08.04.2021, 06:54
Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
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08.04.2021, 07:23
(08.04.2021, 06:54)Gast schrieb: Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
Ersteres grds vorzugswürdig (wenn kein Hilfsantrag) Viel Erfolg!
08.04.2021, 15:00
08.04.2021, 15:02
08.04.2021, 15:02
08.04.2021, 15:03
08.04.2021, 15:03
08.04.2021, 15:05
(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden

08.04.2021, 15:07
Es wird kein Zwangsvollstreckungsrecht mehr folgen, das wurde den KandidatinInnen in Sachsen-Anhalt bereits per Mail mitgeteilt durch das LJPA.
08.04.2021, 15:13
(08.04.2021, 15:05)NRW_Z3 schrieb:(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden
Das kann nicht sein, da es dann auf die Beweisaufnahme nicht ankäme
Meine Lösung in kurz: 812 I 1 Alt. 2 (-), da auf Kosten (-), da Klägerin gegen GmbH keinen Anspruch hatte im Zeitpunkt der Hinterlegung; 3. Abtretung war unerheblich, da nichts abgetreten werden konnte wegen Erfüllung; 2. Abtretung erfasste nach 133, 157 auch den Anspruch; diese ging auch nichts in leere, da Klägerin beweisfällig geblieben ist, dass 1. Abtretung vor der 2. Abtretung erfolgte. 416 erstreckt sich nicht auf das Datum. Zeugin unergiebig. Daher Nebenforderungen (-)
isolierte DWK zlk+ und begr+; Zinsen aus 288 wobei Geldforderung laut Palandt auch beim Prätendentenstreit (+); 12 GKG steht nicht entgegen, da Sollvorschrift;