02.07.2018, 16:42
(02.07.2018, 16:26)gluckgluckgluk schrieb: hessen kam heute grillunfall an nem Kind dran...
habe Auftrag mit vertrag zugunsten dritter angenommen...nach langem Zögern und überlegen Gefälligkeitsverhältnis abgelehnt wegen der grossen gefahren für das Kind ... war bestimmt für die Katz...scheisse
kann jmd der den fall "gut durchdrungen" hat schreiben was heute erwartet wurde... bin echt am heulen.. :@
Zulässigkeit 338, 233 (+), Abrenzung 251 II Nr 2 iVm 287, 260 ZPO
Denke das war eher 823, 253II,249
- 823 (+), Schwerpunkt Garantenpflicht= Aufsichtspflicht (-), VSP an Spiritus als Brandbeschleuniger (+), Mitverschulden der Mutter (-), kurz gestörte Gesamtschuld erörtern.
- Schmerzensgeld (+), Fahrtkosten (+), Schwimmsachen anteilig, Auslagenpauschale (-)
02.07.2018, 16:48
Hallo an alle,
Hessen:
Zum Sachverhalt
Kläger war ein 6jähriger, der von seiner Mutter vertreten wurde und SE, SMG und Feststellung beantragte, wegen eines Unfalles im Garten der Mutter.
Die Mutter hatte Freunde eingeladen und dem Beklagten gesagt er solle auf die Kinder im Garten aufpassen. dieser ging in den Garten und versuchte dort mehrmals grillholz anzuzünden mit spiritus. nachdem es 2 mal nicht ging versuchte er es nochmal und die Mutter des Klägers kam rein und sagte zu den beiden Kindern (ein Kind = Kläger) sie sollen Abstand halten.
Es enstand eine Flamme und vor Schreck drehte sich Beklagter und das eine Kind rannte in Panik in die Flamme. Es erlitt krasse Verletzungen. Musste ins Krankenhaus, Koma, dann Kur, stationär mehrere Monate und dann auch weiter mit Salben usw. behandelt. 50% Behinderung folgte.
Antrag 1) SE wegen Fahrtkosten der Mutter, ca. 1750 Euro, 180 Euro für 2 UV-Schwimmanzüge, die er nun wegen Sonne tragen muss, 25 Euro Unfallpauschale
Antrag 2) Schmerzensgeld 50.000 (40.000 zahlte zuvor die HaftpflichtV des Beklagten)
Antrag 3) Feststellerantrag für weitere Ansprüche aus dem Ereignis
Ich hoffe ich lag mit den Schwerpunkten richtig:
- Vertragliche ASe Mutter= "atyp. Betreuungsvertrag" ivm 280 I, 241 II i.V.m Vertrag mit Schutzwirkung zu gunsten Dritter (oder hätte es Vzugunster Dritter sein müssen :-/)
- RBW + Paland abgeschrieben
- Mitverschulden Mutter -, Mitverschulden Sohn -, nein weil unter 7 Jahre; unerträgliches Haftungsrisiko, daher diskutiert, ob Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
- Nein, weil Beklagter Haftpflichtversichert war 86 VVG!
- Keine eigenen Ansprüche des Sohnes aus Delikt, weil kein Verschulden, denn Beklagter handelte im Reflex!
Fahrtkosten +
180 Euro +
Schmerzensgeld + (Dauerschaden, Ausgleichs- und Genuugtuungsfunktion, Beeinträchtigung Lebensqualität)
Prozessual:
- Unbestimmter Klageantrag
- Klagenhäufung 260 ZPO
- Feststellungsinteresse
- Auslegung Klageantrag zu 3)
- Termin vom frühen ersten Termin wurde von Klägervertreterin verpasst (diese legte dann Einspruch und danach Wiedereinsetzung ein, weil Einspruch verspätet war, aber da es der frühe erste Termin war, keine Konsequenz und daher war Einspruch und Wiedereinsetzung meine ich überflüssig, obwoh VU ergangen ist. Vu musste daher aufgehoben werdne, weil er nicht rechtmäßig ergangen war?
Hessen:
Zum Sachverhalt
Kläger war ein 6jähriger, der von seiner Mutter vertreten wurde und SE, SMG und Feststellung beantragte, wegen eines Unfalles im Garten der Mutter.
Die Mutter hatte Freunde eingeladen und dem Beklagten gesagt er solle auf die Kinder im Garten aufpassen. dieser ging in den Garten und versuchte dort mehrmals grillholz anzuzünden mit spiritus. nachdem es 2 mal nicht ging versuchte er es nochmal und die Mutter des Klägers kam rein und sagte zu den beiden Kindern (ein Kind = Kläger) sie sollen Abstand halten.
Es enstand eine Flamme und vor Schreck drehte sich Beklagter und das eine Kind rannte in Panik in die Flamme. Es erlitt krasse Verletzungen. Musste ins Krankenhaus, Koma, dann Kur, stationär mehrere Monate und dann auch weiter mit Salben usw. behandelt. 50% Behinderung folgte.
Antrag 1) SE wegen Fahrtkosten der Mutter, ca. 1750 Euro, 180 Euro für 2 UV-Schwimmanzüge, die er nun wegen Sonne tragen muss, 25 Euro Unfallpauschale
Antrag 2) Schmerzensgeld 50.000 (40.000 zahlte zuvor die HaftpflichtV des Beklagten)
Antrag 3) Feststellerantrag für weitere Ansprüche aus dem Ereignis
Ich hoffe ich lag mit den Schwerpunkten richtig:
- Vertragliche ASe Mutter= "atyp. Betreuungsvertrag" ivm 280 I, 241 II i.V.m Vertrag mit Schutzwirkung zu gunsten Dritter (oder hätte es Vzugunster Dritter sein müssen :-/)
- RBW + Paland abgeschrieben
- Mitverschulden Mutter -, Mitverschulden Sohn -, nein weil unter 7 Jahre; unerträgliches Haftungsrisiko, daher diskutiert, ob Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
- Nein, weil Beklagter Haftpflichtversichert war 86 VVG!
- Keine eigenen Ansprüche des Sohnes aus Delikt, weil kein Verschulden, denn Beklagter handelte im Reflex!
Fahrtkosten +
180 Euro +
Schmerzensgeld + (Dauerschaden, Ausgleichs- und Genuugtuungsfunktion, Beeinträchtigung Lebensqualität)
Prozessual:
- Unbestimmter Klageantrag
- Klagenhäufung 260 ZPO
- Feststellungsinteresse
- Auslegung Klageantrag zu 3)
- Termin vom frühen ersten Termin wurde von Klägervertreterin verpasst (diese legte dann Einspruch und danach Wiedereinsetzung ein, weil Einspruch verspätet war, aber da es der frühe erste Termin war, keine Konsequenz und daher war Einspruch und Wiedereinsetzung meine ich überflüssig, obwoh VU ergangen ist. Vu musste daher aufgehoben werdne, weil er nicht rechtmäßig ergangen war?
02.07.2018, 16:49
Der Fall lief in NRW auch, hab's wie mein Vorredner. Habe aber auch die Auslagenpauschale zugesprochen, warum soll es die nicht geben?
Viel Erfolg allen auch für morgen!
Viel Erfolg allen auch für morgen!
02.07.2018, 17:00
(02.07.2018, 16:48)nemo schrieb: Hallo an alle,
Hessen:
Zum Sachverhalt
Kläger war ein 6jähriger, der von seiner Mutter vertreten wurde und SE, SMG und Feststellung beantragte, wegen eines Unfalles im Garten der Mutter.
Die Mutter hatte Freunde eingeladen und dem Beklagten gesagt er solle auf die Kinder im Garten aufpassen. dieser ging in den Garten und versuchte dort mehrmals grillholz anzuzünden mit spiritus. nachdem es 2 mal nicht ging versuchte er es nochmal und die Mutter des Klägers kam rein und sagte zu den beiden Kindern (ein Kind = Kläger) sie sollen Abstand halten.
Es enstand eine Flamme und vor Schreck drehte sich Beklagter und das eine Kind rannte in Panik in die Flamme. Es erlitt krasse Verletzungen. Musste ins Krankenhaus, Koma, dann Kur, stationär mehrere Monate und dann auch weiter mit Salben usw. behandelt. 50% Behinderung folgte.
Antrag 1) SE wegen Fahrtkosten der Mutter, ca. 1750 Euro, 180 Euro für 2 UV-Schwimmanzüge, die er nun wegen Sonne tragen muss, 25 Euro Unfallpauschale
Antrag 2) Schmerzensgeld 50.000 (40.000 zahlte zuvor die HaftpflichtV des Beklagten)
Antrag 3) Feststellerantrag für weitere Ansprüche aus dem Ereignis
Ich hoffe ich lag mit den Schwerpunkten richtig:
- Vertragliche ASe Mutter= "atyp. Betreuungsvertrag" ivm 280 I, 241 II i.V.m Vertrag mit Schutzwirkung zu gunsten Dritter (oder hätte es Vzugunster Dritter sein müssen :-/)
- RBW + Paland abgeschrieben
- Mitverschulden Mutter -, Mitverschulden Sohn -, nein weil unter 7 Jahre; unerträgliches Haftungsrisiko, daher diskutiert, ob Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
- Nein, weil Beklagter Haftpflichtversichert war 86 VVG!
- Keine eigenen Ansprüche des Sohnes aus Delikt, weil kein Verschulden, denn Beklagter handelte im Reflex!
Fahrtkosten +
180 Euro +
Schmerzensgeld + (Dauerschaden, Ausgleichs- und Genuugtuungsfunktion, Beeinträchtigung Lebensqualität)
Prozessual:
- Unbestimmter Klageantrag
- Klagenhäufung 260 ZPO
- Feststellungsinteresse
- Auslegung Klageantrag zu 3)
- Termin vom frühen ersten Termin wurde von Klägervertreterin verpasst (diese legte dann Einspruch und danach Wiedereinsetzung ein, weil Einspruch verspätet war, aber da es der frühe erste Termin war, keine Konsequenz und daher war Einspruch und Wiedereinsetzung meine ich überflüssig, obwoh VU ergangen ist. Vu musste daher aufgehoben werdne, weil er nicht rechtmäßig ergangen war?
War der Vertrag nicht beendet, als die Mutter raus auf die Terasse kam?
02.07.2018, 17:06
Was lief in niedersachsen? Euch allen weiterhin viel erfolg.
02.07.2018, 17:07
Ich habe die auslagenpauschale auch zugesprochen. Bei den schwimmanzügen abzüglich 60€. Schmerzensgeld auch 50000€ +.
Ich dachte der wiedereinsetzungsnatrag konnte dahinstehen (iE wohl eh nicht substanziiert vorgetragen) weil die Frist für den Einspruch erst ab Zustellung an den Kläger zu laufen beginnt. Das war der 07.02.2018, dann Beginn erst 08.02.2018 und dann war der 22. 03 der letzte mögliche Tag. Aber sicher bin ich mir nicht.
Ich dachte der wiedereinsetzungsnatrag konnte dahinstehen (iE wohl eh nicht substanziiert vorgetragen) weil die Frist für den Einspruch erst ab Zustellung an den Kläger zu laufen beginnt. Das war der 07.02.2018, dann Beginn erst 08.02.2018 und dann war der 22. 03 der letzte mögliche Tag. Aber sicher bin ich mir nicht.
02.07.2018, 17:12
Habe heute in Hessen mitgeschrieben, Anspruch aus 823 Ivm VSP vollumfänglich bejaht und sowohl Einspruch als auch Wiedereinsetzung geprüft in den EG. Leider habe ich das mit dem frühen ersten Termin nicht geschnallt. Bei 15 Seiten Sachverhalt baut das JPA also über 2-3 Seiten eine Nebelkerze ein? Die haben doch echt einen weg :(
Deswegen kam ich nicht mehr wirklich zu der Mithaftung von der Mutter
So ging es etlichen, die heute bei uns geschrieben haben
Deswegen kam ich nicht mehr wirklich zu der Mithaftung von der Mutter

02.07.2018, 17:15
(02.07.2018, 17:07)NRW schrieb: Ich habe die auslagenpauschale auch zugesprochen. Bei den schwimmanzügen abzüglich 60€. Schmerzensgeld auch 50000€ +.
Ich dachte der wiedereinsetzungsnatrag konnte dahinstehen (iE wohl eh nicht substanziiert vorgetragen) weil die Frist für den Einspruch erst ab Zustellung an den Kläger zu laufen beginnt. Das war der 07.02.2018, dann Beginn erst 08.02.2018 und dann war der 22. 03 der letzte mögliche Tag. Aber sicher bin ich mir nicht.
Die Frist wird gem. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB berechnet. Sie beginnt gem. § 317 ZPO mit der Zustellung an die unterlegene Partei.
Daher war der Einspruch am 22. verfristet
02.07.2018, 17:22
(02.07.2018, 17:00)Hessen schrieb:(02.07.2018, 16:48)nemo schrieb: Hallo an alle,
Hessen:
Zum Sachverhalt
Kläger war ein 6jähriger, der von seiner Mutter vertreten wurde und SE, SMG und Feststellung beantragte, wegen eines Unfalles im Garten der Mutter.
Die Mutter hatte Freunde eingeladen und dem Beklagten gesagt er solle auf die Kinder im Garten aufpassen. dieser ging in den Garten und versuchte dort mehrmals grillholz anzuzünden mit spiritus. nachdem es 2 mal nicht ging versuchte er es nochmal und die Mutter des Klägers kam rein und sagte zu den beiden Kindern (ein Kind = Kläger) sie sollen Abstand halten.
Es enstand eine Flamme und vor Schreck drehte sich Beklagter und das eine Kind rannte in Panik in die Flamme. Es erlitt krasse Verletzungen. Musste ins Krankenhaus, Koma, dann Kur, stationär mehrere Monate und dann auch weiter mit Salben usw. behandelt. 50% Behinderung folgte.
Antrag 1) SE wegen Fahrtkosten der Mutter, ca. 1750 Euro, 180 Euro für 2 UV-Schwimmanzüge, die er nun wegen Sonne tragen muss, 25 Euro Unfallpauschale
Antrag 2) Schmerzensgeld 50.000 (40.000 zahlte zuvor die HaftpflichtV des Beklagten)
Antrag 3) Feststellerantrag für weitere Ansprüche aus dem Ereignis
Ich hoffe ich lag mit den Schwerpunkten richtig:
- Vertragliche ASe Mutter= "atyp. Betreuungsvertrag" ivm 280 I, 241 II i.V.m Vertrag mit Schutzwirkung zu gunsten Dritter (oder hätte es Vzugunster Dritter sein müssen :-/)
- RBW + Paland abgeschrieben
- Mitverschulden Mutter -, Mitverschulden Sohn -, nein weil unter 7 Jahre; unerträgliches Haftungsrisiko, daher diskutiert, ob Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
- Nein, weil Beklagter Haftpflichtversichert war 86 VVG!
- Keine eigenen Ansprüche des Sohnes aus Delikt, weil kein Verschulden, denn Beklagter handelte im Reflex!
Fahrtkosten +
180 Euro +
Schmerzensgeld + (Dauerschaden, Ausgleichs- und Genuugtuungsfunktion, Beeinträchtigung Lebensqualität)
Prozessual:
- Unbestimmter Klageantrag
- Klagenhäufung 260 ZPO
- Feststellungsinteresse
- Auslegung Klageantrag zu 3)
- Termin vom frühen ersten Termin wurde von Klägervertreterin verpasst (diese legte dann Einspruch und danach Wiedereinsetzung ein, weil Einspruch verspätet war, aber da es der frühe erste Termin war, keine Konsequenz und daher war Einspruch und Wiedereinsetzung meine ich überflüssig, obwoh VU ergangen ist. Vu musste daher aufgehoben werdne, weil er nicht rechtmäßig ergangen war?
War der Vertrag nicht beendet, als die Mutter raus auf die Terasse kam?
Hab das verneint weil es gibt auch nebenpflichten zum vertrag die auch danach einzuhalten sind. Hier verkehrssicherungspflicht.
02.07.2018, 17:27
Was hatte es mit dem Antrag zu 3) auf sich? Trennung materiell und immateriell?