02.02.2022, 09:19
Bin leicht genervt. Hatte das Gefühl, dass man in der Klausur was reißen konnte, da das materiell mMn alles lösbar war. Habs mir aber durch dumme formale Fehler verbaut.
Ansonsten: 91a ZPO Beschluss auch bei mir, Zuständigkeitsproblematik über 23 Nr. 2 GVG und 29a ZPO beseitigt. Ansonsten eigentlich nur ein Haufen mietrechtlicher Fragestellungen, die man mit dem Grüneberg lösen konnte. "Fair" trifft es schon ganz gut, was es nur noch ärgerlicher macht.
Ansonsten: 91a ZPO Beschluss auch bei mir, Zuständigkeitsproblematik über 23 Nr. 2 GVG und 29a ZPO beseitigt. Ansonsten eigentlich nur ein Haufen mietrechtlicher Fragestellungen, die man mit dem Grüneberg lösen konnte. "Fair" trifft es schon ganz gut, was es nur noch ärgerlicher macht.
02.02.2022, 17:30
Kommen kautelarklausuren eigentlich wenn dann immer als vierte ZR-Klausur oder gibt es so eine Regel nicht und es könnte auch morgen eine kommen?
02.02.2022, 17:35
(02.02.2022, 17:30)HAmburg schrieb: Kommen kautelarklausuren eigentlich wenn dann immer als vierte ZR-Klausur oder gibt es so eine Regel nicht und es könnte auch morgen eine kommen?
Im April bestand der praktische Teil unserer Z2 Klausur darin, einen Vergleich zu schreiben. Somit können wohl auf jeden Fall kleinere Kautelaraufgaben in der Z2 Klausur drankommen.
03.02.2022, 15:41
Das warn großer Spaß heute.
03.02.2022, 15:45
Was kam?
03.02.2022, 16:00
Proz.
Berufung aus Klägersicht
Erbe des Klägers, weil der schon tot
Fristproblem mit Wiedereinsetzung
Mat.
Abbruch von Vertragsverhandlungen
25 HGB
SE wegen allerlei Zwangsvollstreckungsgeschichten
War verdammt viel.
Berufung aus Klägersicht
Erbe des Klägers, weil der schon tot
Fristproblem mit Wiedereinsetzung
Mat.
Abbruch von Vertragsverhandlungen
25 HGB
SE wegen allerlei Zwangsvollstreckungsgeschichten
War verdammt viel.
03.02.2022, 16:03
03.02.2022, 16:08
(03.02.2022, 16:03)Gast schrieb:(03.02.2022, 16:00)Gast schrieb: Proz.
Berufung aus Klägersicht
Erbe des Klägers, weil der schon tot
Fristproblem mit Wiedereinsetzung
Mat.
Abbruch von Vertragsverhandlungen
25 HGB
SE wegen allerlei Zwangsvollstreckungsgeschichten
War verdammt viel.
Welches Bundesland?
NRW
03.02.2022, 16:11
NRW.
Bei mir liefs auch nicht, viel zu viel Stoff und materiell-rechtlich einfach keine Ahnung.
Meine Lösung:
Berufung zulässig, da Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich. Ich hab ausschließlich auf den Ausfall des EDV-Systems abgestellt, bin mir aber unsicher, ob man hier noch den Tod des Erblassers hätte anbringen müssen.
Berufung teilweise begründet.
Inzidentprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage gegen Beklagte zu 1) und 2). Zulässigkeit keine Probleme.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) habe ich einen Anspruch aus c.i.c. bejaht wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen. Fand ich eigentlich super dünn laut Kommentierung, aber irgendwie wollte ich ja klausurtaktisch dazu kommen, dass die Berufung erfolgsversprechend ist. § 25 HGB leider übersehen. :/
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich §§ 280 I, 241 II BGB geprüft, aber abgelehnt. Hatte dafür nur eine Seite. Verletzung des Bankgeheimnisses habe ich mit dem Argument abgelehnt, dass die Bank nur den Termin einer ohnehin öffentlichen Versteigerung genannt hat. Hinsichtlich der anderen beiden Einwendungen (Rechenfehler in Kündigung, Bank darf ZV nicht betreiben) hatte ich überhaupt keine Ahnung.
Zweckmäßigkeitserwägungen: §§ 707, 719 ZPO und Berufung beschränkt auf nur die Beklagte zu 1)
Praktischer Teil: Katastrophal kurz und keine Ahnung gehabt, wie man ne beschränkte Berufung ausformuliert.
Vielleicht kann ja jemand ergänzen / verbessern :D
Bei mir liefs auch nicht, viel zu viel Stoff und materiell-rechtlich einfach keine Ahnung.
Meine Lösung:
Berufung zulässig, da Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich. Ich hab ausschließlich auf den Ausfall des EDV-Systems abgestellt, bin mir aber unsicher, ob man hier noch den Tod des Erblassers hätte anbringen müssen.
Berufung teilweise begründet.
Inzidentprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage gegen Beklagte zu 1) und 2). Zulässigkeit keine Probleme.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) habe ich einen Anspruch aus c.i.c. bejaht wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen. Fand ich eigentlich super dünn laut Kommentierung, aber irgendwie wollte ich ja klausurtaktisch dazu kommen, dass die Berufung erfolgsversprechend ist. § 25 HGB leider übersehen. :/
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich §§ 280 I, 241 II BGB geprüft, aber abgelehnt. Hatte dafür nur eine Seite. Verletzung des Bankgeheimnisses habe ich mit dem Argument abgelehnt, dass die Bank nur den Termin einer ohnehin öffentlichen Versteigerung genannt hat. Hinsichtlich der anderen beiden Einwendungen (Rechenfehler in Kündigung, Bank darf ZV nicht betreiben) hatte ich überhaupt keine Ahnung.
Zweckmäßigkeitserwägungen: §§ 707, 719 ZPO und Berufung beschränkt auf nur die Beklagte zu 1)
Praktischer Teil: Katastrophal kurz und keine Ahnung gehabt, wie man ne beschränkte Berufung ausformuliert.
Vielleicht kann ja jemand ergänzen / verbessern :D
03.02.2022, 16:14
(03.02.2022, 16:11)GastNRW238 schrieb: NRW.
Bei mir liefs auch nicht, viel zu viel Stoff und materiell-rechtlich einfach keine Ahnung.
Meine Lösung:
Berufung zulässig, da Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich. Ich hab ausschließlich auf den Ausfall des EDV-Systems abgestellt, bin mir aber unsicher, ob man hier noch den Tod des Erblassers hätte anbringen müssen.
Berufung teilweise begründet.
Inzidentprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage gegen Beklagte zu 1) und 2). Zulässigkeit keine Probleme.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) habe ich einen Anspruch aus c.i.c. bejaht wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen. Fand ich eigentlich super dünn laut Kommentierung, aber irgendwie wollte ich ja klausurtaktisch dazu kommen, dass die Berufung erfolgsversprechend ist. § 25 HGB leider übersehen. :/
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe ich §§ 280 I, 241 II BGB geprüft, aber abgelehnt. Hatte dafür nur eine Seite. Verletzung des Bankgeheimnisses habe ich mit dem Argument abgelehnt, dass die Bank nur den Termin einer ohnehin öffentlichen Versteigerung genannt hat. Hinsichtlich der anderen beiden Einwendungen (Rechenfehler in Kündigung, Bank darf ZV nicht betreiben) hatte ich überhaupt keine Ahnung.
Zweckmäßigkeitserwägungen: §§ 707, 719 ZPO und Berufung beschränkt auf nur die Beklagte zu 1)
Praktischer Teil: Katastrophal kurz und keine Ahnung gehabt, wie man ne beschränkte Berufung ausformuliert.
Vielleicht kann ja jemand ergänzen / verbessern :D
Geht denn überhaupt §§ 707, 719 ZPO beim Kläger und Berufungskläger?