25.12.2020, 13:05
§ 79 Parteiprozess
28.12.2020, 09:26
So,
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
28.12.2020, 11:09
(28.12.2020, 09:26)Angestellter schrieb: So,
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
Vielen Dank für deinen Beitrag! Wie wird das mit den Spritkosten zu Gerichtsterminen gehandhabt?
28.12.2020, 11:12
(28.12.2020, 09:26)Angestellter schrieb: So,
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
Wie viel Berufsträger hat dein AG?
29.12.2020, 21:05
(28.12.2020, 11:09)Gast schrieb:(28.12.2020, 09:26)Angestellter schrieb: So,
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
Vielen Dank für deinen Beitrag! Wie wird das mit den Spritkosten zu Gerichtsterminen gehandhabt?
Am besten Arbeitsvertraglich regeln - Pauschale 30ct/km - (ggf. Sonderregelung für ÖPNV vereinbaren - ich hab zb noch kein Auto und spare grad auf eins hin - bekomme dann das Job Ticket (aktuell hab ich noch ein Uni Ticket- das läuft aber bald aus) Ubd ICE Tickets/hotelkosten für auswärts Termine)
Gesetzlich (also angenommen es wäre Vertraglich nichts geregelt worden) weiß ich leider nicht wie das geregelt ist - wäre jetzt über 670 BGB gegangen (sorry bin eher europarechtler ;;)
Viele Grüße!
29.12.2020, 21:14
(29.12.2020, 21:05)Angestellter schrieb:(28.12.2020, 11:09)Gast schrieb:(28.12.2020, 09:26)Angestellter schrieb: So,
mal zurück zur Ausgangsfrage:
Als angestellter Anwalt brauchst du folgende Grundausstattung:
Versicherung! (Übernimmt idR der AG) ich bin über die PartG mitversichert worden - wie ein zweiter Fahrer bei einer kfz Haftpflicht - du musst dann nur die endgültige Bestätigung zur Kammer schicken, weil die vorläufige deckungszusage nur 6 Wochen gilt.
Zulassung: Natürlich - spätestens danach kannst du zu Gericht geschickt werden (ich habe auch vor meiner Zulassung schon Mandanten Kontakt gehabt und Schriftsätze verfasst und einzelne Gerichtstermine wahrgenommen)
BeA: kommt man nicht drum rum - am besten mit dem AG absprechen, wie das am besten gehandhabt werden soll (bei uns muss ich einfach eine Reno bitten alles auf kanzleikosten zu bestellen); das Basis-Set besteht aus BeA Karte und Lesegerät (einmalige Zahlung)
Für den Betrieb des beA zahlt man dann monatlich (oder jährlich - müsste ich nochmal nachsehen)
Versorgungswerk: Den papierkram gibt es erst nach der Zulassung. Hierzu bitte Antrag auf Befreiung von der DRV stellen und ggf. Referendariat Nachversichern. Zahlung zum VW wird gesetzlich hälftig von AN und AG geteilt. Achtung: das VW Bucht deinen Anteil direkt von deinem Konto ab, es sei denn dein AG kümmert sich darum, dass das nicht passiert.
Kammerbeiträge: jährliche Zahlung - kleinerer Betrag (zahlt bei mir auch der AG)
Fortbildung: ich bin auch Berufseinsteiger und gebe mir möglichst viele Fortbildungen (Basics in zpo ubd stpo sowie Spezialgebiete - bei mir aktuell IT -/Datenschutz- Recht). Das zahlt bei mir der AG. Ich kann das nur empfehlen, nach dem ref hat man vieles vergessen oder sogar nie gelernt.
Robe: auch da kommt man nicht drum rum - habe meine vom Soldan-Shop Marke: Elite - Roben sind recht teuer, aber idR einmalanschaffungen.
Im Übrigen kann ich das Buch vom DAV Forum junge Anwaltschaft empfehlen! Da steht auf fast 800 Seiten viel gutes Zeug zum Berufseinstieg!
Vielen Dank für deinen Beitrag! Wie wird das mit den Spritkosten zu Gerichtsterminen gehandhabt?
Am besten Arbeitsvertraglich regeln - Pauschale 30ct/km - (ggf. Sonderregelung für ÖPNV vereinbaren - ich hab zb noch kein Auto und spare grad auf eins hin - bekomme dann das Job Ticket (aktuell hab ich noch ein Uni Ticket- das läuft aber bald aus) Ubd ICE Tickets/hotelkosten für auswärts Termine)
Gesetzlich (also angenommen es wäre Vertraglich nichts geregelt worden) weiß ich leider nicht wie das geregelt ist - wäre jetzt über 670 BGB gegangen (sorry bin eher europarechtler ;;)
Viele Grüße!
Vielen Dank für die Antwort! :blush:
Viele Grüße
28.09.2021, 00:48
Hallo,
an mich wurde eine Frage aus dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt gestellt, die ich leider nicht beantworten kann.
Daher stelle ich Sie hier und bedanke mich im Voraus für jegliche Hilfe.
Und zwar lag beim Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, welches vor über 10 Jahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
In den Fragebögen der RA-Kammern zur RA-Zulassung gibt es jeweils eine Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren.
Sind oder waren gegen Sie a) Strafverfahren ... oder Ermittlungsverfahren (zu diesen Verfahrensarten) anhängig?
Die Belehrung dazu lautet ua
Eingestellte Ermittlungsverfahren sind anzugeben, soweit sie gemäß 153 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt wurden. Eingestellte Straf-, Disziplinar- oder anwaltsgerichtliche Verfahren, deren Einstellungsverfügungen länger als 5 Jahre zurück liegen, sind nicht mehr anzugeben.
Nach meinem Verständnis ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches vor über 10 Jahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, nicht anzugeben. Oder verstehe ich das falsch? Hierbei irritiert mich die teilweise Unterscheidung zwischen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind doch Teile des Strafverfahrens.
Für jegliche Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
an mich wurde eine Frage aus dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt gestellt, die ich leider nicht beantworten kann.
Daher stelle ich Sie hier und bedanke mich im Voraus für jegliche Hilfe.
Und zwar lag beim Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, welches vor über 10 Jahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
In den Fragebögen der RA-Kammern zur RA-Zulassung gibt es jeweils eine Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren.
Sind oder waren gegen Sie a) Strafverfahren ... oder Ermittlungsverfahren (zu diesen Verfahrensarten) anhängig?
Die Belehrung dazu lautet ua
Eingestellte Ermittlungsverfahren sind anzugeben, soweit sie gemäß 153 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt wurden. Eingestellte Straf-, Disziplinar- oder anwaltsgerichtliche Verfahren, deren Einstellungsverfügungen länger als 5 Jahre zurück liegen, sind nicht mehr anzugeben.
Nach meinem Verständnis ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches vor über 10 Jahren gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, nicht anzugeben. Oder verstehe ich das falsch? Hierbei irritiert mich die teilweise Unterscheidung zwischen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind doch Teile des Strafverfahrens.
Für jegliche Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
28.09.2021, 08:14
Diese (vermeintliche) Unterscheidung wirkt tatsächlich missverständlich. ABer auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bereits ein Strafverfahren. Meines Erachtens unterfällt es damit unproblematisch der 5-Jahre-Regel.
Andernfalls wäre das Ergebnis auch absurd: Warum soll ein "richtiges" (gerichtliches?) Strafverfahren nach 5 Jahren nicht mehr aufgeführt werden, ein sofort durch den Staatsanwalt eingeführtes Ermittlungsverfahren wegen irgendeiner Bagatelle aber doch?
Andernfalls wäre das Ergebnis auch absurd: Warum soll ein "richtiges" (gerichtliches?) Strafverfahren nach 5 Jahren nicht mehr aufgeführt werden, ein sofort durch den Staatsanwalt eingeführtes Ermittlungsverfahren wegen irgendeiner Bagatelle aber doch?
28.09.2021, 09:49
(28.09.2021, 08:14)Gast schrieb: Diese (vermeintliche) Unterscheidung wirkt tatsächlich missverständlich. ABer auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bereits ein Strafverfahren. Meines Erachtens unterfällt es damit unproblematisch der 5-Jahre-Regel.
Andernfalls wäre das Ergebnis auch absurd: Warum soll ein "richtiges" (gerichtliches?) Strafverfahren nach 5 Jahren nicht mehr aufgeführt werden, ein sofort durch den Staatsanwalt eingeführtes Ermittlungsverfahren wegen irgendeiner Bagatelle aber doch?
Sehe ich auch so
28.09.2021, 11:32
Die Frage ist doch eh Blödsinn, oder? Man erfährt nicht unbedingt etwas von einem Ermittlungsverfahren, wenn es frühzeitig eingestellt wurde.








