14.07.2022, 15:57
(14.07.2022, 15:48)Hessin_Wiesbaden schrieb:(14.07.2022, 15:32)Gast schrieb:(14.07.2022, 15:20)Gast_Nds schrieb:(14.07.2022, 15:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 14:24)NDS5 schrieb: VR NDS heute: Hessischer VGH, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 B 1864/19
In Hessen auch. Fand sie inhaltlich theoretisch okay, aber zeitlich absolut nicht machbar.
Finde es auch mal wieder genial, dass das LJPA zusätzlich zum ohnehin schon langen Urteil noch die Zusicherung und Fristenprobleme eingebaut hat. Danke dafür. Hab das Zustellungsproblem auch null gecheckt, habe mir da einen abgebrochen, um irgendwie zur Zulässigkeit des Antrags zu kommen und gesagt, dass der Zusteller auch in der Wohnung hätte klingeln müssen. Das ist aber lt. Zöller falsch. Wahrscheinlich war dann die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, aber ich hab dann den Fehler nicht gefunden...
Mein "Tatbestand" ist daher super kurz, weil ich einfach keine Zeit mehr hatte...
Was meinst du mit Zusicherung?
Bei uns in Hessen hat die Antragsstellerin gesagt, in diesem Anhörungsbescheid zwecks der Garage liege eine Zusicherung. War relativ versteckt vorgetragen, aber mich hat das Wort "Zusicherung" aufhorchen lassen. Also war natürlich abzulehnen, aber m.E. kurz anzusprechen
Für solche Späße hat meine Zeit nicht ausgereicht
Für mich war es eine Anlagengenehmigung mit Konzentrationswirkung weil ja eine Gaststätten Erlaubnis gegeben war und eine Prostitutionserlaubnis UND eine Gewerbeerlaubnis also ist eine Baugenehmigung nicht mehr nötig.
Hab dann bei den Entscheidungsgründungen am Ende trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht und mir ein paar mildere Mittel überlegt. Das Leuchtschild muss runtergenommen werden und Am Wochenende dürfen keine Gäste kommen (Habe ich aus dem Gaststättengesetz, da steht ja was zu den Öffnungszeiten und hier waren sie lang!)
Wie habt ihr das mit den Prostituierten gemacht? Ich wusste nicht, wo ich das prüfen wollte, habe aber erwähnt, dass es ein Fall der Scheinselbständigkeit ist und deshalb die Zulassung gemäß § 12 entzogen werden könnte (aber natürlich nicht im Urteil jetzt).
Aber es war extrem viel und ich hoffe dass es gepasst hat
Oh krass, ich habe es ganz anders gelöst. Ich habe gesagt, dass § 12 VII ProstSchG gerade sagt, dass trotz der Erlaubnis eine Baugenehmigung erforderlich ist und dann die formelle und materielle Illegalität geprüft (materielle Illegalität im Rahmen der Ermessensausübung). Die Prostituierten spielten dann insoweit eine Rolle, als dass zum einen im Rahmen von § 4 II BauNVO für die Ausnahme nach § 31 BauGB relevant war, ob ein Schankbetrieb (oder wie hier im Schwerpunkt Prostitution, wobei sich die Antragsstellerin das zurechnen lassen muss unabhängig davon, dass die Prostituierten selbstständig waren) vorliegt oder nicht.
Zum anderen war das bei mir relevant, weil die Frage war, ob wegen des Mietvertrags eine Duldungsverfügung erlassen werden muss (nein, weil Kündigungsrecht) und ob die Prostituierten als Störer vorrangig in Anspruch genommen werden müssen.. Glaube es war noch an anderen Stellen relevant, die ich verdrängt habe
14.07.2022, 15:58
(14.07.2022, 15:57)Gast schrieb:(14.07.2022, 15:48)Hessin_Wiesbaden schrieb:(14.07.2022, 15:32)Gast schrieb:(14.07.2022, 15:20)Gast_Nds schrieb:(14.07.2022, 15:13)Gast schrieb: In Hessen auch. Fand sie inhaltlich theoretisch okay, aber zeitlich absolut nicht machbar.
Finde es auch mal wieder genial, dass das LJPA zusätzlich zum ohnehin schon langen Urteil noch die Zusicherung und Fristenprobleme eingebaut hat. Danke dafür. Hab das Zustellungsproblem auch null gecheckt, habe mir da einen abgebrochen, um irgendwie zur Zulässigkeit des Antrags zu kommen und gesagt, dass der Zusteller auch in der Wohnung hätte klingeln müssen. Das ist aber lt. Zöller falsch. Wahrscheinlich war dann die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, aber ich hab dann den Fehler nicht gefunden...
Mein "Tatbestand" ist daher super kurz, weil ich einfach keine Zeit mehr hatte...
Was meinst du mit Zusicherung?
Bei uns in Hessen hat die Antragsstellerin gesagt, in diesem Anhörungsbescheid zwecks der Garage liege eine Zusicherung. War relativ versteckt vorgetragen, aber mich hat das Wort "Zusicherung" aufhorchen lassen. Also war natürlich abzulehnen, aber m.E. kurz anzusprechen
Für solche Späße hat meine Zeit nicht ausgereicht
Für mich war es eine Anlagengenehmigung mit Konzentrationswirkung weil ja eine Gaststätten Erlaubnis gegeben war und eine Prostitutionserlaubnis UND eine Gewerbeerlaubnis also ist eine Baugenehmigung nicht mehr nötig.
Hab dann bei den Entscheidungsgründungen am Ende trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht und mir ein paar mildere Mittel überlegt. Das Leuchtschild muss runtergenommen werden und Am Wochenende dürfen keine Gäste kommen (Habe ich aus dem Gaststättengesetz, da steht ja was zu den Öffnungszeiten und hier waren sie lang!)
Wie habt ihr das mit den Prostituierten gemacht? Ich wusste nicht, wo ich das prüfen wollte, habe aber erwähnt, dass es ein Fall der Scheinselbständigkeit ist und deshalb die Zulassung gemäß § 12 entzogen werden könnte (aber natürlich nicht im Urteil jetzt).
Aber es war extrem viel und ich hoffe dass es gepasst hat
Oh krass, ich habe es ganz anders gelöst. Ich habe gesagt, dass § 12 VII ProstSchG gerade sagt, dass trotz der Erlaubnis eine Baugenehmigung erforderlich ist und dann die formelle und materielle Illegalität geprüft (materielle Illegalität im Rahmen der Ermessensausübung). Die Prostituierten spielten dann insoweit eine Rolle, als dass zum einen im Rahmen von § 4 II BauNVO für die Ausnahme nach § 31 BauGB relevant war, ob ein Schankbetrieb (oder wie hier im Schwerpunkt Prostitution, wobei sich die Antragsstellerin das zurechnen lassen muss unabhängig davon, dass die Prostituierten selbstständig waren) vorliegt oder nicht.
Zum anderen war das bei mir relevant, weil die Frage war, ob wegen des Mietvertrags eine Duldungsverfügung erlassen werden muss (nein, weil Kündigungsrecht) und ob die Prostituierten als Störer vorrangig in Anspruch genommen werden müssen.. Glaube es war noch an anderen Stellen relevant, die ich verdrängt habe
Fande im Übrigen auch, dass das im Sachverhalt angelegt war, dass man Baurecht prüft
14.07.2022, 16:17
Mist, das war wohl nichts. Das war aber auch so ein langer Sachverhalt.
Jetzt wo ich eure Ideen lese komme ich mir total doof vor
Jetzt wo ich eure Ideen lese komme ich mir total doof vor
14.07.2022, 16:20
Zeitlich und handschriftlich mMn absolut nicht machbar. Inhaltlich war es nicht besonders schwer, aber aufgrund der Problemfülle und der kurzen Zeit für mich nicht zu schaffen.
14.07.2022, 16:26
Ich würde wirklich gerne Mal wissen, ob die Klausurersteller die Klausurlösungen selber handschriftlich schreiben, bevor sie einen solchen Sachverhalt herausgeben. Wie soll man das zeitlich schaffen? Man hätte den Sachverhalt um 1/3 kürzen können und immer noch genug für eine fünfstündige Klausur gehabt.
14.07.2022, 16:29
(14.07.2022, 16:26)Gast schrieb: Ich würde wirklich gerne Mal wissen, ob die Klausurersteller die Klausurlösungen selber handschriftlich schreiben, bevor sie einen solchen Sachverhalt herausgeben. Wie soll man das zeitlich schaffen? Man hätte den Sachverhalt um 1/3 kürzen können und immer noch genug für eine fünfstündige Klausur gehabt.
Der Sachverhalt war einfach zu lang. In 5 Stunden auch für mich nicht ohne erhebliche Kürzungen und Auslassungen machbar.
14.07.2022, 16:30
Wie sagt Kaiser so schön: Es geht im Examen nicht darum ein guter Jurist zu sein. Sondern ein Jurist der in 5 Stunden alles lösen kann :) Ich nehme an, dass die davon ausgingen, dass die meisten das zu Grunde liegende Urteil kannten, da es bei LTO und den gängigen Rspr-Überblicken 2020/2021 aufgeführt wurde.
14.07.2022, 16:30
Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
14.07.2022, 16:33
14.07.2022, 16:37