09.09.2022, 17:02
(09.09.2022, 16:53)GastBerlin schrieb: wie habt ihr die verwaltungsrechtliche Klausur gelöst?
stellte diese RL normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, bzgl. deren das Gericht lediglich über einen Beurteilungsspielraum verfügte? bin wohl in Panik geraten und habe möglicherweise etwas falsch gemacht...
09.09.2022, 17:22
09.09.2022, 17:30
09.09.2022, 17:55
09.09.2022, 17:55
09.09.2022, 17:58
(09.09.2022, 16:22)Gast11880 schrieb: Also Berlin/Brandenburg Zivilrecht war komplett insane.![]()
Man musste eine Berufungsbegründung gegen ein landgerichtliche Entscheidung desschreiben aus anwaltlicher Sicht.
Hotel GmbH hatte einen Werkunternehmer (ebenfalls GmbH) mit der Errichtung des Hotels (kann auch nur des Bades gewesen sein) beauftragt.
Dann kam es Monate nach Abnahme zu einem Zwischenfall, dass ein Gast in Folge einer "Überschwemmung" im Bad ausrutschte und sich verletzte. Personenbehandlungskosten iHv 36.000 €, welche die Versicherungs-AG als spätere Klägerin an den Gast ausgezahlt hat (war gar nicht klar, ob das Hotel überhaupt dafür gehaftet hätte). Nach dem Schadensfall wurde die Schadensursache entfernt und war für den späteren Gutachter nicht erkennbar.
Für die Ermittlung hatte die Versicherung der Hotel GmbH (die jetzige Klägerin) 2.000 € Gutachterkosten ausgegeben. Klägerin hat Werkunternehmer erfolglos gemahnt.
Erstinstanzlich hatte die Klägerin den Werkunternehmer auf Schadenersatz iHv 38.000 zzgl Verzugszinsen verklagt und Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftige Schäden verpflichtet ist zu tragen in Bezug auf das Schadensereignis mit dem Gast. Begründet hat sie das mit Mangelfolgeschaden, dass die Beklagte im Abfluss irgendein Bauteil drin vergessen hätte, sodass sich nach Monaten eine Verstopfung gebildet hätte. Zudem hätte die beklagte gegen ein DIN Norm verstoßen, wonach man bei so Abflüssen immer ein bestimmte Prüfungsfolge ausführen muss, wovon die Beklagte aber unstreitig nur eine statt aller durchgeführt hat (Druckluft statt Sichtprüfung mit Kamera).
Beklagte hat mit Nichtwissen den Mangel bestritten sowie die URsächlichkeit für den Unfall. Zudem behaupte die Druckluftprüfung gleich effektiv sein und stellte unstreitig, dass die Sichtprüfung auch effektiv gewesen wäre.
Das Landgericht hat dann ein Gutachten beauftragt, welches besagte, dass - wie oben gesagt- die Schadensursache nciht mehr festgestellt werden konnte, aber KRatzspuren darauf hindeuteten, dass die Beklagte Bauteile im Abfluss vergessen hätte. Das sei auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Abnahme gewesen, weil nachträglich solche Teile nicht durch irgendein GItter gekommen wäre. Dagegen spräche auch nicht, dass die Verstopfung erst einige Monate nach ABnahme aufgetreten sei, weil sich das erst mal nach und nach verstopfen müsse, damit es überhaupt zur vollen Verstopfung des Abflusses und Überschwemmung des Bades kommen könne. Das Landgericht hat das aber alles nicht als erwiesen angesehen (und damit die Anforderungen an die Überzeugung von § 286 I 1 ZPO massiv überspannt).
Gegen das Urteil hatte der Anwalt dann schon Berufung eingelegt, deren Zulässigkeit und Begründetheit man prüfen musste. In der Zulässigkeit gab es nur ein Frist"problem". Frist des § 517 ZPO endete eigentlich auf einem Samstag, so dass die am Montag eingelegte Berufung noch rechtzeitig war.
In der BEgründetheit musste man einmal einen Mangelfolgeschaden nach §§ 634 NR 4, 280 I prüfen. Mangel ergab sich aus dem Gutachten - Gericht hatte hier die Anforderung der Überzeugung überspannt. Bei GEfahrübergang, also Abnahme, siehe oben. Verstopfung musste sich erst bilden. Vertretenmüssen wurde vermutet, im Übrigen konkretisierte die DIN-Norm den Maßstab von § 276 BGB. Danach musste man mehrere Prüfungen durchführen und nicht nur die eine Druckluftprüfung (das hatte der Gutachter auch alles noch mal geschrieben). Zudem schreiben auf den Einwand der Beklagten, dass die DIN Norm nicht nur vor Mängeln am Werk schützt, sondern auch vor Personenschäden durch Überschwemmungen.
Fristsetzung war entbehrlich, was soll man da auch noch nachbessern bei nem Personenschaden??
Beim Schaden gab es mehrere Probleme:
Kausalität soll ein Problem sein, weil Gericht meinte, dass das ja nachträglich entstanden sein könnte (war dann wieder Überspannung von § 286 ZPO.
Zurechnungszusammenhang solle Fehlen, weil das Hotel dem Gast gegenüber gar nicht gehaftet hätte, so dass nach § 86 VVG auch nichts hätte übergehen können. Hab argumentiert, dass auch freiwillige Leistungen im Rahmen von Versicherungen vom Schutzzweck umfasst würden, weil sonst der Schädiger unbillig entlastet würde. Im Bearbeiterhinweis stand auch, dass die an den Gast gezahlte Summe zurecht versichert war.. Weiß jetzt nicht, ob das hieß, dass das Hotel gehaftet hätte oder ob das Hotel auch Vorfälle in ihren Räumen versichert hat, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Das war imo das größte Problem.
Ansonsten war die Ersatzfähigkeit des Gutachtens der Versicherung das Problem. Nach https://openjur.de/u/2115417.html soll das mit Verweis auf § 85 II VVG nicht ersatzfähig sein für den Versicherer , weil er ja nur den Anspruch des VN bekommt und keinen eigenen zusätzlichen gegen den Schädiger hat.
Hab zusätzlich noch § 280 I, § 241 II BGB wegen Verstoß gegen die DIN-Norm geprüft, gleiches Ergebnis.
Verzugszinsen waren begründet.
In der Berufungsinstanz stellte die Beklagte dann aufeinmal streitig, dass die Sichtprüfung überhaupt etwas gebracht hätte (war wohl verspätet in der Berufungsinstanz wegen § 531 II Nr. 3 ZPO).
Dann war der Schriftsatz an das Berufungsgericht zu fertigen mit Begrundsbegründung.
Ansonsten normale Anwaltsklausur mit Mandantenbegehr und zweckmäßigkeit.
ach und zulässigkeit des Feststellungsantrages war auch ein Problem.
Hab warscheinlich bisisl was vergessen, aber die Klausur war wie gesagt I N S A N E
Klingt wirklich insane. Aber du scheinst doch gut den Überblick behalten und sauber gelöst zu haben

Kam bzgl des Mangels eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung in Betracht? Hab den Sachverhalt jetzt nur so grob erfasst. Hat die andere Partei iwas geäußert von wegen ,,du hast den Mangel entfernt, ohne Rücksprache, jetzt können wir das nicht mehr nachweisen"?
09.09.2022, 17:59
(09.09.2022, 16:22)Gast11880 schrieb: Also Berlin/Brandenburg Zivilrecht war komplett insane.![]()
Man musste eine Berufungsbegründung gegen ein landgerichtliche Entscheidung desschreiben aus anwaltlicher Sicht.
Hotel GmbH hatte einen Werkunternehmer (ebenfalls GmbH) mit der Errichtung des Hotels (kann auch nur des Bades gewesen sein) beauftragt.
Dann kam es Monate nach Abnahme zu einem Zwischenfall, dass ein Gast in Folge einer "Überschwemmung" im Bad ausrutschte und sich verletzte. Personenbehandlungskosten iHv 36.000 €, welche die Versicherungs-AG als spätere Klägerin an den Gast ausgezahlt hat (war gar nicht klar, ob das Hotel überhaupt dafür gehaftet hätte). Nach dem Schadensfall wurde die Schadensursache entfernt und war für den späteren Gutachter nicht erkennbar.
Für die Ermittlung hatte die Versicherung der Hotel GmbH (die jetzige Klägerin) 2.000 € Gutachterkosten ausgegeben. Klägerin hat Werkunternehmer erfolglos gemahnt.
Erstinstanzlich hatte die Klägerin den Werkunternehmer auf Schadenersatz iHv 38.000 zzgl Verzugszinsen verklagt und Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftige Schäden verpflichtet ist zu tragen in Bezug auf das Schadensereignis mit dem Gast. Begründet hat sie das mit Mangelfolgeschaden, dass die Beklagte im Abfluss irgendein Bauteil drin vergessen hätte, sodass sich nach Monaten eine Verstopfung gebildet hätte. Zudem hätte die beklagte gegen ein DIN Norm verstoßen, wonach man bei so Abflüssen immer ein bestimmte Prüfungsfolge ausführen muss, wovon die Beklagte aber unstreitig nur eine statt aller durchgeführt hat (Druckluft statt Sichtprüfung mit Kamera).
Beklagte hat mit Nichtwissen den Mangel bestritten sowie die URsächlichkeit für den Unfall. Zudem behaupte die Druckluftprüfung gleich effektiv sein und stellte unstreitig, dass die Sichtprüfung auch effektiv gewesen wäre.
Das Landgericht hat dann ein Gutachten beauftragt, welches besagte, dass - wie oben gesagt- die Schadensursache nciht mehr festgestellt werden konnte, aber KRatzspuren darauf hindeuteten, dass die Beklagte Bauteile im Abfluss vergessen hätte. Das sei auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Abnahme gewesen, weil nachträglich solche Teile nicht durch irgendein GItter gekommen wäre. Dagegen spräche auch nicht, dass die Verstopfung erst einige Monate nach ABnahme aufgetreten sei, weil sich das erst mal nach und nach verstopfen müsse, damit es überhaupt zur vollen Verstopfung des Abflusses und Überschwemmung des Bades kommen könne. Das Landgericht hat das aber alles nicht als erwiesen angesehen (und damit die Anforderungen an die Überzeugung von § 286 I 1 ZPO massiv überspannt).
Gegen das Urteil hatte der Anwalt dann schon Berufung eingelegt, deren Zulässigkeit und Begründetheit man prüfen musste. In der Zulässigkeit gab es nur ein Frist"problem". Frist des § 517 ZPO endete eigentlich auf einem Samstag, so dass die am Montag eingelegte Berufung noch rechtzeitig war.
In der BEgründetheit musste man einmal einen Mangelfolgeschaden nach §§ 634 NR 4, 280 I prüfen. Mangel ergab sich aus dem Gutachten - Gericht hatte hier die Anforderung der Überzeugung überspannt. Bei GEfahrübergang, also Abnahme, siehe oben. Verstopfung musste sich erst bilden. Vertretenmüssen wurde vermutet, im Übrigen konkretisierte die DIN-Norm den Maßstab von § 276 BGB. Danach musste man mehrere Prüfungen durchführen und nicht nur die eine Druckluftprüfung (das hatte der Gutachter auch alles noch mal geschrieben). Zudem schreiben auf den Einwand der Beklagten, dass die DIN Norm nicht nur vor Mängeln am Werk schützt, sondern auch vor Personenschäden durch Überschwemmungen.
Fristsetzung war entbehrlich, was soll man da auch noch nachbessern bei nem Personenschaden??
Beim Schaden gab es mehrere Probleme:
Kausalität soll ein Problem sein, weil Gericht meinte, dass das ja nachträglich entstanden sein könnte (war dann wieder Überspannung von § 286 ZPO.
Zurechnungszusammenhang solle Fehlen, weil das Hotel dem Gast gegenüber gar nicht gehaftet hätte, so dass nach § 86 VVG auch nichts hätte übergehen können. Hab argumentiert, dass auch freiwillige Leistungen im Rahmen von Versicherungen vom Schutzzweck umfasst würden, weil sonst der Schädiger unbillig entlastet würde. Im Bearbeiterhinweis stand auch, dass die an den Gast gezahlte Summe zurecht versichert war.. Weiß jetzt nicht, ob das hieß, dass das Hotel gehaftet hätte oder ob das Hotel auch Vorfälle in ihren Räumen versichert hat, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Das war imo das größte Problem.
Ansonsten war die Ersatzfähigkeit des Gutachtens der Versicherung das Problem. Nach https://openjur.de/u/2115417.html soll das mit Verweis auf § 85 II VVG nicht ersatzfähig sein für den Versicherer , weil er ja nur den Anspruch des VN bekommt und keinen eigenen zusätzlichen gegen den Schädiger hat.
Hab zusätzlich noch § 280 I, § 241 II BGB wegen Verstoß gegen die DIN-Norm geprüft, gleiches Ergebnis.
Verzugszinsen waren begründet.
In der Berufungsinstanz stellte die Beklagte dann aufeinmal streitig, dass die Sichtprüfung überhaupt etwas gebracht hätte (war wohl verspätet in der Berufungsinstanz wegen § 531 II Nr. 3 ZPO).
Dann war der Schriftsatz an das Berufungsgericht zu fertigen mit Begrundsbegründung.
Ansonsten normale Anwaltsklausur mit Mandantenbegehr und zweckmäßigkeit.
ach und zulässigkeit des Feststellungsantrages war auch ein Problem.
Hab warscheinlich bisisl was vergessen, aber die Klausur war wie gesagt I N S A N E
In NRW lief die gleiche Klausur. Habe es im Großen und Ganzen ähnlich gelöst.
Der Mangel (bzw. die Pflichtwidrigkeit, so die Terminologie des erstinstanzlichen Urteils) wurde in 1. Instanz aber offen gelassen. Deshalb glaube ich nicht, dass man hier von einer Überspannung der Anforderungen des Gerichts 1. Instanz an § 286 ZPO ausgehen konnte. Man musste natürlich dennoch einen Mangel bejahen, weil nur dann ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 3, 280 I BGB bestehen kann. Ich habe daher lediglich positiv festgestellt, weshalb hier ein Mangel vorliegt und dabei insb. auf das Sachverständigengutachten und den Verstoß gegen die DIN Norm abgestellt (laut Kommentar reicht wohl idR schon ein Verstoß des Unternehmers gegen die "anerkannten Regeln der Technik", die hier abschließend in der DIN Norm wiedergegeben waren, damit ein Mangel vorliegt). Dieser Verstoß war ja unstreitig.
Die fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichts 1. Instanz war dann m.E. iRd Kausalzusammenhangs zwischen Mangel/Pflichtwidrigkeit und Schaden relevant. Wegen vermeintlichen Fehlens dieses Zusammenhangs wurde die Klage ja in 1. Instanz abgewiesen. Hier habe ich dann auch einen Rechtsfehler (§§ 513, 546 ZPO) mit Blick auf § 286 ZPO angenommen.
Bei der Frage der Haftung des Hotels ggü. dem Gast habe ich dann keinen so großen Schwerpunkt gesehen. Das Hotel müsste doch nach nach § 536a I Alt. 1 BGB verschuldensunabhängig ggü. dem Hotelgast haften, oder übersehe ich hier etwas?
Beim Zinsanspruch hätten doch eigentlich auch nach § 288 II BGB 9 Prozentpunkte statt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gefordert werden können, oder stehe ich da auf dem Schlauch? Weiß aber nicht, ob das in der Berufung dann noch nachträglich gefordert werden kann, wenn der ursprüngliche Antrag lediglich auf 5 Prozentpunkte lautete.
Habe leider in der ZM den Antrag auf einstweilige AO der ZV nach 707, 719 vergessen


Zudem ist bei mir der Berufungsantrag leider völlig misslungen. Fand es auch schwer im Antrag deutlich zu machen, dass der Antrag zu 1) ggü. der 1. Instanz einerseits wegen der 2.000 EUR Gutachterkosten niedriger ausfallen soll, andererseits aber nun 9 Prozentpunkte statt der vormals geforderten 5 Prozentpunkte (falls das in der Berufung überhaupt noch geht?) seit Ablauf der Mahnfrist gefordert werden. Da hat mir de T/P auch nicht wirklich weitergeholfen (und ich hatte auch keine Zeit mehr

09.09.2022, 18:16
9 Prozent dürften an der Entgeltforderung scheitern, die liegt ja nicht vor beim Schadenersatz.
Das mit § 536a BGB ist natürlich klar, wie konnte ich das übersehen
Das mit dem Gutachten wusste ich jetzt auch nicht, VVG ist ja auch nicht im Grüneberg kommentiert, habs erst nachher erfharen.
Das mit § 536a BGB ist natürlich klar, wie konnte ich das übersehen


Das mit dem Gutachten wusste ich jetzt auch nicht, VVG ist ja auch nicht im Grüneberg kommentiert, habs erst nachher erfharen.
09.09.2022, 18:26
Habt ihr zwischen den einzelnen Forderungen unterschieden?
Ich habe den Anspruch auf 6000 Euro betreffend den Sachschaden abgelehnt, da eine Nachbesserung Vorrang gehabt hätte und wohl nicht ermöglicht worden ist.
Den Anspruch auf die übrige Kohle habe ich angenommen.
Ich habe den Anspruch auf 6000 Euro betreffend den Sachschaden abgelehnt, da eine Nachbesserung Vorrang gehabt hätte und wohl nicht ermöglicht worden ist.
Den Anspruch auf die übrige Kohle habe ich angenommen.
09.09.2022, 18:28
IN Berlin waren die Sachschäden explizit ausgeschlossen. Gab auch keine Angaben zur Höhe im sachverhalt.