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Klausuren September 2022
Gast
Unregistered
 
#131
12.09.2022, 15:23
Was lief heute in NRW?
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Leerermangel
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2022
#132
12.09.2022, 16:07
In NRW u.a. dieses Urteil:


BGH 2 StR 491/20 - Urteil vom 29. September 2021 (LG Bonn)

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-491-20.pdf
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Ref Hessen007
Unregistered
 
#133
12.09.2022, 17:22
In Hessen lief ebenfalls das Urteil in Kombination mit der zweimaligen Vorlage eines selbst hergestellten Impfausweises zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates bei 2 Apotheken. Das erste mal vor der Gesetzesänderung und das zweite mal nach dem 24.11.2021. Die StA hatte beim ersten mal nach § 153 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO von der Verfolgung wegen geringer Schuld abgesehen. Da musste geprüft werden, ob nunmehr nochmals ermittelt werden kann. Dann musste geprüft werden, welche Norm anzuwenden ist -> Stichwort: mildeste Strafgesetz ist anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB. 

Ich fand es wieder übertrieben viel Sachverhalt und man konnte zeitlich kaum fertig werden. Meine Beweiswürdigung ist ziemlich dünn. Darin waren mehrere Probleme im Sv angesprochen. Unter anderem: Verwertbarkeit von Angaben eines Geistlichen und die Verwertbarkeit eines Schreibens, dass dieser im Auftrag des Beschuldigten an die Polizei aushändigte, im Rahmen der Durchsuchung mitgenommenes Schriftstück, Zeugenaussagen der beiden Apotheker.... also alles ziemlich viel. Dankbar war, dass der Beschuldigte sich zunächst eingelassen hat. Durch seine RA hat er dann erklären lassen keine weiteren Angaben mehr zu machen. 

Bei mir geht nach breitem Diskutieren folgendes durch: Strafbarkeit wegen 3 selbstständigen Handlungen, die Delikte insgesamt in Tatmehrheit.. 
- 1. Vorlegen als § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3; 
- 2. Vorlegen §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, 279, 52 und dann
- 3. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bzgl seiner Mutter 

Lesen Wütend ...
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Gast Phibo
Unregistered
 
#134
12.09.2022, 17:54
(12.09.2022, 17:22)Ref Hessen007 schrieb:  In Hessen lief ebenfalls das Urteil in Kombination mit der zweimaligen Vorlage eines selbst hergestellten Impfausweises zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates bei 2 Apotheken. Das erste mal vor der Gesetzesänderung und das zweite mal nach dem 24.11.2021. Die StA hatte beim ersten mal nach § 153 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO von der Verfolgung wegen geringer Schuld abgesehen. Da musste geprüft werden, ob nunmehr nochmals ermittelt werden kann. Dann musste geprüft werden, welche Norm anzuwenden ist -> Stichwort: mildeste Strafgesetz ist anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB. 

Ich fand es wieder übertrieben viel Sachverhalt und man konnte zeitlich kaum fertig werden. Meine Beweiswürdigung ist ziemlich dünn. Darin waren mehrere Probleme im Sv angesprochen. Unter anderem: Verwertbarkeit von Angaben eines Geistlichen und die Verwertbarkeit eines Schreibens, dass dieser im Auftrag des Beschuldigten an die Polizei aushändigte, im Rahmen der Durchsuchung mitgenommenes Schriftstück, Zeugenaussagen der beiden Apotheker.... also alles ziemlich viel. Dankbar war, dass der Beschuldigte sich zunächst eingelassen hat. Durch seine RA hat er dann erklären lassen keine weiteren Angaben mehr zu machen. 

Bei mir geht nach breitem Diskutieren folgendes durch: Strafbarkeit wegen 3 selbstständigen Handlungen, die Delikte insgesamt in Tatmehrheit.. 
- 1. Vorlegen als § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3; 
- 2. Vorlegen §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, 279, 52 und dann
- 3. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bzgl seiner Mutter 

Lesen Wütend ...

Also ich habe bzgl. des Todes der Mutter einen untauglichen Versuch angenommen, da er sie laut Obduktion nicht mehr hätte retten können. 
Und die erste Passfälschung ist bei mir wegen der Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. straflos.
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Gast11880
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#135
12.09.2022, 18:04
1. wieso lex mitior? Da war doch keine Gesetzesfassung milder? Nach alter Lage war er straflos nach § 277, aber ggf. 267 I. Und § 267 I StGB wurde ja nicht geändert.




2. Tatsächlich war ich mir nicht mehr sicher, wann genau die Mutter gestorben ist. Musste man in dubio pro reo annehmen, dass er sie nicht mehr um 1:30 Uhr retten konnte? Oder hat er sie gesehen und sie ist erst in der nächsten Nacht gestorben? 

Wie habt ihr das mit dem Geistlichen? Habe Verwertbarkeit abgelehnt wegen § 252 ivm § 53 I Nr 1 StPO, Befreiung ging wegen § 52 II StPO nicht, wo der Geistliche nicht aufgezählt ist. Aber kann man Geistliche gar nicht von der Schweigepflicht entbinden? Konsequent dann natürlich keine Vernehmugnsbeamten vom Hörensagen und auch nicht das Schreiben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.09.2022, 18:07 von Gast11880.)
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Ref Hessen007
Unregistered
 
#136
12.09.2022, 18:07
(12.09.2022, 17:54)Gast Phibo schrieb:  
(12.09.2022, 17:22)Ref Hessen007 schrieb:  In Hessen lief ebenfalls das Urteil in Kombination mit der zweimaligen Vorlage eines selbst hergestellten Impfausweises zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates bei 2 Apotheken. Das erste mal vor der Gesetzesänderung und das zweite mal nach dem 24.11.2021. Die StA hatte beim ersten mal nach § 153 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO von der Verfolgung wegen geringer Schuld abgesehen. Da musste geprüft werden, ob nunmehr nochmals ermittelt werden kann. Dann musste geprüft werden, welche Norm anzuwenden ist -> Stichwort: mildeste Strafgesetz ist anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB. 

Ich fand es wieder übertrieben viel Sachverhalt und man konnte zeitlich kaum fertig werden. Meine Beweiswürdigung ist ziemlich dünn. Darin waren mehrere Probleme im Sv angesprochen. Unter anderem: Verwertbarkeit von Angaben eines Geistlichen und die Verwertbarkeit eines Schreibens, dass dieser im Auftrag des Beschuldigten an die Polizei aushändigte, im Rahmen der Durchsuchung mitgenommenes Schriftstück, Zeugenaussagen der beiden Apotheker.... also alles ziemlich viel. Dankbar war, dass der Beschuldigte sich zunächst eingelassen hat. Durch seine RA hat er dann erklären lassen keine weiteren Angaben mehr zu machen. 

Bei mir geht nach breitem Diskutieren folgendes durch: Strafbarkeit wegen 3 selbstständigen Handlungen, die Delikte insgesamt in Tatmehrheit.. 
- 1. Vorlegen als § 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3; 
- 2. Vorlegen §§ 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, 279, 52 und dann
- 3. §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bzgl seiner Mutter 

Lesen Wütend ...

Also ich habe bzgl. des Todes der Mutter einen untauglichen Versuch angenommen, da er sie laut Obduktion nicht mehr hätte retten können. 
Und die erste Passfälschung ist bei mir wegen der Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. straflos.

Die erste Fälschung ist denke ich Argumentationssache. Von daher kann dein Ergebnis natürlich auch vertretbar sein  Smile

Bezüglich der Mutter hatte ich es so verstanden, dass sie noch hätte gerettet werden können. Dies, da der BS sie ca um 1:30 
findet und das Gutachten den Todeszeitpunkt auf 2:30 - 4:30 bemessen hat. (irgendwas stand noch von 2 Stunden... da hast du Recht). Das habe ich dann so ausgelegt, dass in dubio pro reo im Ermittlungsverfahren nicht streng gilt und wenn man von dem Zeitpunkt gegen 4:30 ausgeht sie noch hätte gerettet werden können. zumindest liegt es nicht ganz fern. Aber ich denke das ist auch wieder alles eine Argumentationssache  Smile
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ref Hessen007
Unregistered
 
#137
12.09.2022, 18:09
(12.09.2022, 18:04)Gast11880 schrieb:  1. wieso lex mitior? Da war doch keine Gesetzesfassung milder? Nach alter Lage war er straflos nach § 277, aber ggf. 267 I. Und § 267 I StGB wurde ja nicht geändert.




2. Tatsächlich war ich mir nicht mehr sicher, wann genau die Mutter gestorben ist. Musste man in dubio pro reo annehmen, dass er sie nicht mehr um 1:30 Uhr retten konnte? Oder hat er sie gesehen und sie ist erst in der nächsten Nacht gestorben? 

Wie habt ihr das mit dem Geistlichen? Habe Verwertbarkeit abgelehnt wegen § 252 ivm § 53 I Nr 1 StPO, Befreiung ging wegen § 52 II StPO nicht, wo der Geistliche nicht aufgezählt ist. Aber kann man Geistliche gar nicht von der Schweigepflicht entbinden? Konsequent dann natürlich keine Vernehmugnsbeamten vom Hörensagen und auch nicht das Schreiben.


Ich habe das mit dem Geistlichen so gelöst, dass er ein ZVR hat im Rahmen seines Aufgabenkreises --> Beichte ablegen und das Übergeben von Schriften zählt nicht dazu. Ziemlich vage, ich weiß... aber wusste mir sonst nicht mehr zu helfen. Zudem habe ich gesagt, dass der BS zugestimmt hat dass der Geistliche zur Polizei geht... und am Ende kommt es in meiner Lösung auch eher auf den Beweisgehalt des Schreibens an statt auf die Angaben des Geistlichen  Smile
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Gast Phibo
Unregistered
 
#138
12.09.2022, 18:22
(12.09.2022, 18:04)Gast11880 schrieb:  1. wieso lex mitior? Da war doch keine Gesetzesfassung milder? Nach alter Lage war er straflos nach § 277, aber ggf. 267 I. Und § 267 I StGB wurde ja nicht geändert.




2. Tatsächlich war ich mir nicht mehr sicher, wann genau die Mutter gestorben ist. Musste man in dubio pro reo annehmen, dass er sie nicht mehr um 1:30 Uhr retten konnte? Oder hat er sie gesehen und sie ist erst in der nächsten Nacht gestorben? 

Wie habt ihr das mit dem Geistlichen? Habe Verwertbarkeit abgelehnt wegen § 252 ivm § 53 I Nr 1 StPO, Befreiung ging wegen § 52 II StPO nicht, wo der Geistliche nicht aufgezählt ist. Aber kann man Geistliche gar nicht von der Schweigepflicht entbinden? Konsequent dann natürlich keine Vernehmugnsbeamten vom Hörensagen und auch nicht das Schreiben.

Ich habe den Kommentar so gelesen, dass zwischen 267 und 277 Gesetzeskonkurrenz herrscht, wodurch 267 verdrängt und gesperrt wird. Aber puh, viel Zeit den Kommentar zu studieren hatte ich nicht. Gut möglich, dass ich was überlesen habe. 

Bzgl. der Mutter habe ich idpr angenommen, dass sie 1 Stunde nach auffinden durch den Sohn gestorben ist und der Tod nur hätte verhindert werden können, wenn 2 Stunden vor dem Tod Rettungsmaßnahmen eingeleitet worden wären.

Das Schreiben kann in meiner Lösung ganz normal nach 249 StPO verlesen werden und ich habe einfach ohne dogmatische Begründung (keine Zeit) eine Entbindung angenommen... habe aber zusätzlich noch die beschlagnahmten Kopien aus dem Müll verwerten lassen... war mir alles zu viel um da dogmatisch sauber zu arbeiten und zu argumentieren
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Gast
Unregistered
 
#139
12.09.2022, 18:35
Das mit den Zeiten bzgl. dem Tod der Mutter war aber etwas komisch, oder? Ich habe es so in Erinnerung: Da standen zwei Daten. Am 26ten nach der Arbeit fand der E die Mutter um 1:30 Uhr. Gestorben ist sie aber erst am 27ten! 

Habe ich das falsch in Erinnerung oder kann das jemand bestätigen, dass da zwei Daten standen?
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RefHessen361
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2022
#140
12.09.2022, 18:58
(12.09.2022, 18:35)Gast schrieb:  Das mit den Zeiten bzgl. dem Tod der Mutter war aber etwas komisch, oder? Ich habe es so in Erinnerung: Da standen zwei Daten. Am 26ten nach der Arbeit fand der E die Mutter um 1:30 Uhr. Gestorben ist sie aber erst am 27ten! 

Habe ich das falsch in Erinnerung oder kann das jemand bestätigen, dass da zwei Daten standen?


In Hessen war es auch so, dass er am 20.07. um 1:30Uhr nachhause kam und am 21.07. die Mutter um 10Uhr morgens gefunden hat. 
Keine Ahnung, ob das ein Versehen war oder irgendwas dahinter steckte …
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