07.02.2022, 17:15
Überlegt ja, aber fand nicht, dass Prozessunfähigkeit vorlag. Hab das auch eher bei der wirksamen Zustellung des VUs behandelt. Habs dann letztendlich auch über Wiedereinsetzung gemacht.
07.02.2022, 17:58
07.02.2022, 19:07
Irgendeine Lösungsskizze für NRW?
07.02.2022, 20:14
Ich habs auch nicht über die Unterbrechung gelöst, aber nur weil ich keine Ahnung hab wie das geht :D
Meine Lösungsskizze:
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Handlungskomplex 1 - VU
Vorgehen noch möglich?
Einspruchsfrist schon abgelaufen
Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich, da unverschuldete Fristversäumnis (Erkrankung, psychische Ausnahmesituation)
Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Ehemannes
In der Sache selbst besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandantin
Telekommunikationsvertrag = Typischengemischter Vertrag, nach meiner Lösung Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht
Vertrag ist aber nicht zwischen Klägerin und Mandantin zustandegekommen, sondern gem. § 164 BGB für und gegen die GmbH, bei der die Mandantin mal gearbeitet hat
Schwerpunkt ob Handeln in fremdem Namen vorliegt (-> ganz viel Auslegung der Vertragsurkunde)
II. Tatkomplex 2 - Erbrecht
1. Ist die Mandantin an das gemeinschaftliche Testament gebunden?
Erst Wirksamkeit bejahen
Aber keine Bindung mehr wegen § 2268 I BGB
Inzidentprüfung der Scheidungsvoraussetzungen
2. Was empfiehlt sich jetzt für die Mandantin?
Testament, da Abweichung von gesetzlicher Erbfolge gewollt
Nach gesetzlicher Erbfolge 1/2 Ehemann, 1/2 Tochter
Mandantin will 100% Mann, zur Not Enkel
Ausschluss der Tochter i.O., sie hat aber Anspruch auf Pflichtteil i.H.v. 1/4
C. Zweckmäßigkeit
Nochmal einiges zu Einspruch und Wiedereinsetzung wiederholen
§§ 707, 719 ZPO
Eidesstattliche Versicherung einholen
Streitverkündung nicht gewollt
Meine Lösungsskizze:
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Handlungskomplex 1 - VU
Vorgehen noch möglich?
Einspruchsfrist schon abgelaufen
Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich, da unverschuldete Fristversäumnis (Erkrankung, psychische Ausnahmesituation)
Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Ehemannes
In der Sache selbst besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Mandantin
Telekommunikationsvertrag = Typischengemischter Vertrag, nach meiner Lösung Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht
Vertrag ist aber nicht zwischen Klägerin und Mandantin zustandegekommen, sondern gem. § 164 BGB für und gegen die GmbH, bei der die Mandantin mal gearbeitet hat
Schwerpunkt ob Handeln in fremdem Namen vorliegt (-> ganz viel Auslegung der Vertragsurkunde)
II. Tatkomplex 2 - Erbrecht
1. Ist die Mandantin an das gemeinschaftliche Testament gebunden?
Erst Wirksamkeit bejahen
Aber keine Bindung mehr wegen § 2268 I BGB
Inzidentprüfung der Scheidungsvoraussetzungen
2. Was empfiehlt sich jetzt für die Mandantin?
Testament, da Abweichung von gesetzlicher Erbfolge gewollt
Nach gesetzlicher Erbfolge 1/2 Ehemann, 1/2 Tochter
Mandantin will 100% Mann, zur Not Enkel
Ausschluss der Tochter i.O., sie hat aber Anspruch auf Pflichtteil i.H.v. 1/4
C. Zweckmäßigkeit
Nochmal einiges zu Einspruch und Wiedereinsetzung wiederholen
§§ 707, 719 ZPO
Eidesstattliche Versicherung einholen
Streitverkündung nicht gewollt
07.02.2022, 20:20
Sachverhalt 1:
Einspruch statthaft, aber verfristet -> Wiedereinsetzung erfolgreich
Kein Anspruch gg Mandantin, da unternehmensbezogenes Geschäft (kann man bestimmt auch anders sehen)
Auch keine SE Ansprüche (kann man bestimmt auch anders sehen)
Wahrscheinlich auch noch teilweise verjährt
Vollstreckengegenklage auch statthaft, aber unbegründet weil Präklusion
Im Übrigen Antrag nach 707 zpo
Sachverhalt 2:
Altes Testament unwirksam wegen 2268 und 2070, deshalb Wechselbezüglichheit egal, dann die Wünsche der Mandantin berücksichtigen durch befreite Vorerbschaft des Ehemanns.
Einspruch statthaft, aber verfristet -> Wiedereinsetzung erfolgreich
Kein Anspruch gg Mandantin, da unternehmensbezogenes Geschäft (kann man bestimmt auch anders sehen)
Auch keine SE Ansprüche (kann man bestimmt auch anders sehen)
Wahrscheinlich auch noch teilweise verjährt
Vollstreckengegenklage auch statthaft, aber unbegründet weil Präklusion
Im Übrigen Antrag nach 707 zpo
Sachverhalt 2:
Altes Testament unwirksam wegen 2268 und 2070, deshalb Wechselbezüglichheit egal, dann die Wünsche der Mandantin berücksichtigen durch befreite Vorerbschaft des Ehemanns.
08.02.2022, 15:05
Ich mach mal den Anfang,
also in HH eigentlich ne klassische StA Klausur, wobei die Zeit echt knapp bemessen war.
Es ging um Kreditbetrug und Erpressung
1. Tatkomplex mit der Direktbank
263I,III Nr1 + und einmal im Versuch
wobei Schwerpunkt auf BVV aufgrund von keine Gefahr in Verzug Durchsuchung und keine Pflichtverteidigerbestellung bei Vorführung.
2. Tatkomplex Commerzbank
§263 (-) kein vermögenschaden wegen Sicherheit. Dann einstellen
3. KV+Nötigung (+) räuberische Erpressung (-) mangels Vermögensschaden
Insgesamt noch Fernwirkung diskutiert, weil alles BEV aber keine BVV
Und U-Haft geprüft
Habt ihr Abschlussverfügung gemacht?
also in HH eigentlich ne klassische StA Klausur, wobei die Zeit echt knapp bemessen war.
Es ging um Kreditbetrug und Erpressung
1. Tatkomplex mit der Direktbank
263I,III Nr1 + und einmal im Versuch
wobei Schwerpunkt auf BVV aufgrund von keine Gefahr in Verzug Durchsuchung und keine Pflichtverteidigerbestellung bei Vorführung.
2. Tatkomplex Commerzbank
§263 (-) kein vermögenschaden wegen Sicherheit. Dann einstellen
3. KV+Nötigung (+) räuberische Erpressung (-) mangels Vermögensschaden
Insgesamt noch Fernwirkung diskutiert, weil alles BEV aber keine BVV
Und U-Haft geprüft
Habt ihr Abschlussverfügung gemacht?
08.02.2022, 15:24
(08.02.2022, 15:05)Blubbgpanord schrieb: Ich mach mal den Anfang,
also in HH eigentlich ne klassische StA Klausur, wobei die Zeit echt knapp bemessen war.
Es ging um Kreditbetrug und Erpressung
1. Tatkomplex mit der Direktbank
263I,III Nr1 + und einmal im Versuch
wobei Schwerpunkt auf BVV aufgrund von keine Gefahr in Verzug Durchsuchung und keine Pflichtverteidigerbestellung bei Vorführung.
2. Tatkomplex Commerzbank
§263 (-) kein vermögenschaden wegen Sicherheit. Dann einstellen
3. KV+Nötigung (+) räuberische Erpressung (-) mangels Vermögensschaden
Insgesamt noch Fernwirkung diskutiert, weil alles BEV aber keine BVV
Und U-Haft geprüft
Habt ihr Abschlussverfügung gemacht?
Hab bei tatkomplex 2 Versuch angenommen, da er tatentschluss/Vorsatz bezüglich Vermögensgefährdung hatte. Er wusste dass er überschuldet ist und mehrere Gläubiger einschließlich des Finanzamtes hatte. Er hat mit dem Wagen aufgrund der Gläubigervielfalt eine minderwertige Sicherheit gegeben, die aufgrund seines Besitzes an dem Auto den übrigen Gläubigern im Rahmen einer Vollstreckung eine Zugriffsmöglichkeit darauf gegeben hat.
Bei räuberische Erpressung hab ich gesagt Vermögensschaden (+) iHv 5€. Er hatte wegen 134, 814, 817 s. 2 keinen Anspruch auf das Geld. Deswegen Rechtswidrigkeit der Bereicherung gegeben.
Keine Ahnung ob man das so machen kann.
08.02.2022, 15:41
In NRW offenbar eine leicht abgewandelte Klausur:
1. Tatkomplex: Beschuldigter schlägt auf BtM-Verkäufer ein, nachdem dieser Geld falsch gewechselt hat
§§ 253, 255 StGB hab ich abgelehnt, da keine rechtswidrige Bereicherung nach seiner Vorstellung. Zu der stand leider nix in der Akte, deswegen dachte ich kann ich die nicht einfach annehmen und hab sie in dubio pro reo abgelehnt..
§ 223 I StGB (+) in § 52 StGB in § 240 I StGB
Tatnachweis insb. durch Aussage des Opfers, Fingerabdrücke an der Sonnenbrille
2. Tatkomplex: Beschuldigter gibt sich als Heinrich Meyer aus um iPads auf falsche Kreditdaten kaufen zu können
§ 263 I StGB (+)
§ 267 I StGB (+)
-> Hab ganze 2 Sätze dazu geschrieben whoop whoop
-> Gewerbsmäßigkeit hätte man denke ich noch prüfen können und keine Ahnung ob ich mit § 267 I StGB völlig daneben liege
-> Immerhin alles zum Tatnachweis geschrieben. Verstoß gegen § 141 II StPO, aber i.R.d. Abwägungslehre noch i.O.
3. Tatkomplex: Wie 2. Tatkomplex, aber anderer Name und diesmal unterbricht Polizei die Übergabe der Macbooks
-> Habe wieder nur 2 Sätze und keine Abweichungen zum 2. Tatkomplex. Meiner Meinung nach kein Versuch, da er alles von seiner Seite aus Erforderliche getan hat. Könnte aber wieder völlig auf dem Holzweg sein.
Fühlt sich richtig scheiße an, zum 2. und 3. Tatkomplex nur wenige Sätze geschrieben zu haben. Aber von Betrug und Urkundsdelikten hatte ich eh kein Plan, also dachte ich ich schreib lieber eine richtig schöne Verfügung und Anklage :D
1. Tatkomplex: Beschuldigter schlägt auf BtM-Verkäufer ein, nachdem dieser Geld falsch gewechselt hat
§§ 253, 255 StGB hab ich abgelehnt, da keine rechtswidrige Bereicherung nach seiner Vorstellung. Zu der stand leider nix in der Akte, deswegen dachte ich kann ich die nicht einfach annehmen und hab sie in dubio pro reo abgelehnt..
§ 223 I StGB (+) in § 52 StGB in § 240 I StGB
Tatnachweis insb. durch Aussage des Opfers, Fingerabdrücke an der Sonnenbrille
2. Tatkomplex: Beschuldigter gibt sich als Heinrich Meyer aus um iPads auf falsche Kreditdaten kaufen zu können
§ 263 I StGB (+)
§ 267 I StGB (+)
-> Hab ganze 2 Sätze dazu geschrieben whoop whoop
-> Gewerbsmäßigkeit hätte man denke ich noch prüfen können und keine Ahnung ob ich mit § 267 I StGB völlig daneben liege
-> Immerhin alles zum Tatnachweis geschrieben. Verstoß gegen § 141 II StPO, aber i.R.d. Abwägungslehre noch i.O.
3. Tatkomplex: Wie 2. Tatkomplex, aber anderer Name und diesmal unterbricht Polizei die Übergabe der Macbooks
-> Habe wieder nur 2 Sätze und keine Abweichungen zum 2. Tatkomplex. Meiner Meinung nach kein Versuch, da er alles von seiner Seite aus Erforderliche getan hat. Könnte aber wieder völlig auf dem Holzweg sein.
Fühlt sich richtig scheiße an, zum 2. und 3. Tatkomplex nur wenige Sätze geschrieben zu haben. Aber von Betrug und Urkundsdelikten hatte ich eh kein Plan, also dachte ich ich schreib lieber eine richtig schöne Verfügung und Anklage :D
08.02.2022, 15:56
(08.02.2022, 15:41)GastNRW238 schrieb: In NRW offenbar eine leicht abgewandelte Klausur:
1. Tatkomplex: Beschuldigter schlägt auf BtM-Verkäufer ein, nachdem dieser Geld falsch gewechselt hat
§§ 253, 255 StGB hab ich abgelehnt, da keine rechtswidrige Bereicherung nach seiner Vorstellung. Zu der stand leider nix in der Akte, deswegen dachte ich kann ich die nicht einfach annehmen und hab sie in dubio pro reo abgelehnt..
§ 223 I StGB (+) in § 52 StGB in § 240 I StGB
Tatnachweis insb. durch Aussage des Opfers, Fingerabdrücke an der Sonnenbrille
2. Tatkomplex: Beschuldigter gibt sich als Heinrich Meyer aus um iPads auf falsche Kreditdaten kaufen zu können
§ 263 I StGB (+)
§ 267 I StGB (+)
-> Hab ganze 2 Sätze dazu geschrieben whoop whoop
-> Gewerbsmäßigkeit hätte man denke ich noch prüfen können und keine Ahnung ob ich mit § 267 I StGB völlig daneben liege
-> Immerhin alles zum Tatnachweis geschrieben. Verstoß gegen § 141 II StPO, aber i.R.d. Abwägungslehre noch i.O.
3. Tatkomplex: Wie 2. Tatkomplex, aber anderer Name und diesmal unterbricht Polizei die Übergabe der Macbooks
-> Habe wieder nur 2 Sätze und keine Abweichungen zum 2. Tatkomplex. Meiner Meinung nach kein Versuch, da er alles von seiner Seite aus Erforderliche getan hat. Könnte aber wieder völlig auf dem Holzweg sein.
Fühlt sich richtig scheiße an, zum 2. und 3. Tatkomplex nur wenige Sätze geschrieben zu haben. Aber von Betrug und Urkundsdelikten hatte ich eh kein Plan, also dachte ich ich schreib lieber eine richtig schöne Verfügung und Anklage :D
War in NRW nicht 211-231 und 267-28.. ausgeschlossen laut Bearbeitervermerk?
08.02.2022, 15:58
(08.02.2022, 15:24)Gast schrieb:(08.02.2022, 15:05)Blubbgpanord schrieb: Ich mach mal den Anfang,
also in HH eigentlich ne klassische StA Klausur, wobei die Zeit echt knapp bemessen war.
Es ging um Kreditbetrug und Erpressung
1. Tatkomplex mit der Direktbank
263I,III Nr1 + und einmal im Versuch
wobei Schwerpunkt auf BVV aufgrund von keine Gefahr in Verzug Durchsuchung und keine Pflichtverteidigerbestellung bei Vorführung.
2. Tatkomplex Commerzbank
§263 (-) kein vermögenschaden wegen Sicherheit. Dann einstellen
3. KV+Nötigung (+) räuberische Erpressung (-) mangels Vermögensschaden
Insgesamt noch Fernwirkung diskutiert, weil alles BEV aber keine BVV
Und U-Haft geprüft
Habt ihr Abschlussverfügung gemacht?
Hab bei tatkomplex 2 Versuch angenommen, da er tatentschluss/Vorsatz bezüglich Vermögensgefährdung hatte. Er wusste dass er überschuldet ist und mehrere Gläubiger einschließlich des Finanzamtes hatte. Er hat mit dem Wagen aufgrund der Gläubigervielfalt eine minderwertige Sicherheit gegeben, die aufgrund seines Besitzes an dem Auto den übrigen Gläubigern im Rahmen einer Vollstreckung eine Zugriffsmöglichkeit darauf gegeben hat.
Bei räuberische Erpressung hab ich gesagt Vermögensschaden (+) iHv 5€. Er hatte wegen 134, 814, 817 s. 2 keinen Anspruch auf das Geld. Deswegen Rechtswidrigkeit der Bereicherung gegeben.
Keine Ahnung ob man das so machen kann.
Welches Bundesland bist du? Ich erinnere mich gar nicht mehr an das mit den Gläubigern. Bei uns hat die Bank sogar am Ende das Geld aus dem PKW erhalten.