08.09.2022, 18:45
(08.09.2022, 18:26)Gast schrieb: Verhältnis AHA und § 823 BGB: AHA nur, wenn VSP durch Gesetz/Satzung/RVO verhoheitlicht wurde, ansonsten bleibt es bei § 823 BGB (vgl. Torsten Kaiser, Seminar materielles Zivilrecht)
Hat jemand mal darüber nachgedacht, dass zwischen B1 und B2/B3 keine Gesamtschuld bestehen könnte, da B1 verschuldensunabhängig haftet, d.h. keine Gleichstufigkeit der Haftung?
Bin insofern darauf eingegangen, dass § 840 III BGB als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig ist und sich der Norm kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lässt, dass eine Verschuldenshaftung stets eine Gefährdungshaftung ausschließt. Die Norm bezieh sich ja ausdrücklich allein auf die §§ 833-838 BGB, sodass eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf andere Gefährdungstatbestände nicht bestehen dürfte. Sowas in der Art habe ich auch im Kommentar gelesen.
08.09.2022, 19:19
Klingt wieder sehr materiell lastig
08.09.2022, 19:23
(08.09.2022, 19:19)GastNrw672 schrieb: Klingt wieder sehr materiell lastig
Naja es war materiell sehr viel. Aber prozessual war da noch die nachträgliche Parteierweiterung (263 analog, 59, 60 ZPO), gewillkürte Prozessstandschaft, Feststellungsklage.
Achja und materiell (weils ja so nicht reicht) auch noch eine nicht erlassene Kostenentscheidung nach Baumbachscher Formel.
08.09.2022, 20:19
08.09.2022, 20:33
§ 839 BGB schied übrigens wegen des Bearbeiterhinweises (nur private Ansprüche oder so) aus.
Die Angaben zur Entlastung waren nicht für § 831 BGB, sondern imo dafür, dass der Beklagte zu 1 von seiner eigentlichen Verkehrssicherungspflicht durch Übertragung auf B2 freigeworden ist.
Hab den Beklagten zu 3) mangels Inhaber der Verkehrssicherungspflicht und mangels Verschulden nicht haften lassen.
Träfe ihn eigentlich ein Verschulden wenn er ausschließlich auf Anweisungs seines Chefs handeln würde?
Bin mal gespannt, ob berücksichtigt wird, dass die Klausur viel zu überfrachtet war oder ob man das mittlerweile für normal hält (die Ersteller haben halt alle vor 20 Jahren Examen gemacht mit 10 Seiten Umfang ;)
Die Angaben zur Entlastung waren nicht für § 831 BGB, sondern imo dafür, dass der Beklagte zu 1 von seiner eigentlichen Verkehrssicherungspflicht durch Übertragung auf B2 freigeworden ist.
Hab den Beklagten zu 3) mangels Inhaber der Verkehrssicherungspflicht und mangels Verschulden nicht haften lassen.
Träfe ihn eigentlich ein Verschulden wenn er ausschließlich auf Anweisungs seines Chefs handeln würde?
Bin mal gespannt, ob berücksichtigt wird, dass die Klausur viel zu überfrachtet war oder ob man das mittlerweile für normal hält (die Ersteller haben halt alle vor 20 Jahren Examen gemacht mit 10 Seiten Umfang ;)
08.09.2022, 20:46
(08.09.2022, 20:33)Gast11880 schrieb: § 839 BGB schied übrigens wegen des Bearbeiterhinweises (nur private Ansprüche oder so) aus.
Die Angaben zur Entlastung waren nicht für § 831 BGB, sondern imo dafür, dass der Beklagte zu 1 von seiner eigentlichen Verkehrssicherungspflicht durch Übertragung auf B2 freigeworden ist.
Hab den Beklagten zu 3) mangels Inhaber der Verkehrssicherungspflicht und mangels Verschulden nicht haften lassen.
Träfe ihn eigentlich ein Verschulden wenn er ausschließlich auf Anweisungs seines Chefs handeln würde?
Bin mal gespannt, ob berücksichtigt wird, dass die Klausur viel zu überfrachtet war oder ob man das mittlerweile für normal hält (die Ersteller haben halt alle vor 20 Jahren Examen gemacht mit 10 Seiten Umfang ;)
Hast du in NRW geschrieben?
08.09.2022, 21:23
berlin
08.09.2022, 22:08
Kann einer bitte den Sachverhalt zur Klausur Z1 in NRW kurz zusammenfassen
08.09.2022, 22:26
09.09.2022, 00:01
Eine Zusammenfassung des Sachverhalts wäre echt super. Ich peile nichts. Und verstehe ich es richtig, dass irgend jemand nicht eingeschnitten ist, obwohl er einen Baum umstürzen sah? xD
Worum genau geht es? Musste man vllt 823 II iVm 323 c Stgb prüfen?
Worum genau geht es? Musste man vllt 823 II iVm 323 c Stgb prüfen?