03.07.2018, 16:41
Frage zu NRW Z2 heute:
Gehen wir mal davon aus, dass gegen den Vermieter eine negative Feststellungsklage auf Nichtfortbestehen des Mietverhältnisses ab dem 01.01.2017 durchgeht.
Wie sieht es dann mit einer Streitverkündung gegenüber dem Ersatzmieter, der nach meiner Auffassung im Rahmen der Schuldübernahme an Stelle der Mandantin getreten ist, aus?
Gehen wir mal davon aus, dass gegen den Vermieter eine negative Feststellungsklage auf Nichtfortbestehen des Mietverhältnisses ab dem 01.01.2017 durchgeht.
Wie sieht es dann mit einer Streitverkündung gegenüber dem Ersatzmieter, der nach meiner Auffassung im Rahmen der Schuldübernahme an Stelle der Mandantin getreten ist, aus?
03.07.2018, 17:01
So habe ich es gemacht. Zahlungsklage (weil Anspruch nicht verjährt), negative Feststellungsklage und dem Angestellten den Streit verkündet. Wo habt ihr das kleine GbR/OHG Problem angesprochen?
03.07.2018, 17:11
(03.07.2018, 17:01)NRW schrieb: So habe ich es gemacht. Zahlungsklage (weil Anspruch nicht verjährt), negative Feststellungsklage und dem Angestellten den Streit verkündet. Wo habt ihr das kleine GbR/OHG Problem angesprochen?
Was für ein Angestellter?
ich hab mir gefragt, ob HGB zu erörtert war, weil wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht geprüft werden sollten

aber was für ein "Problem" meinst du denn genau?
03.07.2018, 17:15
(03.07.2018, 17:01)NRW schrieb: So habe ich es gemacht. Zahlungsklage (weil Anspruch nicht verjährt), negative Feststellungsklage und dem Angestellten den Streit verkündet. Wo habt ihr das kleine GbR/OHG Problem angesprochen?
Habe ich leider im Zeidruck verpeilt, war aber ja relativ eindeutig keine Kaufmannseigenschaft gegeben.
Bei der Streitverkündung bin ich mir unsicher. Aus Gründen alternativer Haftung kannst Du das im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ja quasi nicht konstruieren. Es ist ja vielmehr so, dass die Mandantin oder der Ersatzmieter gegenüber dem Vermieter alternativ haften. Dh maximal aus Gründen des Regresses.. aber welche Pflicht soll der Ersatzmieter verletzt haben, wenn eine Schuldübernahme vom Gericht verneint werden würde?
KA, ob ich da tierisch auf dem Schlauch stehe, jedenfalls erschien mir das alles höchst merkwürdig. Habe kurzfristig sogar über eine Einbeziehung des Ersatzmieters in die negative Feststellungsklage nachgedacht, da es sich ja gewissermaßen um ein dreiseitiges Vertragsverhältnis handelt.
03.07.2018, 17:30
(03.07.2018, 17:11)Gast Hessen schrieb:(03.07.2018, 17:01)NRW schrieb: So habe ich es gemacht. Zahlungsklage (weil Anspruch nicht verjährt), negative Feststellungsklage und dem Angestellten den Streit verkündet. Wo habt ihr das kleine GbR/OHG Problem angesprochen?
Was für ein Angestellter?
ich hab mir gefragt, ob HGB zu erörtert war, weil wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht geprüft werden sollten
aber was für ein "Problem" meinst du denn genau?
Der neue Mieter, war bei uns früher der Angestellte der Mandantin. Ich habe kurz diskutiert ob überhaupt ein Wechsel der Mietvertragsparteien stattfinden musste oder ob wegen der Übernahme des Kunsthandels nicht Identität der Mietparteien bestand, dies aber schnell abgelehnt und dann geprüft, ob ein Übernahmevertrag geschlossen wurde. Wollte irgendwo unterbringen, dass sie kein Handelskaufmann ist und hätte sonst nicht gewusst wo...
03.07.2018, 17:38
(03.07.2018, 17:30)NRW schrieb:(03.07.2018, 17:11)Gast Hessen schrieb:(03.07.2018, 17:01)NRW schrieb: So habe ich es gemacht. Zahlungsklage (weil Anspruch nicht verjährt), negative Feststellungsklage und dem Angestellten den Streit verkündet. Wo habt ihr das kleine GbR/OHG Problem angesprochen?
Was für ein Angestellter?
ich hab mir gefragt, ob HGB zu erörtert war, weil wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht geprüft werden sollten
aber was für ein "Problem" meinst du denn genau?
Der neue Mieter, war bei uns früher der Angestellte der Mandantin. Ich habe kurz diskutiert ob überhaupt ein Wechsel der Mietvertragsparteien stattfinden musste oder ob wegen der Übernahme des Kunsthandels nicht Identität der Mietparteien bestand, dies aber schnell abgelehnt und dann geprüft, ob ein Übernahmevertrag geschlossen wurde. Wollte irgendwo unterbringen, dass sie kein Handelskaufmann ist und hätte sonst nicht gewusst wo...
Wir hatten in Hessen einen etwas anderen Sachverhalt.. bei uns ging es um den Erwerb (Goodwill und Inventar) über einen Lizenzvertrag und irgendetwas mit Gewichtsabnahme..:dodgy:
03.07.2018, 18:01
Genau, in Hessen war es eine GmbH und der Erwerber war ein der Verkäuferin unbekannter Dritter
Daher war denke ich auch ein Anspruch aus V gegen M aus 13 GmbHG, 160 HGB denkbar. Aufgrund der expliziten Erwähnung des Gewerbemietvertrages und der engen Verbindung der GmbH zum Mietvertrag/ Zweck, könnte man das annehmen
Daher war denke ich auch ein Anspruch aus V gegen M aus 13 GmbHG, 160 HGB denkbar. Aufgrund der expliziten Erwähnung des Gewerbemietvertrages und der engen Verbindung der GmbH zum Mietvertrag/ Zweck, könnte man das annehmen
03.07.2018, 19:46
Was lief in NDS?
03.07.2018, 23:32
War in hessen mandantin diese frau oder dir gmbh?? Ich dachte die frau war mandantin als privatperson? Und es war doch heute z3 und nicht A/W Klausur heute dran oder nicht??? Dachte die kommt am Freitag! Bin nun total verwirrt. Habe keine gmbh oder sonstiges Wirtschaftsrechtliches geprüft..
:-/
:-/
04.07.2018, 08:07
Entspann dich, der Kollege wollte trollen oder hat Hessen mit NRW verwechselt. In Nds lief dasselbe wie in Hessen und auch hier gab es keine GmbH sondern zwei bzw drei Privatpersonen, alles gut.