06.12.2021, 15:59
(06.12.2021, 15:47)Gast_1 schrieb: ... hat noch jemand den gutgläubigen Erwerb an 935 BGB (Abhandenkommen beim Beklagten als Erbenbesitzer gem. 857 BGB) scheitern lassen?
Wollte ich erst so machen, hab mich dann aber dagegen entschieden, weil ich davon ausgegangen bin, dass die Erblasserin schon vor dem Erbfall keinen Besitz mehr hatte (C hat die Sache ja weggegeben) und der Beklagte somit auch in keine Besitzstellung aufrücken konnte. War mir diesbezüglich aber sehr unsicher.
06.12.2021, 16:03
(06.12.2021, 15:51)GastBW schrieb:(06.12.2021, 15:38)GastBW2 schrieb: Ich meine der Erlass scheitert insgesamt. Bezüglich der Restforderung war es klar, weil da gar kein Erbschein mehr bestand und auch nicht vertreten wurde. In Bezug auf die 500€ kann man m.E. aber einen Anspruch aus § 816 I 2 BGB entgegensetzen, weil der Erlass kondizierbar ist.
Zur Widerklage: hier kam mir auch einiges komisch vor. Also erstmal ist das Gericht der Klage sachlich sowieso zuständig, egal wie hoch die Widerklageforderung ist. Bzgl. § 934 ist die Frage, wer mittelbarer Besitzer war. C? Oder A?
Mag ja kondizierbar sein, wirksam ist er trotzdem? Kondiktion müsste ja auch geltend gemacht worden sein (Einrede?). Insgesamt aber ein guter Gedanke, habe irgendwie an § 816 nicht gedacht, wieso auch immer..
Wieso ist das Gericht der Klage sowieso zuständig? § 33 ZPO gilt doch nur für die örtliche Zuständigkeit (hier aber auch nicht wegen §§ 771, 802), sachlich zuständig muss es doch unabhängig davon sein? Materiell: Hatte hier nicht mehr viel Zeit/Gedankenkraft irgendwie, habe gesagt alle Herausgabeansprüche sind mit Erbfall an Bekl. gegangen, dieser wurde nach § 857 auch mittelbarer Besitzer.
Zu dem anderen Kommentar: An § 935 hatte ich kurz gedacht, meine aber, dass er nicht anwendbar ist, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache weggibt?
Stimmt, ich habe den Schriftsatz als konkludente Geltendmachung von § 821 BGB ausgelegt, könnte aber gequetscht sein, war schon nicht ganz naheliegend.
Die Zuständigkeit für eine eigentlich nach §§ 23, 71 GVG nicht dort zulässige Klage ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 506 oder aus dem Rechtsgedanken des § 33 ZPO.
06.12.2021, 16:05
Könntet ihr den Sachverhalt von BW kurz schildern? Und fandet ihr die Klausur insgesamt denn fair oder eher unfair. Eure Lösungswege klingen ja jeder für sich plausibel, was ja schon mal super ist, wenn ihr alle mit dem Sachverhalt gut arbeiten konntet!
06.12.2021, 16:06
Kann jemand was zur Klausur in NRW sagen? War wohl ein bisschen anders als die in Bawü
06.12.2021, 16:07
(06.12.2021, 16:03)GastBW2 schrieb:(06.12.2021, 15:51)GastBW schrieb:(06.12.2021, 15:38)GastBW2 schrieb: Ich meine der Erlass scheitert insgesamt. Bezüglich der Restforderung war es klar, weil da gar kein Erbschein mehr bestand und auch nicht vertreten wurde. In Bezug auf die 500€ kann man m.E. aber einen Anspruch aus § 816 I 2 BGB entgegensetzen, weil der Erlass kondizierbar ist.
Zur Widerklage: hier kam mir auch einiges komisch vor. Also erstmal ist das Gericht der Klage sachlich sowieso zuständig, egal wie hoch die Widerklageforderung ist. Bzgl. § 934 ist die Frage, wer mittelbarer Besitzer war. C? Oder A?
Mag ja kondizierbar sein, wirksam ist er trotzdem? Kondiktion müsste ja auch geltend gemacht worden sein (Einrede?). Insgesamt aber ein guter Gedanke, habe irgendwie an § 816 nicht gedacht, wieso auch immer..
Wieso ist das Gericht der Klage sowieso zuständig? § 33 ZPO gilt doch nur für die örtliche Zuständigkeit (hier aber auch nicht wegen §§ 771, 802), sachlich zuständig muss es doch unabhängig davon sein? Materiell: Hatte hier nicht mehr viel Zeit/Gedankenkraft irgendwie, habe gesagt alle Herausgabeansprüche sind mit Erbfall an Bekl. gegangen, dieser wurde nach § 857 auch mittelbarer Besitzer.
Zu dem anderen Kommentar: An § 935 hatte ich kurz gedacht, meine aber, dass er nicht anwendbar ist, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache weggibt?
Stimmt, ich habe den Schriftsatz als konkludente Geltendmachung von § 821 BGB ausgelegt, könnte aber gequetscht sein, war schon nicht ganz naheliegend.
Die Zuständigkeit für eine eigentlich nach §§ 23, 71 GVG nicht dort zulässige Klage ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 506 oder aus dem Rechtsgedanken des § 33 ZPO.
Ja, Zuständigkeit stimmt natürlich. Ich sollte nach 5 Stunden Klausur nicht mehr versuchen nachzudenken..
06.12.2021, 16:18
(06.12.2021, 16:05)Gast Examen Juni 2022 schrieb: Könntet ihr den Sachverhalt von BW kurz schildern? Und fandet ihr die Klausur insgesamt denn fair oder eher unfair. Eure Lösungswege klingen ja jeder für sich plausibel, was ja schon mal super ist, wenn ihr alle mit dem Sachverhalt gut arbeiten konntet!
Also mir kam sie leichter vor als die letzten beiden. Im Gegenteil zu denen war es auch nicht einfach ein abgekupfertes BGH-Urteil, sondern eher eine selbstausgedachte Klausur, die mehrere kleinerer Probleme enthielt, nicht nur einen "BGH-Clou".
Sachverhalt (ganz kurz): Typ will gegen ZV aus zwei Titeln vorgehen, § 767 ZPO.
Bzgl. Titel 1 (vollstr. Urkunde): Der Beklagte hat die im Titel Nr. 1 verbriefte Forderung geerbt. Die Scheinerbin hatte einen Erbschein, hat sich 500€ auf die Titel vom Kläger zahlen lassen, 500 weitere € unstreitig erlassen (mit Erbschein) und den Rest dann erlassen, als sie keinen Erbschein mehr hatte.
Bzgl. Titel 2 (Urteil): Beklagte hat die Forderung aus dem Titel abgetreten bekommen. Klägerin macht 2x Aufrechnung geltend. Einmal mit einer Werkforderung, die sie vor der Abtretung schon ggü. dem Zedent aufgerechnet hatte. Problem: Urteil war noch vorher, deswegen § 767 II ZPO.
Die zweite Aufrechnungslage ist später entstanden, aber stammt aus vors. Schädigung. Beklagte beruft sich auf § 393 BGB, passt aber nicht.
Beklagter erhebt dann Widerklage wegen anderem SV, bzgl. einer Vollstreckung des Klägers in einen Roller. Den Roller hatte die Scheinerbin zu Lebzeiten der Erblasserin in eine Werkstatt gegeben, nach ihrem Tod das Ding dann an einen Minderjährigen verkauft. Die Abtretung des Anspruchs erfolgte dann erst, als der Erbschein eingezogen worden war, der Junge wusste von der Einziehung aber erst nach Abtretung und bevor er den Roller von der Werkstatt bekommen hat.
Tatbestand, Rechtsmittelbelehrung, Rubrum erlassen.
06.12.2021, 16:19
Nachtrag: insgesamt also eher eine Klausur wie aus dem ersten Examen. Nichts streitig, keine Beweisaufnahme.
06.12.2021, 16:22
Mir kam sie objektiv gesehen auch eher einfacher vor, auch wenn ich ein schlechteres Gefühl habe als bei den ersten beiden. Habe unnötige Fehler gemacht, die man sich gerade bei solchen eher überschaubaren Klausuren nicht leisten darf. Weiß ehrlich gesagt auch nicht ganz, wo die riesig großen Probleme steckten (übersehen?), was es natürlich noch ärgerlicher macht, dass ich das vorhandene nicht ganz sauber bearbeitet habe.. Egal, weiter gehts :) Dafür sicher morgen wieder was völlig verrücktes, bei dem man nicht weiß wo hinten und vorne ist

06.12.2021, 16:24
06.12.2021, 17:00
Hat wer im GPA Tipps für morgen?