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  5. Klausuren Dezember 2021
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Klausuren Dezember 2021
Gast
Unregistered
 
#131
06.12.2021, 15:38
(06.12.2021, 15:32)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.

Woran genau scheitert der Erlass?

Bei dem zweiten Erlass war meiner Erinnerung nach der Erbschein schon weg (?). Dann scheidet 2366 ja aus, und eine Genehmigung/Ermächtigung nach § 185 lag nicht vor. Oder nicht?
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GastBW2
Unregistered
 
#132
06.12.2021, 15:38
Ich meine der Erlass scheitert insgesamt. Bezüglich der Restforderung war es klar, weil da gar kein Erbschein mehr bestand und auch nicht vertreten wurde. In Bezug auf die 500€ kann man m.E. aber einen Anspruch aus § 816 I 2 BGB entgegensetzen, weil der Erlass kondizierbar ist.

Zur Widerklage: hier kam mir auch einiges komisch vor. Also erstmal ist das Gericht der Klage sachlich sowieso zuständig, egal wie hoch die Widerklageforderung ist. Bzgl. § 934 ist die Frage, wer mittelbarer Besitzer war. C? Oder A?
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GastRef
Unregistered
 
#133
06.12.2021, 15:41
Was lief in NRW?
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Gast_1
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2021
#134
06.12.2021, 15:42
Hat noch jemand den gutgläubigen Erwerb an 935 BGB (Abhandenkommen beim Beklagten als Erbenbesitzer gem. 857 BGB) scheitern lassen?
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Gast
Unregistered
 
#135
06.12.2021, 15:42
(06.12.2021, 15:38)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:32)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.

Woran genau scheitert der Erlass?

Bei dem zweiten Erlass war meiner Erinnerung nach der Erbschein schon weg (?). Dann scheidet 2366 ja aus, und eine Genehmigung/Ermächtigung nach § 185 lag nicht vor. Oder nicht?

Meiner Erinnerung nach lag der Erbschein beim ersten Mal, als sie darüber sprachen, vor. Hab dann argumentiert, dass der nachträgliche Wegfall des Erbscheins unschädlich sei und auf den Zeitpunkt des Erlassvetragsschlusses abgestellt(???). Kann aber auch sein, dass ich es verrafft habe, den Sachverhalt richtig zu erfassen
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Gast_1
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2021
#136
06.12.2021, 15:47
... hat noch jemand den gutgläubigen Erwerb an 935 BGB (Abhandenkommen beim Beklagten als Erbenbesitzer gem. 857 BGB) scheitern lassen?
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GastBW
Unregistered
 
#137
06.12.2021, 15:51
(06.12.2021, 15:38)GastBW2 schrieb:  Ich meine der Erlass scheitert insgesamt. Bezüglich der Restforderung war es klar, weil da gar kein Erbschein mehr bestand und auch nicht vertreten wurde. In Bezug auf die 500€ kann man m.E. aber einen Anspruch aus § 816 I 2 BGB entgegensetzen, weil der Erlass kondizierbar ist.

Zur Widerklage: hier kam mir auch einiges komisch vor. Also erstmal ist das Gericht der Klage sachlich sowieso zuständig, egal wie hoch die Widerklageforderung ist. Bzgl. § 934 ist die Frage, wer mittelbarer Besitzer war. C? Oder A?


Mag ja kondizierbar sein, wirksam ist er trotzdem? Kondiktion müsste ja auch geltend gemacht worden sein (Einrede?). Insgesamt aber ein guter Gedanke, habe irgendwie an § 816 nicht gedacht, wieso auch immer..

Wieso ist das Gericht der Klage sowieso zuständig? § 33 ZPO gilt doch nur für die örtliche Zuständigkeit (hier aber auch nicht wegen §§ 771, 802), sachlich zuständig muss es doch unabhängig davon sein? Materiell: Hatte hier nicht mehr viel Zeit/Gedankenkraft irgendwie, habe gesagt alle Herausgabeansprüche sind mit Erbfall an Bekl. gegangen, dieser wurde nach § 857 auch mittelbarer Besitzer. 

Zu dem anderen Kommentar: An § 935 hatte ich kurz gedacht, meine aber, dass er nicht anwendbar ist, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache weggibt?
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GastBW
Unregistered
 
#138
06.12.2021, 15:53
(06.12.2021, 15:42)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:38)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:32)Gast schrieb:  
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.

Woran genau scheitert der Erlass?

Bei dem zweiten Erlass war meiner Erinnerung nach der Erbschein schon weg (?). Dann scheidet 2366 ja aus, und eine Genehmigung/Ermächtigung nach § 185 lag nicht vor. Oder nicht?

Meiner Erinnerung nach lag der Erbschein beim ersten Mal, als sie darüber sprachen, vor. Hab dann argumentiert, dass der nachträgliche Wegfall des Erbscheins unschädlich sei und auf den Zeitpunkt des Erlassvetragsschlusses abgestellt(???). Kann aber auch sein, dass ich es verrafft habe, den Sachverhalt richtig zu erfassen

Also meines Erachtens waren es zwei Erlassverträge, die von einander zu trennen waren. Einmal über 500€ und dann nochmal über 1000€. Der Erlass ist ja unmittelbar mit Vertragsschluss wirksam (ist ja eine Verfügung, also verfügender Vertrag), deswegen kommt es nur auf die Vss. zu diesem Zeitpunkt an. 

Für den zweiten Erlass (1000€) scheitert es eben daran, dass die C nicht verfügungsbefugt war. Bei dem ersten war sie es auch nicht, könnte aber gemäß § 2366 trotzdem wirksam sein.
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GastAB
Unregistered
 
#139
06.12.2021, 15:56
Habe es über 931,934 BGB gelöst. Corinna war mittelbare Besitzerin ( Leihe als Besitzmittlungsverhältnis - egal, dass unwirksam) - trat Herausgabeanspruch an den Minderjährigen ab.
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Gast321
Unregistered
 
#140
06.12.2021, 15:56
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.


Warum stand C (im Rahmen von § 934 BGB) kein Herausgabeanspruch mehr zu?
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