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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
Gast
Unregistered
 
#151
04.06.2015, 16:49
doch, war ausdrücklich als aufgabe 2 ausgewiesen.
habs auch nicht geschafft...
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Gast
Unregistered
 
#152
04.06.2015, 16:51
(04.06.2015, 16:45)Gast schrieb:  
(04.06.2015, 16:40)gast schrieb:  in bawü war der tatbestand auch erlassen,wir mussten aber noch ein gutachten für alle nicht erörterten fragen erstellen...
war auch sehr nett...

Hilfsgutachen war doch im Bearbeitervermerk gar nicht erwähnt??? hätt ich aber eh nicht mehr geschafft...:(

doch, war ausdrücklich als aufgabe 2 ausgewiesen.
habs auch nicht geschafft...
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Gast
Unregistered
 
#153
04.06.2015, 17:12
(04.06.2015, 16:48)Gast schrieb:  Ihr hattet also 5 std. NUR für die Entscheidungsgründe??

Ja da freu ich mich ja, in NRW zu schreiben!! Unfairer geht es ja gar nicht mehr! :-D
Aber das ist keine Kritik an euch, da könnt ihr ja nichts dafür ;)

Aber bin grad schon etwas geschockt...

Ich glaube aber in nrw und berlin war der sachverhalt nicht identisch wenn ich das hier irgendwie alles lese
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Gast
Unregistered
 
#154
04.06.2015, 17:40
Würdet ihr die Klausur als durchschnittlich bewerten oder eher überdurchschnittlich? Hat mich schon etwas abgeschreckt die Klausur!
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Berliner
Unregistered
 
#155
04.06.2015, 17:45
In der Berliner Klausur war:
- die Schiedsklausel durch die Klägerin gestellt
- der SV war um 3 Seiten länger mit Wiedereinsetzungantrag und Beweisangebot
- der Notar wurde vernommen, die Parteien haben ihn gem. 18 II BNotO von der Schweigepflicht entbunden; die Klägerin aber wegen 18 III BNotO die Gültigkeit bestritten (mE abwegiges Argument)
- es sollte hilfsgutachterlich auf alle Probleme des SV eingegangen werden

Nur um Verwirrungen zu vermeiden!
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Gast
Unregistered
 
#156
04.06.2015, 17:53
Also das kann glaub ich niemand von uns beantworten, ob durchschnittlich oder überdurchschnittlich schwer ;)

Da kann man also nur spekulieren, aber was bringt das? Denke aber das die Klausur (Stand 2015) durchschnittliches Niveau ist, wenn du meine ehrliche Einschätzung hören willst. Ein Niveau mit dem wir auch in den nächsten Klausuren mindestens zu rechnen haben. Überdurchscnittlich ist doch auch eher selten und die Ausnahme...

Aber falls es dich oder uns alle beruhigt, vll. irre ich mich auch völlig und eine "Überdurchschnittliche" wäre schon weg und es kommt morgen eine Einfachere.
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Berliner
Unregistered
 
#157
04.06.2015, 18:25
Hallo zusammen, mich beschäftigt eine Frage.
Ich hab in berlin geschrieben und den tenor weggelassen. Ich fand den bearbeitervermerk etwas ungenau.

Rubrum, Tatbestand waren erlassen, aber dann hieß es zusätzlich positiv, dass in den entscheidungsgründen die Nebenentscheidungen zu begründen sind.
Da der tenor nicht ebenfalls positiv erwähnt war, hab ich gedacht, er fällt unter das rubrum und hab ihm weggelassen.

Au wei, ich glaub das wars
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gast berlin
Unregistered
 
#158
04.06.2015, 23:46
wer geschockt ist, dass berlin hier weniger zu bearbeiten hatte:

im märz hatte nrw in der z1 2 beklagte zu prüfen sowie kosten und vv erlassen (in berlin 3 beklagte und tenor komplett zu formulieren)

im dezember war in nrw in der z1 der tatbestand erlassen und in berlin alles auszuformulieren.

mal ganz abgesehen davon finde ich es nicht mal so vorteilhaft keinen tatbestand schreiben zu müssen, da durchdenkt man den fall vielleicht weniger intensiv
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B E
Unregistered
 
#159
05.06.2015, 00:25
Ja, und die Z1 in Berlin vom Dezember 2014 ist auch unterirdisch ausgefallen. Auch gab es in Berlin 3 Beklagte, in den anderen BL nur 2.

Leider wissen die Prüflinge halt nicht (wusste ich damals auch nicht), dass man gegen Sachverhalte, die viel zu umfassend/lang sind, sofort remonstrieren muss - genauso gegen unzulässigen Prüfungsstoff.

ME war z.B. der Prüfungsstoff zur Wahlfeststelllung in der S1-Klausur in Berlin im Dezember 2014 unzulässig, da diese seit Januar 2014 in der Kritik steht, ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und dem BGH vorgelegt wurde. Kann mir nicht vorstellen, dass das in der Klausur als Ergebnis gewollt war. Zumal die Wahlfeststellung mE gar nicht einschlägig war, aber offenbar dennoch problematisiert (ergibt sich aus meinem Votum zur Klausur) werden sollte. Denn es scheiterte schon an einer Strafbarkeit wegen § 258 V StGB und damit nicht am Tatnachweis, der ja laut Ausbildungsliteratur (Kaiserskripten) erst im 2. Schritt zu prüfen gewesen wäre. Bearbeiter, die § 258 V StGB nicht gesehen haben, hätten das Verfahren gegen die V mE aussetzen müssen.... Glaube nicht, dass das vom GJPA gewollt war. Es befinden sich ja - laut meinen Dozenten - Klausuren im Pool, die schon vor 2-3 Jahren erstellt wurden...
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NRW_Ph
Unregistered
 
#160
05.06.2015, 14:58
NRW heute (Z II):
Klausur aus Klägersicht (Anspruchsschrift nach Mahnverfahren) mit Kautelarzusatz.

M will 5.000 Euro von G, seiner Ex. Trägt vor, er hätte ihr 15.000 Euro für Pkw-Kauf geliehen; sie hätte nach 10.000 Zahlung eingestellt, er daraufhin sofortige Zahlung des Rests verlangt. Den Pkw hat er nach ihren Vorgaben gekauft, sie hat den Wagen zugelassen, hatte immer alle Schlüssel und Fahrzeugschein. Er hat den Fahrzeugbrief behalten.
Sie bietet Zahlung von 2.000 an. Es sei eine gemeinsame Anschaffung gewesen, sie hätte immer Sprit, Steuern, Reparaturen gezahlt.

M hat kurz vor Verjährung Mahnbescheid beantragt, dabei Angabe, die Leistung hänge nicht von einer Gegenleistung ab. Der wurde kurz nach Verjährung zugestellt.

Praktisch war Schriftsatz oder Mandantenschreiben zu fertigen.

Kautelarteil:
M, etwas schlauer geworden, will seiner neuen Partnerin auch Geld für Pkw-Kauf leihen, diesmal aber mit Vertrag. Rückzahlung soll in festen Raten erfogen. Den Vertrag hat er schon entworfen; er will aber noch eine Kündigungsklausel. Diese war zu entwerfen.
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