19.03.2022, 14:12
(19.03.2022, 13:30)HMA schrieb: Wat lief in Hessen?
Mandantin betrieb Cafe 5 Jahre und hat dann Erlaubnis für Schank- und Speisewirtschaft beantragt
Erlaubnis wurde mit Beschränkung (Umbau Eingangstür dahingehend, dass diese sich in Fluchtrichtung öffnet)
Mandantin hat hiergegen WS eingelegt, WS wurde zurückgewiesen, im WSB wurde ihr auferlegt, Luftfilter geräuscharm zu betreiben, sonst Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro
Gutachten und Schriftsätze an Gericht oder Behörde, wenn notwendig, an Mandantin nur, wenn keine Erfolgsaussicht
19.03.2022, 14:17
dankeschön! klingt humorlos
20.03.2022, 10:00
(19.03.2022, 14:08)Gast schrieb: Hat noch jemand in Hessen gestern 80 V geprüft? Was habt ihr für einen Antrag / Klage angenommen?
Ja, aber in der Statthaftigkeit direkt abgelehnt und dann nur hilfsgutachterlich hier und da einen Satz dazu geschrieben.
Anfechtungsklage und isolierte Anfechtungsklage habe ich geneommen.
20.03.2022, 11:29
(20.03.2022, 10:00)Wiederholungstäterin schrieb:(19.03.2022, 14:08)Gast schrieb: Hat noch jemand in Hessen gestern 80 V geprüft? Was habt ihr für einen Antrag / Klage angenommen?
Ja, aber in der Statthaftigkeit direkt abgelehnt und dann nur hilfsgutachterlich hier und da einen Satz dazu geschrieben.
Anfechtungsklage und isolierte Anfechtungsklage habe ich geneommen.
80 V habe ich auch abgelehnt und dann isolierte Anfechtung bzgl. Auflage in Erlaubnis (Umbau Tür) und Anfechtung bzgl. WS-Bescheid.
20.03.2022, 11:52
Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
20.03.2022, 12:07
(20.03.2022, 11:52)Gästin NRW schrieb: Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Im Urteil geht es um ein ganzes Geschoss mit mehr als 10 Büroräumen, also auch einem langen Flur (unzumutbarer Weg zur Fluchttür nordwärts). Hier geht es um ein Café mit 25 qm Bewirtungsfläche. Der Abstand zur Tür zum Hinterhof ist ja sehr viel geringer. Daher kann man das, denke ich, auch anders beurteilen. Jedenfalls aber hat die B ihr Ermessen nicht ausgeübt, indem sie einfach nur sagt: BauG keine Konzentrationswirkung. Was ja stimmt. Aber sie hat den Fall selbst nicht abgewogen. Jedenfalls so meine Lösung. Konsequenterweise dann Teilaufhebung Ausgangs-VA in Gestalt des Widerspruchs-VA (Erlaubnis soll ja bestehen bleiben) und Aufhebung RIP im Widerspruchsbescheid inkl. Zwangsgeldandrohung (die ja sowieso rechtswidrig war).
20.03.2022, 14:15
(20.03.2022, 11:52)Gästin NRW schrieb: Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Geht es um nrw? war ja beides formell rw. man klagt idr trotzdem wegen der aufschiebenden wirkung, kostenrisiko bei rücknahme wegen 155 IV gering
20.03.2022, 14:44
ichentsprechewiderschieden
Geht es um nrw? war ja beides formell rw. man klagt idr trotzdem wegen der aufschiebenden wirkung, kostenrisiko bei rücknahme wegen 155 IV gering
Die formelle Rechtswidrigkeit habe ich ebenfalls angenommen. Hast du deine Klage nur darauf gestützt?
Die fehlende Anhörung (eine Nachholung während des Verwaltungsvorgangs habe ich verneint) kann ja aber noch nachgeholt werden.
Und bei dem Luftgerät kam noch die mangelnde Bestimmtheit/Begründung hinzu. Aber auch das wäre ja im Zweifel kein Problem. Habe deshalb noch die materielle RW herausgearbeitet. Was scheinbar bei dem Verbot nicht vorsehen war :-D
(20.03.2022, 11:52)Gästin NRW schrieb: Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Geht es um nrw? war ja beides formell rw. man klagt idr trotzdem wegen der aufschiebenden wirkung, kostenrisiko bei rücknahme wegen 155 IV gering
Die formelle Rechtswidrigkeit habe ich ebenfalls angenommen. Hast du deine Klage nur darauf gestützt?
Die fehlende Anhörung (eine Nachholung während des Verwaltungsvorgangs habe ich verneint) kann ja aber noch nachgeholt werden.
Und bei dem Luftgerät kam noch die mangelnde Bestimmtheit/Begründung hinzu. Aber auch das wäre ja im Zweifel kein Problem. Habe deshalb noch die materielle RW herausgearbeitet. Was scheinbar bei dem Verbot nicht vorsehen war :-D
20.03.2022, 15:05
(20.03.2022, 14:44)Gästin NRW schrieb: ichentsprechewiderschieden
(20.03.2022, 11:52)Gästin NRW schrieb: Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Geht es um nrw? war ja beides formell rw. man klagt idr trotzdem wegen der aufschiebenden wirkung, kostenrisiko bei rücknahme wegen 155 IV gering
Die formelle Rechtswidrigkeit habe ich ebenfalls angenommen. Hast du deine Klage nur darauf gestützt?
Die fehlende Anhörung (eine Nachholung während des Verwaltungsvorgangs habe ich verneint) kann ja aber noch nachgeholt werden.
Und bei dem Luftgerät kam noch die mangelnde Bestimmtheit/Begründung hinzu. Aber auch das wäre ja im Zweifel kein Problem. Habe deshalb noch die materielle RW herausgearbeitet. Was scheinbar bei dem Verbot nicht vorsehen war :-D
Hab bzgl Teilanfechtung Auflage gesagt AK + und bzgl RIP sowohl formell wegen 71 VwGO als auch materiell wegen Bestimmtheit und fehlender Frist bei Zwangsgeld.
Verfahren kann von der Behörde noch geheilt werden laut Kommentar.
Hab zwei Fragen aber:
1. Wie seid ihr mit der Info "habe den Widerspruchsbescheid mit PZU am 21. im Briefkasten gefunden" umgegangen? Damit weiß man ja immernoch nicht, wann Zugang ist, da bei PZU auf den Einwurf abgestellt wird. Hab dann ne entweder oder Lösung gemacht: Wenn 18.2. kann noch heute eingehalten werden, wenn 21.2. erst recht.
2. Wie habt ihr den Antrag formuliert am Ende, sofern ihr sowohl Auflage als auch RIP angefochten habt? Hab das in einem Antrag formuliert, sah am Ende extrem lang aus. Zwei Anträge erschien mir falsch. kA
War mir auch unsicher, ob man die Abschriften etc noch bringen muss wegen 55d iVm 55a III 2. Habs am Ende ohne gemacht und wegen der Bitte der Mandantin "bitte schnelle Entscheidung", obwohl 80 V ausgeschlossen war Einverständnis ohne mündliche Verhandlung 101 II und Entscheidung durch Berichterstatter gegeben 87a II, III.
Insgesamt fand ich die Klausur wesentlich einfacher als die Klausur vom Vortag.
20.03.2022, 15:15
(20.03.2022, 15:05)Berlino schrieb:(20.03.2022, 14:44)Gästin NRW schrieb: ichentsprechewiderschieden
(20.03.2022, 11:52)Gästin NRW schrieb: Habt ihr dem Mandanten eigentlich zur isolierten Anfechtungsklage geraten?
Ich habe hins. beider Auflagen (geräuscharmes Betreiben des Luftreinigungsgeräts und Verbot des Freitangebots) zur isolierten AK geraten und ne Klage formuliert. Aber das Verbot scheint ja laut Urteil rechtmäßig zu sehen.
Geht es um nrw? war ja beides formell rw. man klagt idr trotzdem wegen der aufschiebenden wirkung, kostenrisiko bei rücknahme wegen 155 IV gering
Die formelle Rechtswidrigkeit habe ich ebenfalls angenommen. Hast du deine Klage nur darauf gestützt?
Die fehlende Anhörung (eine Nachholung während des Verwaltungsvorgangs habe ich verneint) kann ja aber noch nachgeholt werden.
Und bei dem Luftgerät kam noch die mangelnde Bestimmtheit/Begründung hinzu. Aber auch das wäre ja im Zweifel kein Problem. Habe deshalb noch die materielle RW herausgearbeitet. Was scheinbar bei dem Verbot nicht vorsehen war :-D
Hab bzgl Teilanfechtung Auflage gesagt AK + und bzgl RIP sowohl formell wegen 71 VwGO als auch materiell wegen Bestimmtheit und fehlender Frist bei Zwangsgeld.
Verfahren kann von der Behörde noch geheilt werden laut Kommentar.
Hab zwei Fragen aber:
1. Wie seid ihr mit der Info "habe den Widerspruchsbescheid mit PZU am 21. im Briefkasten gefunden" umgegangen? Damit weiß man ja immernoch nicht, wann Zugang ist, da bei PZU auf den Einwurf abgestellt wird. Hab dann ne entweder oder Lösung gemacht: Wenn 18.2. kann noch heute eingehalten werden, wenn 21.2. erst recht.
2. Wie habt ihr den Antrag formuliert am Ende, sofern ihr sowohl Auflage als auch RIP angefochten habt? Hab das in einem Antrag formuliert, sah am Ende extrem lang aus. Zwei Anträge erschien mir falsch. kA
War mir auch unsicher, ob man die Abschriften etc noch bringen muss wegen 55d iVm 55a III 2. Habs am Ende ohne gemacht und wegen der Bitte der Mandantin "bitte schnelle Entscheidung", obwohl 80 V ausgeschlossen war Einverständnis ohne mündliche Verhandlung 101 II und Entscheidung durch Berichterstatter gegeben 87a II, III.
Insgesamt fand ich die Klausur wesentlich einfacher als die Klausur vom Vortag.
Die NRW Klausur war sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich anders, als die Berliner Klausur. Insofern kann man sich da nur sehr schwer drüber unterhalten
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