. Die EGL kann ausgetauscht werden, wenn sich Sachverhalt und Ermessenserwägungen nicht wesentlich unterscheiden. Hier dann § 49 Abs. 2 Nr. 3, alle Tatsachen sind nachträglich eingetreten. Sie sind auch alle berücksichtigungsfähig. S. 2 meint die Kenntnis, aller zur Entscheidung berechtigenden Umstände. Das ist erst mit "Entscheidungsreife", nach dem letzten Verstoß der Fall. Nur danach darf die Behörde nicht weiter warten. Jeder Verstoß für sich ist relevant, auch der Strafbefehl, da er die grundsätzliche Einstellung des Antragstellers aufzeigt. Die Gesamtbetrachtung ergibt dann vor dem hohen erforderlichen Pflichtbewusstsein Unzuverlässigkeit, da weitere Fahrlässigkeiten und Verstöße zu erwarten sind, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Daraus folgt auch die konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse. Auch kein Ermessensnichtgebrauch wegen Ausgehen von Reduzierung auf Null: Diese entfällt nur bei besonderer Härte. Hier liegt kein existenzvernichtender Eingriff vor, der Antragsteller hat die Möglichkeit, sich Kurzzeitkennzeichen zu besorgen. Daher nur ein Wettbewerbsnachteil, den er sich selbst zurechnen lassen muss. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Praktischer Teil: Antragserwiderung mit Austausch der EGL
17.10.2023, 16:52
(17.10.2023, 15:59)Noname1211 schrieb: Meine Lösung:Genau, so habe ich es auch
Antrag 1 (wohl auf Regelungsverfügung) unstatthaft, da Rechtsschutzziel des Antragstellers die Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt und nicht wirklich den Erlass eines neuen VAs.
Antrag 2 zulässig, Bescheid ist wegen falscher RBB nicht bestandskräftig.
Aber unbegründet. Die Anordnung war ausreichend begründet. Die EGL kann ausgetauscht werden, wenn sich Sachverhalt und Ermessenserwägungen nicht wesentlich unterscheiden. Hier dann § 49 Abs. 2 Nr. 3, alle Tatsachen sind nachträglich eingetreten. Sie sind auch alle berücksichtigungsfähig. S. 2 meint die Kenntnis, aller zur Entscheidung berechtigenden Umstände. Das ist erst mit "Entscheidungsreife", nach dem letzten Verstoß der Fall. Nur danach darf die Behörde nicht weiter warten. Jeder Verstoß für sich ist relevant, auch der Strafbefehl, da er die grundsätzliche Einstellung des Antragstellers aufzeigt. Die Gesamtbetrachtung ergibt dann vor dem hohen erforderlichen Pflichtbewusstsein Unzuverlässigkeit, da weitere Fahrlässigkeiten und Verstöße zu erwarten sind, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Daraus folgt auch die konkrete Gefahr für das öffentliche Interesse. Auch kein Ermessensnichtgebrauch wegen Ausgehen von Reduzierung auf Null: Diese entfällt nur bei besonderer Härte. Hier liegt kein existenzvernichtender Eingriff vor, der Antragsteller hat die Möglichkeit, sich Kurzzeitkennzeichen zu besorgen. Daher nur ein Wettbewerbsnachteil, den er sich selbst zurechnen lassen muss. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Praktischer Teil: Antragserwiderung mit Austausch der EGL
