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Antworten

 
Klausuren September 2018
Bonner
Unregistered
 
#161
11.09.2018, 18:10
Ich war mir so sicher, dass ein Urteil drankommt un bin drum überhaupt nicht klargekommen.
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Strafrecht 123
Unregistered
 
#162
11.09.2018, 18:15
I. Zulässigkeit

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Kenntnis hatte er ab dem Telefonat mit dem ehemaligen Verteidiger, war glaub ich der 6.9 und dann kann der Antrag noch rechtzeitig gestellt werden.

II. Begründetheit

Revisionsgründe (+):
- 338 Nr. 1 (mutterschutz)
- Der Beschluss zu dem Befangenheitsantrag war falsch. Der Befangenheitsantrag hätte nicht als unzulässig gem § 25 StpO abgewiesen werden dürfen, da 25 nicht anwendbar ist bei 74!
- Rechtsmittelverzicht, habe da geschrieben, dass er von der Richterin zu der Annahme "gezwungen" wurde und der Verteidiger ja vorher noch mit dem Angeklagten sich absprechen wollte

Revisionsgründe (-):
- § 275 II 2
- § 338 Nr. 5 bzgl verteidiger, es reicht die körperliche Anwesenheit

Sachrüge:
Ewig diskutiert, erst Absichtsprovokation (-), dann Vorsatzprovokation, letzteres noch bejaht, da er wusste, dass der Türsteher empfindlich war, dann aber schlussendlich doch schuldlos wegen Exzess, § 33

Antrag dann, aufheben und freisprechen
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Gast
Unregistered
 
#163
11.09.2018, 18:19
@ Strafrecht 123, warum hast du den Rechtsmittelverzicht bei den Revisionsgründen geprüft? Ich habe den ganzen Komplex in der Zulässigkeit geprüft...
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Strafrecht123
Unregistered
 
#164
11.09.2018, 18:47
Gute Frage, wieso ich das da geprüft habe :D macht in der Zulässigkeit auf jeden Fall mehr Sinn, ja! Hoffe, dass sie da gnädig sind!
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Gast
Unregistered
 
#165
11.09.2018, 18:50
Dafür habe ich scheinbar § 275 II übersehen, dachte eig, ich hätte das gecheckt... naja, n bisschen Schwund ist immer! :D :D :D
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GastH
Unregistered
 
#166
11.09.2018, 18:54
Oh nein, ich habe den 33 StGB übersehen. Oh Mist!

Wurde das letzte Wort gewährt? Ich weiß es nicht mehr. Habe es aber auch nicht angesprochen.
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Erdbär_NRW
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2018
#167
11.09.2018, 19:18
Zitat:Wurde das letzte Wort gewährt? Ich weiß es nicht mehr. Habe es aber auch nicht angesprochen.
Es stand im Protokoll, dass er das letzte Wort hatte, dann, dass er gefragt wurde, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen habe und dann verneint hätte. Ich hatte es in meiner Lösungsskizze stehen, habe es aber dann aus für mich jetzt schon nicht mehr nachvollziehbaren Gründen doch nicht ins Gutachten geschrieben. Ich glaube, weil ich irgendwie gedacht habe, das passt schon, weil es ja die Formulierung von § 258 Abs. 3 StPO ist. Hatte heute echt ein immenses Zeitproblem, mein Antrag ist der letzte Mist geworden (hab die Wiedereinsetzung zwar geprüft und bejaht, aber nicht beantragt ... echter Anfängerfehler).

Zitat:Ich war mir so sicher, dass ein Urteil drankommt un bin drum überhaupt nicht klargekommen.
Ich hatte auch drauf gehofft (Urteile gehen mir irgendwie leichter von der Hand), aber es war klar, dass es ein 50:50-Ding wird. Und ich hatte bei diesem ganzen Durchgang bislang den Eindruck, dass da kein Plan dahintersteht, sondern eher wahllos irgendwelche Klausuren rausgehauen wurden (dreimal Sachenrecht, zweimal Tötungsdelikte, also sonderlich viel Phantasie war da überall nicht drin). Wenn die im Ö-Recht ähnlich kreativ sind, dann kommen zwei Abschleppfälle. :D
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NRWler
Unregistered
 
#168
11.09.2018, 19:45
Bin bei 212 im vorsatz rausgeflogen mit aufwendiger Abgrenzung vorsatz und bewusste fahrlässigkeit.
Bei 223, 224 hab ich dann iRd RWK geprüft, ob ein rw Angriff vorlag, das aber bejaht. Provokation hab ich mit dem Satz abgelehnt, dass er nur das Triko getragen hat und in den Club wollte. Mehr hatte er nicht wirklich gemacht. Dann geprüft, ob eine Angemessenheit zu prüfen ist, weil er ein messer benutzt hat. (Bejaht weil es sich bei der KV um ein antragsdelikt handelt und er somit nicht unter das rechtsbewährungsprinzip fällt. Dann weiter geprüft, ob angemessen , (+) weil er erst zurück gewichen war und es dann letztlich bei erneutem schlagansatz des D das mildeste aber sicherste mittel war.
Daher RWK (-).

Letztes Wort wurde mE in NRW gewährt.
Geprüft, ob Ablehnung des SV rw war, hab allerdings gesaht, ja, weil befangenheit vorlag und durch die ablenkung nicht gewährt war, dasd er sachgemäß vortragen wird. Wusste nicht, dass 25 nicht auf SV anwendbar ist.
Keine Verfristung der Revisionseinlegungsfrist, da uerteil nicht verkpndet wurde (gem. 268 setzt das auch begrpndung voraus und hier gab es laut vermerk im Kasten nur RMB aber keine begründung). Daher begründung mit fertigstellung des urteils, also in abwesenheit des angeklagten, daher war zustellung erforderlich. Die gab es laut bearbeitervermerk auch nicht beim vorherigen RA).
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Gast
Unregistered
 
#169
11.09.2018, 21:23
Ich meine, dass in nrw auch bzgl. Revisionseinlegung wiedereinsetzung zu beantragen war. Wegen rechtsmittelverzicht unwirksam von amts wegen und zusätzlich wegen Anwaltsverschulden.

268 stpo fand ich nicht problematisch. Aber ka
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Hessen Guest
Unregistered
 
#170
11.09.2018, 22:12
was habt ihr dazu geschrieben, dass in den schriftlichen Urteilsgründen 53 StGB bei den angewandten Vorschriften stand?
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