07.12.2018, 16:56
(07.12.2018, 16:45)iduexnoncalculat schrieb:(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Im Folgenden meine Lösung:
Zulässigkeit der Klage
- Klassiker ansprechen
- Prozessführungsbefugnis als qual. Prozessvoraussetzung kurz ansprechen
Begründetheit der Klage
Ergebnis: Begründet in Höhe von 900 €.
Nachlasswert war 12.000:
davon 4.000 wg. des Vermächtnis an Freund Silvio abziehen
nochmals 400 € Darlehensforderung abziehen, da der Nachlass für Verbindlichkeiten des Erblassers ggü. einem Erben haftet (lt. Palandt)
Damit liegen wir vorerst bei 7.600 €. Der gesetzliche Erbteil der S beträgt die Hälfte hiervon, da die Schwester (Vaterschaftsanerkennung wirksam, alles andere wie "Kukuckskind etc" interessiert nicht) gleichberechtigt neben ihr steht, folglich 3.800 €.
Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzl. Erbteils, also 1.900 €.
Von diesem Pflichtteil war allerdings die tlw. Erfüllung gem. § 362 II BGB des Drittschuldners (Erben) gg. die Schuldnerin (Pflichtteilsberechtigte) in Höhe von 1.000 € abzuziehen. War ausnahmsweise trotz des Arrestatoriums nicht unwirksam nach §§ 135, 136, da der Drittschuldner von der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nichts wusste (für solche Fälle gilt laut Th/P die besagte Ausnahme).
Die einzuziehende Forderung der Klägerin bestand demnach in Höhe von 900€.
Widerklage
Zulässigkeit (-)
- zwar sachl. Zuständigkeit LG aus Umkehrschluss des § 506 ZPO
- aber kein RSB: Der Drittschuldner kann sich nicht auf Einwendungen berufen, die der Schuldner ggü. dem Kläger hat
Hui, da habe ich in der Begründetheit doch einiges anders.
Meines Wissens nach kann das Vermächtnis nicht abgezogen werden. Das liegt daran, dass der Erblasser sonst mit zahlreichen Vermächtnissen den Pflichtteilsanspruch ausschließen könnte.
Auch eine Anrechnung des Darlehens habe ich verneint, da der Anspruch durch Verbindung (Kollision) erloschen ist.
Ansonsten habe ich es gleich.
Die Widerklage habe ich mangels statthafter Klageart als unzulässig abgelehnt.
07.12.2018, 17:03
Bei der Tierhalterhaftung bin ich mir nicht sicher gewesen, ob die Beklagte nun zumindest teilweise haftet, oder ob der Schäfer komplett für den Schaden einstehen muss.....wie habt ihr das denn gelöst? Und ich habe dann dem Schäfer den Streit verkündet. War das richtig? Ich bin mir da ganz unsicher.... :s
07.12.2018, 17:08
Zu Z IV in BW:
Was das Vermächtnis angeht, ist dieses wohl nicht als Nachlasspassivum iRd 2311 I abzusetzen, da es ggü dem Pflichtteilsanspruch nachrangig zu berichtigen ist, 1991 IV BGB iVm 327 I Nr. 1 und 2 InsO.
Und die Zahlung iHv 1000 Euro an die Schuldnerin kann der DS wohl nicht erfolgreich einwenden, da keine Teilerfüllung eingetreten ist: Da der PfÜB mit Arrestatorium dem DS zum Zeitpunkt der Zahlung schon zugestellt war, war die Schuldnerin nicht mehr empfangszuständig.
Natürlich ohne Garantie...
Was das Vermächtnis angeht, ist dieses wohl nicht als Nachlasspassivum iRd 2311 I abzusetzen, da es ggü dem Pflichtteilsanspruch nachrangig zu berichtigen ist, 1991 IV BGB iVm 327 I Nr. 1 und 2 InsO.
Und die Zahlung iHv 1000 Euro an die Schuldnerin kann der DS wohl nicht erfolgreich einwenden, da keine Teilerfüllung eingetreten ist: Da der PfÜB mit Arrestatorium dem DS zum Zeitpunkt der Zahlung schon zugestellt war, war die Schuldnerin nicht mehr empfangszuständig.
Natürlich ohne Garantie...
07.12.2018, 17:12
Ich habe gesagt, die Mandantin haftet für die erste Hälfte allein, da der Schäfer sich exkulpieren kann.
Für die zweite Hälfte habe ich gesagt, die Zurechnung zur Mandantin entfällt, weil der Schäfer sich grob pflichtwidrig verhalten hat. Zweite Hälfte haftet nur der Schäfer.
Deshalb auch keine Gesamtschuld. Streitverkündung habe ich auch für den Fall, dass der Schäfer wegen des dritten Feldes vom Kläger verklagt wird und die Mandantin dann in Regress nehmen will wegen des zweiten Feldes (§ 72 ZPO "Anspruch eines Dritten besorgt"). Fand das aber etwas verwirrend und habe dann noch hingeschrieben, falls Klägerin doch voll verurteilt wird wegen möglichen Regressanspruch. Hatte dann keine Zeit mehr das alles auszufiseln.
Für die zweite Hälfte habe ich gesagt, die Zurechnung zur Mandantin entfällt, weil der Schäfer sich grob pflichtwidrig verhalten hat. Zweite Hälfte haftet nur der Schäfer.
Deshalb auch keine Gesamtschuld. Streitverkündung habe ich auch für den Fall, dass der Schäfer wegen des dritten Feldes vom Kläger verklagt wird und die Mandantin dann in Regress nehmen will wegen des zweiten Feldes (§ 72 ZPO "Anspruch eines Dritten besorgt"). Fand das aber etwas verwirrend und habe dann noch hingeschrieben, falls Klägerin doch voll verurteilt wird wegen möglichen Regressanspruch. Hatte dann keine Zeit mehr das alles auszufiseln.
07.12.2018, 18:12
(07.12.2018, 16:56)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:45)iduexnoncalculat schrieb:(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Im Folgenden meine Lösung:
Zulässigkeit der Klage
- Klassiker ansprechen
- Prozessführungsbefugnis als qual. Prozessvoraussetzung kurz ansprechen
Begründetheit der Klage
Ergebnis: Begründet in Höhe von 900 €.
Nachlasswert war 12.000:
davon 4.000 wg. des Vermächtnis an Freund Silvio abziehen
nochmals 400 € Darlehensforderung abziehen, da der Nachlass für Verbindlichkeiten des Erblassers ggü. einem Erben haftet (lt. Palandt)
Damit liegen wir vorerst bei 7.600 €. Der gesetzliche Erbteil der S beträgt die Hälfte hiervon, da die Schwester (Vaterschaftsanerkennung wirksam, alles andere wie "Kukuckskind etc" interessiert nicht) gleichberechtigt neben ihr steht, folglich 3.800 €.
Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzl. Erbteils, also 1.900 €.
Von diesem Pflichtteil war allerdings die tlw. Erfüllung gem. § 362 II BGB des Drittschuldners (Erben) gg. die Schuldnerin (Pflichtteilsberechtigte) in Höhe von 1.000 € abzuziehen. War ausnahmsweise trotz des Arrestatoriums nicht unwirksam nach §§ 135, 136, da der Drittschuldner von der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nichts wusste (für solche Fälle gilt laut Th/P die besagte Ausnahme).
Die einzuziehende Forderung der Klägerin bestand demnach in Höhe von 900€.
Widerklage
Zulässigkeit (-)
- zwar sachl. Zuständigkeit LG aus Umkehrschluss des § 506 ZPO
- aber kein RSB: Der Drittschuldner kann sich nicht auf Einwendungen berufen, die der Schuldner ggü. dem Kläger hat
Hui, da habe ich in der Begründetheit doch einiges anders.
Meines Wissens nach kann das Vermächtnis nicht abgezogen werden. Das liegt daran, dass der Erblasser sonst mit zahlreichen Vermächtnissen den Pflichtteilsanspruch ausschließen könnte.
Auch eine Anrechnung des Darlehens habe ich verneint, da der Anspruch durch Verbindung (Kollision) erloschen ist.
Ansonsten habe ich es gleich.
Die Widerklage habe ich mangels statthafter Klageart als unzulässig abgelehnt.
Hinsichtlich des Vermächtnisses guter Begründungsansatz von dir, der ja von "GastBW" hier auch bestätigt wird. Das scheint dann die richtige Lösung zu sein!
Wie meinst du Kollision/Verbindung?
07.12.2018, 18:24
(07.12.2018, 18:12)iduexnoncalculat schrieb:(07.12.2018, 16:56)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:45)iduexnoncalculat schrieb:(07.12.2018, 16:12)TimBW schrieb:(07.12.2018, 16:02)Gast1 schrieb: Weiß jemand ob wir heute in BW einen Tatbestand schreiben sollten?
War meines Wissens erlassen.
In BW kam heute die vierte Gerichtsentscheidung in der vierten Klausur. Eine Einziehungsklage mit materiellem Schwerpunkt im Pflichtteilsrecht.
Wenn man, wie ich, die Einziehungsklage nur am Rande gelernt hatte, war das sehr unangenehm. T/P wie üblich keine große Hilfe.
Zudem auch wieder eine seltsame Widerklage.
Es wiederholt sich in BW meiner Meinung mach eh erstaunlich viel.
Es bleibt beständig schwer.
Im Folgenden meine Lösung:
Zulässigkeit der Klage
- Klassiker ansprechen
- Prozessführungsbefugnis als qual. Prozessvoraussetzung kurz ansprechen
Begründetheit der Klage
Ergebnis: Begründet in Höhe von 900 €.
Nachlasswert war 12.000:
davon 4.000 wg. des Vermächtnis an Freund Silvio abziehen
nochmals 400 € Darlehensforderung abziehen, da der Nachlass für Verbindlichkeiten des Erblassers ggü. einem Erben haftet (lt. Palandt)
Damit liegen wir vorerst bei 7.600 €. Der gesetzliche Erbteil der S beträgt die Hälfte hiervon, da die Schwester (Vaterschaftsanerkennung wirksam, alles andere wie "Kukuckskind etc" interessiert nicht) gleichberechtigt neben ihr steht, folglich 3.800 €.
Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzl. Erbteils, also 1.900 €.
Von diesem Pflichtteil war allerdings die tlw. Erfüllung gem. § 362 II BGB des Drittschuldners (Erben) gg. die Schuldnerin (Pflichtteilsberechtigte) in Höhe von 1.000 € abzuziehen. War ausnahmsweise trotz des Arrestatoriums nicht unwirksam nach §§ 135, 136, da der Drittschuldner von der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nichts wusste (für solche Fälle gilt laut Th/P die besagte Ausnahme).
Die einzuziehende Forderung der Klägerin bestand demnach in Höhe von 900€.
Widerklage
Zulässigkeit (-)
- zwar sachl. Zuständigkeit LG aus Umkehrschluss des § 506 ZPO
- aber kein RSB: Der Drittschuldner kann sich nicht auf Einwendungen berufen, die der Schuldner ggü. dem Kläger hat
Hui, da habe ich in der Begründetheit doch einiges anders.
Meines Wissens nach kann das Vermächtnis nicht abgezogen werden. Das liegt daran, dass der Erblasser sonst mit zahlreichen Vermächtnissen den Pflichtteilsanspruch ausschließen könnte.
Auch eine Anrechnung des Darlehens habe ich verneint, da der Anspruch durch Verbindung (Kollision) erloschen ist.
Ansonsten habe ich es gleich.
Die Widerklage habe ich mangels statthafter Klageart als unzulässig abgelehnt.
Hinsichtlich des Vermächtnisses guter Begründungsansatz von dir, der ja von "GastBW" hier auch bestätigt wird. Das scheint dann die richtige Lösung zu sein!
Wie meinst du Kollision/Verbindung?
Ich meinte Konfusion und Vereinigung. Ich weiß nicht, ob meine Autokorrektur oder mein Gehirn mich im Stich gelassen haben. Verzeih mir bitte die Verwirrung.
Wenn ich mich richtig erinnere, erbt ja der Forderungsinhaber seine eigene Forderung aus dem Darlehensvertrag. Es vereinigen sich somit Recht und Verbindlichkeit. Das Rechtsverhältnis erlischt. Also so habe ich es zumindest gelöst.
07.12.2018, 18:42
Konfusion/Vereinigung ist ein schönes Argument!
Frage nur: Man müsste die Darlehensforderung ja dennoch aus dem Nachlass herausrechnen. Tut man das nicht und belässt die Forderung im Nachlass, würde ja der Erbe (Forderungsinhaber) nicht ohne Weiteres zu seiner Forderung kommt, ergo noch keine Vereinigung eintreten?
Schönes WE!
Frage nur: Man müsste die Darlehensforderung ja dennoch aus dem Nachlass herausrechnen. Tut man das nicht und belässt die Forderung im Nachlass, würde ja der Erbe (Forderungsinhaber) nicht ohne Weiteres zu seiner Forderung kommt, ergo noch keine Vereinigung eintreten?
Schönes WE!
07.12.2018, 22:32
Also der gesetzliche Erbteil wäre doch nur die Hälfte, da ja noch seinen Bruder(der Drittschuldner) neben ihm erben würde.
Wenn nichts in Abzug gebracht wird sind das 12 000€ : 2 = 6000
Pflichtteilanspruch wiederum 25 % insgesamt = 3000
tritt die Schuldnerin mit ihrer Schwester an die Stelle des ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten K-H. Born dann muss doch noch mal geteilt werden? Bleiben noch 1500 oder ist meine Rechnung falsch :s
Wenn nichts in Abzug gebracht wird sind das 12 000€ : 2 = 6000
Pflichtteilanspruch wiederum 25 % insgesamt = 3000
tritt die Schuldnerin mit ihrer Schwester an die Stelle des ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten K-H. Born dann muss doch noch mal geteilt werden? Bleiben noch 1500 oder ist meine Rechnung falsch :s
08.12.2018, 00:06
(07.12.2018, 22:32)BW Z4 schrieb: Also der gesetzliche Erbteil wäre doch nur die Hälfte, da ja noch seinen Bruder(der Drittschuldner) neben ihm erben würde.
Wenn nichts in Abzug gebracht wird sind das 12 000€ : 2 = 6000
Pflichtteilanspruch wiederum 25 % insgesamt = 3000
tritt die Schuldnerin mit ihrer Schwester an die Stelle des ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten K-H. Born dann muss doch noch mal geteilt werden? Bleiben noch 1500 oder ist meine Rechnung falsch :s
Es war meines Wissens nicht der Bruder, sondern der Onkel. Deshalb ist deine Berechnung falsch.
08.12.2018, 00:18
(08.12.2018, 00:06)TimBW schrieb:(07.12.2018, 22:32)BW Z4 schrieb: Also der gesetzliche Erbteil wäre doch nur die Hälfte, da ja noch seinen Bruder(der Drittschuldner) neben ihm erben würde.
Wenn nichts in Abzug gebracht wird sind das 12 000€ : 2 = 6000
Pflichtteilanspruch wiederum 25 % insgesamt = 3000
tritt die Schuldnerin mit ihrer Schwester an die Stelle des ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten K-H. Born dann muss doch noch mal geteilt werden? Bleiben noch 1500 oder ist meine Rechnung falsch :s
Es war meines Wissens nicht der Bruder, sondern der Onkel. Deshalb ist deine Berechnung falsch.
Stimmt, der Erbe war der Bruder des Erblassers und damit der Onkel der Pflichtteilsberechtigten und wäre deshalb bei gesetzlicher Erbfolge nicht erbberechtigt gewesen, 1924, 1925 I