09.07.2018, 17:31
09.07.2018, 17:37
09.07.2018, 18:13
(09.07.2018, 16:54)Nrw schrieb:(09.07.2018, 16:43)Nrw 123 schrieb: Seid ihr alle zu dem Ergebnis gekommen dass die Aussage des F, also das Vernehmungsprotokoll verwertbar ist ?
Ich hab geschrieben dass 252 keine Anwendung findet da F keine Aussageverweigerungsrecht nach 52 ff. zustand.
Aber ich bin nicht sicher ob man den 252 nicht auch analog hätte anwenden können. Im M/G stand nichts dazu..
Hat jmd mal was dazu gelesen ?
F war doch nicht von 52 erfasst. War doch ein fremder.
Ja eben. Deswegen 252 StPO (-) ?
oder eben doch analog ? oder nur mit niedrigem beweiswert verwertbar, sodass Mordvorsatz nicht ausschließlich darauf gestützt werden dürfte ?
09.07.2018, 18:14
Habe noch 239 a, b geprüft. Bezüglich des Geschehens der 3000 Euro in bar stablie Bemächtigungsgrundlage bejaht. 239 b tritt zurück.
09.07.2018, 18:24
09.07.2018, 18:26
(09.07.2018, 15:58)nds schrieb:(09.07.2018, 15:49)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
NAja die SAche muss aber auch für den Täter geringwertig sein. Das meint ja subjektiv. Und für ihn war klar dass es "nur" 20 Euro waren. Sagt er selber. Es ist nicht so dass er dachte dass der 20 Euro Schein viel wert ist. Also da war glaub ich kein Spielraum das abzulehnen. Dementsprechend war der ganze Komplex damit tot. Bei der Untreue reicht es meiner MEinung nach ebenfalls aus, dass sie ihm das Geld anvertraut hat um eine Pflicht für ihn zu erfüllen, davon ab war es aber nicht nachweisbar. Und für den versuchten Betrug reicht es ebenfalls aus, wenn der Täter zu einem Merkmal angesetzt hat z.b. zu Täuschung und dadurch ein Irrtum entstanden ist. 1das war in NDS auch der Fall.
Ja das kann gut sein mit der Geringwertigkeit :/
Die Vermögensbetreuungspflicht erfordert aber eine gewisse Selbststündigkeit und eigenen Entscheidungsspielraum, welcher denke ich nicht vorlag da er das Geld ja unabhängig einer eigenen Entscheidungskompetebz einfach nur als Bote quasi weiterleiten sollte.
Bezgl Betrug fehlte es mir auch an der Nachweisbarkeit das er schon bei Entgegennahme des Geldes die Absicht hatte das für sich zu verwenden aber wie gesagt, alles unsicher, ich will auch gar nicht behaupten dass meins richtiger sei, sind alles nur Überlegungen :)
Ich habe drei Tatkomplexe aufgemacht:
A. Geschehen vor dem 18.06.2018
B. Geschehen in der Wohnung des P
C. Geschehen im Haus der W
Unter A habe ich § 846 I, II StGB und versuchten Eingehungsbetrug geprüft (Einstellen der Computer auf Ebay). Beides abgelehnt.
Das was sich jetzt so leicht anhört hat mich sicher gedanklich 20 Minuten gekostet. Ich wollte keinen weiteren Tatkomplex aufmachen um da dann als erstes so einen Scheiß zu prüfen. Im Endeffekt habe ich es doch gemacht. Und ich schwöre: In dem Moment wo ich die Zettel in den Umschlag geschoben habe und mir der § 846 I, II nochmal ins Auge gesprungen ist blieb mein Herz stehen. Ich glaube man musste diesbezüglich den Anfangsverdacht im B-GA prüfen. Ich weiß noch dass ich den Gedanken zuerst hatte dann aber verwarf, weil bei der richterlichen Vernehmung ja der P zu allen Delikten belehrt / gehört wurde. Allerdings wette ich, dass das LJPA da diese Geschichte die erst durch die Aussage der Freundin kam nicht drunter fassen wollte.
Dann hätte man wahrscheinlich den versuchten § 263 StGB auch noch irgendwie in den 2. Tatkomplex bekommen, etwa indem man den weiter fasst.
@All: Ich möchte euch mal kurz sagen dass ich euch ziemlich mag. :heart: Ich bin hier heute echt schweren Herzens hingekommen, weil ich aus früheren Terminen weiß dass oft irgendjemand auftaucht der sowas meint wie "war ganz easy. Habe um 1 abgegeben kannte man alles. Ihr seid halt schlecht". Hier habe ich das Gefühl sind alle doch ein bisschen fairerer Umgang herrscht. Dass alle Zeitprobleme hatten baut schon auf. Danke dafür.
09.07.2018, 18:30
Ich finde auch, dass hier in diesem Durchgang wirklich eine tolle Atmosphere herrscht ( trotz der Kaiserdiskussion am anfang:P)
Insbesondere guckt mal wie viel hier schon geschrieben wurde:D
Sind eine sehr kommunikative Gruppe;)
Insbesondere guckt mal wie viel hier schon geschrieben wurde:D
Sind eine sehr kommunikative Gruppe;)
09.07.2018, 18:36
(09.07.2018, 18:24)NdsDNS schrieb:(09.07.2018, 17:31)Dödöm schrieb:(09.07.2018, 17:27)Dents schrieb: War ProdHG in der S1 ausgeschlossen?
ne aber zB 154a, was wieder einige offenbar nicht gelesen haben.
In NRW war § 154a auf keinen Fall ausgeschlossen. Ich habe den Bearbeitervermerk zehn mal gelesen dieses mal, man lernt ja dazu ;)
09.07.2018, 18:43
(09.07.2018, 18:36)NRW schrieb:(09.07.2018, 18:24)NdsDNS schrieb:(09.07.2018, 17:31)Dödöm schrieb:(09.07.2018, 17:27)Dents schrieb: War ProdHG in der S1 ausgeschlossen?
ne aber zB 154a, was wieder einige offenbar nicht gelesen haben.
In NRW war § 154a auf keinen Fall ausgeschlossen. Ich habe den Bearbeitervermerk zehn mal gelesen dieses mal, man lernt ja dazu ;)
154a war nicht ausgeschlossen, top!
09.07.2018, 18:53
(09.07.2018, 18:13)Nrw 123 schrieb:(09.07.2018, 16:54)Nrw schrieb:(09.07.2018, 16:43)Nrw 123 schrieb: Seid ihr alle zu dem Ergebnis gekommen dass die Aussage des F, also das Vernehmungsprotokoll verwertbar ist ?
Ich hab geschrieben dass 252 keine Anwendung findet da F keine Aussageverweigerungsrecht nach 52 ff. zustand.
Aber ich bin nicht sicher ob man den 252 nicht auch analog hätte anwenden können. Im M/G stand nichts dazu..
Hat jmd mal was dazu gelesen ?
F war doch nicht von 52 erfasst. War doch ein fremder.
Ja eben. Deswegen 252 StPO (-) ?
oder eben doch analog ? oder nur mit niedrigem beweiswert verwertbar, sodass Mordvorsatz nicht ausschließlich darauf gestützt werden dürfte ?
Ich meine ich habe gesagt Verlesung nicht möglich wegen 250 Vorrang personalbeweis vor Urkunde. Aber Vernehmung der KHk als Zeuge vom hören sagen.