10.02.2022, 15:49
NRW heute:
Revision gegen Berufungsurteil
Zul:
Nix besonderes, Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, weil 273 abs. 4
Prozessuale probs:
Verbindung von zwei Verfahren
Ladung
Materielle Rechtskraft von nem § 154 abs. 2 beschluss
Letzte Wort des Angeklagten
Absetzungsfrist
(Bestimmt noch mehr)
Materiell:
1. Sv:
Alles so im Urteil, konnte da keinen Fehler finden (§§ 263, 114, 185, 223)
2. Sv
Kein 252 weil keine beutesicherungsabsicht
3. Sv
263 (+)
Das war wieder sehr viel, bin gerade so fertig geworden.
Revision gegen Berufungsurteil
Zul:
Nix besonderes, Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, weil 273 abs. 4
Prozessuale probs:
Verbindung von zwei Verfahren
Ladung
Materielle Rechtskraft von nem § 154 abs. 2 beschluss
Letzte Wort des Angeklagten
Absetzungsfrist
(Bestimmt noch mehr)
Materiell:
1. Sv:
Alles so im Urteil, konnte da keinen Fehler finden (§§ 263, 114, 185, 223)
2. Sv
Kein 252 weil keine beutesicherungsabsicht
3. Sv
263 (+)
Das war wieder sehr viel, bin gerade so fertig geworden.
10.02.2022, 16:57
Alsooo ich habs in weiten Teilen ähnlich.
Zulässigkeit wie du.
Verfahrenshindernis, da kein Wiederaufnahmebeschluss nach § 145 V StPO und daher entgegenstehende Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 145 II StPO
Absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 I 2 StPO weil 5-Wochen-Frist überschritten
Relativer Revisionsgrund gem. § 326 S. 2 StPO / § 258 II 2 StPO wegen fehlendem letzten Wort
-> Zur Verbindung hab ich nix geschrieben, da doch nicht problematisch, oder?
-> Und das mit der Ladung habe ich gar nicht verstanden. Das war doch nur im amtsgerichtlichen Urteil und das überprüft man meines Wissens doch nicht? Ich habe - glücklicherweise - erst kürzlich Revision gegen Berufungsurteil gelernt und überall stand klar und deutlich: Nur LG-Urteil prüfen. Hab §§ 217, 228 III StPO daher gar nicht angesprochen. Weiß jemand, was das sollte?
Sachrüge wie du.
Antrag:
Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit er wegen § 263 StGB verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen Zurückverweisung an andere Kammer des LG.
Und dazu hab ich noch nen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin gestellt :-)
Zulässigkeit wie du.
Verfahrenshindernis, da kein Wiederaufnahmebeschluss nach § 145 V StPO und daher entgegenstehende Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 145 II StPO
Absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 I 2 StPO weil 5-Wochen-Frist überschritten
Relativer Revisionsgrund gem. § 326 S. 2 StPO / § 258 II 2 StPO wegen fehlendem letzten Wort
-> Zur Verbindung hab ich nix geschrieben, da doch nicht problematisch, oder?
-> Und das mit der Ladung habe ich gar nicht verstanden. Das war doch nur im amtsgerichtlichen Urteil und das überprüft man meines Wissens doch nicht? Ich habe - glücklicherweise - erst kürzlich Revision gegen Berufungsurteil gelernt und überall stand klar und deutlich: Nur LG-Urteil prüfen. Hab §§ 217, 228 III StPO daher gar nicht angesprochen. Weiß jemand, was das sollte?
Sachrüge wie du.
Antrag:
Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit er wegen § 263 StGB verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen Zurückverweisung an andere Kammer des LG.
Und dazu hab ich noch nen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin gestellt :-)
10.02.2022, 17:18
Habe 258 abgelehnt, mangels beweisbarkeit, da das protokoll fehlerhaft war (eine Unterschrift hat gefehlt); Kp, ob das richtig war
10.02.2022, 17:37
Das find ich jetzt ein bisschen komisch mit der Unterschrift. Ist mir wirklich gar nicht aufgefallen. Aber ist euch aufgefallen, dass die Strafen im Protokoll und in der Urteilsschrift unterschiedlich waren. Man musste sicherlich § 268 StPO prüfen, einmal war die Beschwer zu verneinen, weil sie weniger war, einmal war sie höher, deshalb ging das glaube ich durch.
Bzgl. des räuberischen Diebstahls ... habt ihr dann sonst Diebstahl und Nötigung angenommen?
Bzgl. des räuberischen Diebstahls ... habt ihr dann sonst Diebstahl und Nötigung angenommen?
10.02.2022, 17:51
Ich habe keine fehlende Unterschrift gesehen und meine mich an die Unterschrift sowohl der Richterin als auch der Urkundsbeamtin zu erinnern.. Also alles richtig?
Und ja, man musste bei den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen inzident die Zulässigkeit der Berufung und das Verschlechterungsverbot aus § 331 StPO prüfen. Die Schuldspruchänderung war i.O., da von § 331 StPO nicht erfasst. Die Rechtsfolgenänderung war i.O., weil neben dem Angeklagten auch die StA Berufung eingelegt hat - und das nicht nur zugunsten des Angeklagten.
Yes, ich hab § 242 I StGB und § 240 I StGB in § 52 StGB angenommen.
Und ja, man musste bei den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen inzident die Zulässigkeit der Berufung und das Verschlechterungsverbot aus § 331 StPO prüfen. Die Schuldspruchänderung war i.O., da von § 331 StPO nicht erfasst. Die Rechtsfolgenänderung war i.O., weil neben dem Angeklagten auch die StA Berufung eingelegt hat - und das nicht nur zugunsten des Angeklagten.
Yes, ich hab § 242 I StGB und § 240 I StGB in § 52 StGB angenommen.
10.02.2022, 17:55
Die Unterschrift der UdB war auf dem Protokoll des AG-Urteils (Probst). Die andere hieß Santos. Da hab ich legit keine Unterschrift gesehen, jetzt aber nervös. Ansonsten hab ich auch 252 bejaht, weil ich dachte, knackpunkt sei da die Vollendung.
10.02.2022, 18:02
(10.02.2022, 17:51)GastNRW238 schrieb: Und ja, man musste bei den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen inzident die Zulässigkeit der Berufung und das Verschlechterungsverbot aus § 331 StPO prüfen. Die Schuldspruchänderung war i.O., da von § 331 StPO nicht erfasst. Die Rechtsfolgenänderung war i.O., weil neben dem Angeklagten auch die StA Berufung eingelegt hat - und das nicht nur zugunsten des Angeklagten.
Aber war es nicht so, dass der Tenor des Amtsgerichts genauso wie der Tenor der Landgerichts war? Aber im Urteil am Ende war das anders, ich erinnere mich aber auch nicht so richtig.
10.02.2022, 18:04
Bei uns im GPA Bereich war es so, dass der Mandant - laut Protokoll - in der Berufungsinstanz einen Hinweis nach 258 iii (=wesentliche Förmlichkeit) bekommen hat. Allerdings haben sowohl er als auch der frühere Anwalt gesagt, dass das wohl nicht passiert sei. Da die nach 271 i erforderliche Unterschrift der Urkundsbeamtin fehlte, konnte das Protokoll also ausnahmsweise keine Beweiskraft nach 274 entfalten. Daher Freibeweisverfahren und (+).
Das Protokoll vom AG war hingegen in Ordnung.
Das Protokoll vom AG war hingegen in Ordnung.
10.02.2022, 18:10
Bei uns (NRW) gab es im Mandantenvermerk keinen Hinweis darauf. Deswegen hab ich Freibeweis abgelehnt. Ljpa wieder herbe fair Masallah <3
11.02.2022, 15:56
WOCHENENDE! :-)
Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen
A. Prozessuale Vorfragen
- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO
- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)
- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung
B. Zulässigkeit
- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO
- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO
- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt
- Richtiger Beklagter: Land NRW
- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt
C. Begründetheit
I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis
- EGL: § 45 II 1 WaffG
- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen
- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.
- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten
II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition
- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft
- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG
- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben
- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte
- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben
Heute recht faire Klausur - § 80 V VwGO gegen diverse waffenrechtliche Maßnahmen
A. Prozessuale Vorfragen
- Entscheidung durch Berichterstatterin, § 87a II, III VwGO
- Rubrumsberichtigung, weil Land NRW Rechtsträger ist und nicht die Stadt Bielefeld (?)
- Auslegung des Antrags - Der Kläger hat nur Wiederherstellung der a.W. beantragt, es war aber sowohl Anordnung als auch Wiederherstellung
B. Zulässigkeit
- VerwRechtsweg, § 40 I 1 VwGO
- Statthafte Antragsart: 1x § 80 V 1 Var. 1 VwGO und 2x § 80 V 1 Var. 2 VwGO
- Klagebefugnis, weil ggf. in Art. 2 I, 14 I 1 GG verletzt
- Richtiger Beklagter: Land NRW
- Rechtsschutzbedürfnis: Kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich und Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Zwar wurde die Anfechtungsklage gemessen an § 74 VwGO verfristet eingelegt, die Rechtsbehelfsbelehrung war aber falsch. Meiner Lösung nach dann nicht Jahresfrist nach § 58 II VwGO, sondern einfach 2 Monate so wie es im Bescheid stand. Diese waren gewahrt
C. Begründetheit
I. Antrag auf Anordnung der a.W. hinsichtlich Widerruf der Waffenerlaubnis
- EGL: § 45 II 1 WaffG
- Formelle RMK - Hier hab ich die Anhörung des Gutachters problematisiert. Meiner Ansicht nach nicht erforderlich, da zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber keine Bindung an Beweisanträge und Behörde hat eigene Entscheidung getroffen
- Materielle RMK - ASt. ist sowohl unzuverlässig (§ 5 WaffG) als auch nicht persönlich geeignet (§ 6 WaffG). Alle Argumente aus dem Sachverhalt verwurstet.
- Daneben sollte man scheinbar noch ansprechen, ob § 45 V WaffG verfassungswidrig ist. Hab mir irgendwas ausgedacht von wegen Effektivität der Gefahrenabwehr und es wäre Förmelei, jedes Mal die Vollziehung anzuordnen wenn doch ganz offensichtlich ist, dass unzuverlässige Personen keinen Tag länger Zugriff auf Waffen haben sollten
II. Antrag auf Wiederherstellung der a.W. hinsichtlich Waffenbesitzkarte und Munition
- Habe ich aus Zeitmangel zusammen geprüft
- EGL ist einmal § 46 I 1 WaffG und einmal § 46 II 1 WaffG
- Formelle RMK keine Abweichungen zu oben
- Formelle RMK der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Problematisch war, dass der Antragsgegner die Begründung nach § 80 III VwGO erst im Laufe des Verfahrens nachgeholt hat. Das ist i.O., da er anderenfalls einfach eine neue AoSofVz aussprechen könnte
- Materielle RMK kurz bejaht, gleiche Argumente wie oben