11.12.2018, 00:51
Beim vorliegenden Sachverhalt Unsinn, ganz klar.. Aber man bekommt dafür ja keine Minuspunkte. Das Argument trägt nur überhaupt nicht.
11.12.2018, 00:52
(11.12.2018, 00:45)GastBER schrieb: Waffengleichheit kann man natürlich als Zusatzargument nehmen.
MG, § 140 Rn 31 aE: Auch wenn ein Mitbeschulgtier einen Verteidiger hat, kann die Beiordnung eines RA in Betracht kommen, etwa wenn sich die Beschuldigten gegenseitig belasten (hier nicht zu erwarten); (Nachweise; Einzelfallprüfung!)
Nein.
11.12.2018, 00:58
Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
11.12.2018, 07:36
(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
11.12.2018, 14:02
(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
11.12.2018, 15:00
(11.12.2018, 14:02)Gast schrieb:Ja und deshalb kenne ich auch Urteile wie das des Landgerichts Berlin, dass in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden hat, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
Tut mir leid für sich, wenn du das in deiner Klausur nicht wusstest und nun durch Herumtrollen dir wenigstens etwas Gebugtuung verschaffen möchtest.
Davon abgesehen. Was für eine Klausur heute StR II war das denn.
11.12.2018, 15:19
Kam heute eine Revisionsklausur?
11.12.2018, 15:29
Revision in Berlin, aber NUR Sachrüge!
Fette materiell-rechtliche Prüfung (u.a. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 48/15; die Tat zu 3 war genauso in JuS 2018, 622).
Dazu noch einiges in den Rechtsfolgen (Strafrahmen; § 46 III; §§ 69, 69a), v.a. komplizierte Thematik zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach als unzulässig verworfener Berufung gegen ein Urteil des AG nach Einspruch gegen einen Strafbefehl.
Fette materiell-rechtliche Prüfung (u.a. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 48/15; die Tat zu 3 war genauso in JuS 2018, 622).
Dazu noch einiges in den Rechtsfolgen (Strafrahmen; § 46 III; §§ 69, 69a), v.a. komplizierte Thematik zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach als unzulässig verworfener Berufung gegen ein Urteil des AG nach Einspruch gegen einen Strafbefehl.
11.12.2018, 15:32
(11.12.2018, 15:29)Gast Berlin schrieb: Revision in Berlin, aber NUR Sachrüge!
Fette materiell-rechtliche Prüfung (u.a. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 48/15; die Tat zu 3 war genauso in JuS 2018, 622).
Dazu noch einiges in den Rechtsfolgen (Strafrahmen; § 46 III; §§ 69, 69a), v.a. komplizierte Thematik zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach als unzulässig verworfener Berufung gegen ein Urteil des AG nach Einspruch gegen einen Strafbefehl.
Dann lief wohl in BW das gleiche. Für eine Revisionsklausur extrem undankbar.
11.12.2018, 15:36
Sieht wohl so aus. Wie habt ihr das mit der räuberischen Erpressung und dem Auto gemacht?