06.10.2023, 16:52
Im haftungsbegründenden Teil waren kaum Probleme oder ?
06.10.2023, 16:53
(06.10.2023, 16:28)NRW12 schrieb: Habt ihr auch vertragliche oder nur deliktische Ansprüche geprüft ?
Hab ich kurz abgelehnt und dann deliktisch ausführlich geprüft.
In Rheinland-Pfalz lief die Klausur übrigens genauso wie in NRW. Man sollte noch was zur Durchsetzung von Regressansprüchen nach dem europäischen Mahnverfahren schreiben. Was habt ihr für Zweckmäßigkeitserwägungen? Habt ihr einen praktischen Teil gemacht?
06.10.2023, 17:05
Mag jemand seine Lösungsskizze teilen?:)
06.10.2023, 17:15
(06.10.2023, 17:05)sanise schrieb: Mag jemand seine Lösungsskizze teilen?:)
Also ich hab so wie sie beim GPA lief:
Ansprüche der Eheleute aus Vertrag und VSD (-) und 823 I (+) in Höhe von 2.000€ also Umsatzsteuer und Nutzungsausfall verneint
Ansprüche der Frau aus 823 I wegen Verletzung der VSP bzgl Beaufsichtigung des Subunternehmers in Höhe von 14.000 (+), Schmerzensgeld hab ich verneint
Regressanspruch (+)
In der Zweckmäßigkeit wegen der Kosten geraten, Ansprüche in der Höhe zu erfüllen und ansonsten Klage abzuwarten. Eigenes gerichtliches Vorgehen mangels Leistungsanspruch abgelehnt
Bzgl Regressanspruch auch Klage abgelehnt und wegen Anerkenntnis erstmal außergerichtlich auffordern
Im praktischen Teil dann Mandantenschreibeb
06.10.2023, 17:16
Doppelpost
06.10.2023, 17:16
Anspruch des Porschefahrers:
VSD - (jedenfalls mangels Einbeziehungsinteresses)
§ 823, 30 BGB iE + wegen Kontrollpflicht wenn man Verkehrssicherungspflichten an Arbeitnehmer abgibt
830 + aus gleichem Grund (Vergleichbare Wertung lt. Grüneberg)
Hab 1/3 des Nutzungsausfalls zugesprochen, gibt aber lt. Rspr. wohl gar keinen
Fiktive Schadensberechnung analog zum Verkehrsunfall möglich, dann aber ohne MwSt.
Anspruch der Fahrlehrerin:
DSL angenommen, dann auch 823 +, jedenfalls nach Anruf kontrollpflich
SE iHv 12000 Euro, da sie ein Gutachten hätte einholen können und dieses auch vom SE umfasst gewesen wäre.
Anspruch gegen Subunternehmer
Aus Vertrag + (Nebenpflichtverletzung) aber nur 75% wegen eigener Fahrlässigkeit der Mandantin und noch 426, 840 weil der Subunternehmer auch deliktisch haftet, 254 I entsprechend und daher auch 75% zurück.
Zahlungsantrag nebst Zinsen ab Zahlungsverweigerung, das ist aber wohl falsch
Achso es hieß im Bearbeitervermerk, dass die Mandantin bei bestehendem Anspruch tagesgleich zahlt
VSD - (jedenfalls mangels Einbeziehungsinteresses)
§ 823, 30 BGB iE + wegen Kontrollpflicht wenn man Verkehrssicherungspflichten an Arbeitnehmer abgibt
830 + aus gleichem Grund (Vergleichbare Wertung lt. Grüneberg)
Hab 1/3 des Nutzungsausfalls zugesprochen, gibt aber lt. Rspr. wohl gar keinen
Fiktive Schadensberechnung analog zum Verkehrsunfall möglich, dann aber ohne MwSt.
Anspruch der Fahrlehrerin:
DSL angenommen, dann auch 823 +, jedenfalls nach Anruf kontrollpflich
SE iHv 12000 Euro, da sie ein Gutachten hätte einholen können und dieses auch vom SE umfasst gewesen wäre.
Anspruch gegen Subunternehmer
Aus Vertrag + (Nebenpflichtverletzung) aber nur 75% wegen eigener Fahrlässigkeit der Mandantin und noch 426, 840 weil der Subunternehmer auch deliktisch haftet, 254 I entsprechend und daher auch 75% zurück.
Zahlungsantrag nebst Zinsen ab Zahlungsverweigerung, das ist aber wohl falsch
Achso es hieß im Bearbeitervermerk, dass die Mandantin bei bestehendem Anspruch tagesgleich zahlt
06.10.2023, 18:16
auch noch hierzu eine lösungsskizze: Fall 1)
Anspruch aus WerkV iVm VSD (-)
anspruch aus 823 I wegen beschädigung, (-) da unsbwendbares ereignis kein verschulden bei bedienung der fräse, 823 I iVm VSP
VSP (+), zurechnung über 278 ausgeschlossen bei Delikt, 31 (-), 31 analog (-), da vorarbeiter kein leit. angestellter, i.E (-); 831 (+) aber Exkulpation möglich;
823I iVm Betriebsorgapflichtverletzung, iE. (+), schadensersatz nur wegen lackierung, USt (-) wegen § 249 II 2; nutzungsausfall (-), da gibt es ein Urteil, glaube OLG, kein ersatz von entgangenem fahrvergnügen oder komfort (war wohl beides vertretbar)
Fall 2:
anspruch aus 280 iVm subunterbehmerV iVm VSD (+), zurechnung über 278, haftungsregelung gilt nur im innenV, schadenskürzung wegen schadensminderungspflicht (-), da sich Fahrlerin auf Werkstatt verlassen muss; aber Schadenskürzung wegen vorteilsausgleich (fahrlehrerin hat anspruch gegen werkstatt aus 280 iVm cic) oder keine schadensminderung dafür abtrtetung der ansprüche gegen werkstatt;
Regress gegen Sub:
aus 426 in voller höhe wegen vertraglicher abrede
hier inzident anspruch fahrlehrerin gegen sub aus 823 iVm VSP, aber nur auf freistellung, erst wenn zahlung, ausgleichsanspruch
GoA (-) wegen sperre des 426 und noch keine zahlung, ebenso 812
Anspruch aus WerkV iVm VSD (-)
anspruch aus 823 I wegen beschädigung, (-) da unsbwendbares ereignis kein verschulden bei bedienung der fräse, 823 I iVm VSP
VSP (+), zurechnung über 278 ausgeschlossen bei Delikt, 31 (-), 31 analog (-), da vorarbeiter kein leit. angestellter, i.E (-); 831 (+) aber Exkulpation möglich;
823I iVm Betriebsorgapflichtverletzung, iE. (+), schadensersatz nur wegen lackierung, USt (-) wegen § 249 II 2; nutzungsausfall (-), da gibt es ein Urteil, glaube OLG, kein ersatz von entgangenem fahrvergnügen oder komfort (war wohl beides vertretbar)
Fall 2:
anspruch aus 280 iVm subunterbehmerV iVm VSD (+), zurechnung über 278, haftungsregelung gilt nur im innenV, schadenskürzung wegen schadensminderungspflicht (-), da sich Fahrlerin auf Werkstatt verlassen muss; aber Schadenskürzung wegen vorteilsausgleich (fahrlehrerin hat anspruch gegen werkstatt aus 280 iVm cic) oder keine schadensminderung dafür abtrtetung der ansprüche gegen werkstatt;
Regress gegen Sub:
aus 426 in voller höhe wegen vertraglicher abrede
hier inzident anspruch fahrlehrerin gegen sub aus 823 iVm VSP, aber nur auf freistellung, erst wenn zahlung, ausgleichsanspruch
GoA (-) wegen sperre des 426 und noch keine zahlung, ebenso 812
09.10.2023, 15:08
In Sachsen-Anhalt kam heute eine verlängerte Drittwiderspruchsklage eingebunden in einer Berufung dran. Geprüft werden musste es alles aus Anwaltssicht, nachdem die Klage auf Zahlung als unzulässig abgewiesen worden ist. Wie ist es in den anderen Bundesländern?
09.10.2023, 15:08
Doppelpost
09.10.2023, 15:16
Ich kann leider keinen qualifizierten Beitrag dazu leisten, was heute in RlP dran kam, wüsste es aber auch gerne.
Vielleicht kann mich jemand aufklären? ?
Es war prozessual eingekleidet in eine Berufung aus Richtersicht.
Vielleicht kann mich jemand aufklären? ?
Es war prozessual eingekleidet in eine Berufung aus Richtersicht.