07.07.2018, 13:48
(07.07.2018, 10:58)Gast schrieb:(07.07.2018, 10:42)Gast schrieb:(07.07.2018, 10:25)NRW schrieb:(07.07.2018, 10:06)Gast schrieb:(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb: Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.
Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)
Nein weil Gefährdungshaftung und damit völlig anderes paar Schuhe - insbesondere in unserem Sachverhalt wo auf der letzten Seite extra für uns hingeschrieben wurde, dass er, auf gutdeutsch, auf keinen Fall ein Verschulden hat. Das ist als würdest du sagen 7 StVG und 823 wären das selbe paar Schuhe. Gerade bei 823 nicht, wo das Verschulden vom Gläubiger nachzuweisen ist. Wenn du nicht über ProduktHaftG gehst, kannst du in dieser Klausur dem Mandanten deshalb auf keinen Fall zur Klage raten. Folgerichtig kann dann nur sein ihm von der Klage abzuraten - womit man dann aber auch einen Anwaltshaftungsfall produziert hätte, denn eine einschlägige Anspruchsgrundlage zu übersehen und damit einen Anspruch nicht durchzusetzen ist eine Pflichtverletzung für einen Anwalt. Wie gesagt, es bringt jetzt nichts sich da irgendwo was herzureden, ich hab diese Woche auch schon Klausuren in den Sand gesetzt, wahrscheinlich wird fast jeder mindestens eine oder mehr Klausuren verhauen haben.
PS: Die Grundsätze des ProdHaftG werden nicht IM 823 umgesetzt, sondern der 823 ist NEBEN 1 ProdHaftG in Anspruchskonkurrenz anzuwenden, dafür gibt es den 15 II ProdHaftG. Ist insgesamt alles ziemlich gut im Palandt kommentiert.
Mea culpa. Im Palandt steht, dass die Grundsätze bzgl der Beweislast (Geschädigter für Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Ursächlichkeit) im Rahmen von 823 I entsprechend angewendet werden und diesbezüglich eine Beweiserleichterung bzw Beweislastumkehr in Frage kommen kann.
Das wäre dann die Produzentenhaftung, die dort kommentiert ist.
Shit, ich habe auch prodhaftG in Rahmen von 823 geprüft:( Hatte mich gefreut, dass ich nicht in die Falle von ljpa gefallen bin, aber jz merke ich gerade, dass ich im rahmen von 823 prodhaft geprüft habe in der hektik der klausur:(
Wie habt ihr das denn mit der schenkung problematisiert??
07.07.2018, 13:59
Er kann nur einen Schaden geltend machen, wenn er auch Eigentümer des Pferdes ist. In diesem Rahmen prüft man den Eigentumsübergang durch Schenkung, der aus Verpflichtungsgeschäft und Verfügung besteht. Das Verpflichtungsgeschäft ist an sich wegen Formverstoßes unwirksam, könnte jedoch durch Bewirkung nach §516 II geheilt worden sein, die Bewirkung wäre in diesm Fall die Übereignung. Die besteht nach 929, 930 bekanntlich aus dinglicher Einigung und Übergabe. Die Einigung liegt vorbehaltlich der Beweisfragen vor (die eine Dame wäre da als Zeugin zu bennen gewesen sowie der Stallbursche), die Übergabe erfolgte mittels Besitzmittlungsverhältnis. Für eine Übereignung spricht darüber hinaus, dass der F eben die entsprechende Gebühr unstrittig kassierte (warum sollte er das tun, wenn es sich um sein eigenes Pferd handeln würde) und auch nicht die Herausgabe des Pferdes verlangt, welches ja nun unstrittig im Besitz des Klägers steht. Man kann da noch thematisieren wer wie beweisbelastet ist, weil ja nunmehr auch die Vermutung des §1006 für den Kläger streitet.
07.07.2018, 14:00
(07.07.2018, 13:59)NRW9 schrieb: Er kann nur einen Schaden geltend machen, wenn er auch Eigentümer des Pferdes ist. In diesem Rahmen prüft man den Eigentumsübergang durch Schenkung, der aus Verpflichtungsgeschäft und Verfügung besteht. Das Verpflichtungsgeschäft ist an sich wegen Formverstoßes unwirksam, könnte jedoch durch Bewirkung nach §516 II geheilt worden sein, die Bewirkung wäre in diesm Fall die Übereignung. Die besteht nach 929, 930 bekanntlich aus dinglicher Einigung und Übergabe. Die Einigung liegt vorbehaltlich der Beweisfragen vor (die eine Dame wäre da als Zeugin zu bennen gewesen sowie der Stallbursche), die Übergabe erfolgte mittels Besitzmittlungsverhältnis. Für eine Übereignung spricht darüber hinaus, dass der F eben die entsprechende Gebühr unstrittig kassierte (warum sollte er das tun, wenn es sich um sein eigenes Pferd handeln würde) und auch nicht die Herausgabe des Pferdes verlangt, welches ja nun unstrittig im Besitz des Klägers steht. Man kann da noch thematisieren wer wie beweisbelastet ist, weil ja nunmehr auch die Vermutung des §1006 für den Kläger streitet.
edit: Eigentumsübergang natürlich nicht durch Schenkung, sondern durch Übereignung, für die der Schenkvertrag die causa darstellt.
07.07.2018, 14:07
ProdHG war doch ausgeschlossen??????

07.07.2018, 14:08
(07.07.2018, 13:59)NRW9 schrieb: Er kann nur einen Schaden geltend machen, wenn er auch Eigentümer des Pferdes ist. In diesem Rahmen prüft man den Eigentumsübergang durch Schenkung, der aus Verpflichtungsgeschäft und Verfügung besteht. Das Verpflichtungsgeschäft ist an sich wegen Formverstoßes unwirksam, könnte jedoch durch Bewirkung nach §516 II geheilt worden sein, die Bewirkung wäre in diesm Fall die Übereignung. Die besteht nach 929, 930 bekanntlich aus dinglicher Einigung und Übergabe. Die Einigung liegt vorbehaltlich der Beweisfragen vor (die eine Dame wäre da als Zeugin zu bennen gewesen sowie der Stallbursche), die Übergabe erfolgte mittels Besitzmittlungsverhältnis. Für eine Übereignung spricht darüber hinaus, dass der F eben die entsprechende Gebühr unstrittig kassierte (warum sollte er das tun, wenn es sich um sein eigenes Pferd handeln würde) und auch nicht die Herausgabe des Pferdes verlangt, welches ja nun unstrittig im Besitz des Klägers steht. Man kann da noch thematisieren wer wie beweisbelastet ist, weil ja nunmehr auch die Vermutung des §1006 für den Kläger streitet.
Habe ich gott sei dank auch so gelöst...hoffe einfach, dass das mit produkthaftung im rahmen von 823 nicht alles zerstört:-/ das regt mich so was von auf... naja ich hoffe einfach, dass der korrektor versteht, dass ich auf produkthaftG hinaus wollte... habe ja auch das mit dem mitverschulden und verschulden nach prodhaftGvorschriften gelöst..
Ich glaub ich brauche nach den examen erstmal paar wochen, damit ich innerlich damit abschließen kann, was für dumme fehler ich in der hektik gemacht habe:dodgy:
07.07.2018, 14:15
07.07.2018, 14:16
(07.07.2018, 14:08)Asli89 schrieb:(07.07.2018, 13:59)NRW9 schrieb: Er kann nur einen Schaden geltend machen, wenn er auch Eigentümer des Pferdes ist. In diesem Rahmen prüft man den Eigentumsübergang durch Schenkung, der aus Verpflichtungsgeschäft und Verfügung besteht. Das Verpflichtungsgeschäft ist an sich wegen Formverstoßes unwirksam, könnte jedoch durch Bewirkung nach §516 II geheilt worden sein, die Bewirkung wäre in diesm Fall die Übereignung. Die besteht nach 929, 930 bekanntlich aus dinglicher Einigung und Übergabe. Die Einigung liegt vorbehaltlich der Beweisfragen vor (die eine Dame wäre da als Zeugin zu bennen gewesen sowie der Stallbursche), die Übergabe erfolgte mittels Besitzmittlungsverhältnis. Für eine Übereignung spricht darüber hinaus, dass der F eben die entsprechende Gebühr unstrittig kassierte (warum sollte er das tun, wenn es sich um sein eigenes Pferd handeln würde) und auch nicht die Herausgabe des Pferdes verlangt, welches ja nun unstrittig im Besitz des Klägers steht. Man kann da noch thematisieren wer wie beweisbelastet ist, weil ja nunmehr auch die Vermutung des §1006 für den Kläger streitet.
Habe ich gott sei dank auch so gelöst...hoffe einfach, dass das mit produkthaftung im rahmen von 823 nicht alles zerstört:-/ das regt mich so was von auf... naja ich hoffe einfach, dass der korrektor versteht, dass ich auf produkthaftG hinaus wollte... habe ja auch das mit dem mitverschulden und verschulden nach prodhaftGvorschriften gelöst..
Ich glaub ich brauche nach den examen erstmal paar wochen, damit ich innerlich damit abschließen kann, was für dumme fehler ich in der hektik gemacht habe:dodgy:
Falls es dich beruhigt: ich kann mich jetzt nach sechs Wochen nicht mal mehr erinnern, was ich alles geschrieben habe.
07.07.2018, 15:36
Leute meint ihr Montag kommt StA? Oder könnte auch urteil oder revision kommen? Wie wars in den letzen Terminen??
07.07.2018, 16:51
07.07.2018, 17:07
Schreibe in hessen aber es gab 2015 den fall dass s1 revision war ubd s2 Urteil