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Klausuren April 2021
NRW
Unregistered
 
#771
06.04.2021, 20:27
NRW definitiv nicht.
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Gast
Unregistered
 
#772
06.04.2021, 20:28
(06.04.2021, 20:26)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 19:57)Gast Nds schrieb:  Doch definitiv. Dem Gutachten war eine Schilderung des Sachverhalts voranzustellen. Kommt schon mal vor, vor allem, weil kein Schriftsatz zu fertigen war, wo der Sachverhalt kurz dargestellt worden wäre.


In NRW war es (so glaube ich) nicht gefordert


Das kann sein. Da wars ja eh etwas anders. Aber Niedersachsen 100%. Ist halt nur die Frage,wo er geschrieben hat
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Gast NDS
Unregistered
 
#773
06.04.2021, 21:06
Jap, in Niedersachsen war er der Sachverhalt in jedem Fall gefordert.

Viel verwirrender war aber, dass im Bearbeitervermerk neben der Sachverhaltsforderung diesmal nicht stand, dass man alle notwendigen Schreiben oder Schriftsätze formulieren soll, sondern nur, dass Anträge an das Gericht formuliert werden sollten, wenn man dies für nötig hält. Das war die erste Klausur, die ich jemals gesehen habe, wo nicht mit drin stand, dass nötigen Schreiben (z.B. an den Mandanten)zu fertigen sind. Ich wusste nicht, ob das bewusst weggelassen wurde, weil eh schon Schriftsätze ausgetauscht worden waren und man daher tatsächlich keinen Briefe mehr am Ende schreiben sollen und somit nur in der Zweckmäßigkeit alles aufführen soll oder ob das Prüfungsamt das neuerdings als so verständlich ansieht, dass sie es nicht mehr in der Bearbeitervermerk schreiben...Verrückt wie eine kleine Änderung schon bewirken kann, dass man sich unsicher wird.
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Gast
Unregistered
 
#774
06.04.2021, 22:01
(06.04.2021, 21:06)Gast NDS schrieb:  Jap, in Niedersachsen war er der Sachverhalt in jedem Fall gefordert.

Viel verwirrender war aber, dass im Bearbeitervermerk neben der Sachverhaltsforderung diesmal nicht stand, dass man alle notwendigen Schreiben oder Schriftsätze formulieren soll, sondern nur, dass Anträge an das Gericht formuliert werden sollten, wenn man dies für nötig hält. Das war die erste Klausur, die ich jemals gesehen habe, wo nicht mit drin stand, dass nötigen Schreiben (z.B. an den Mandanten)zu fertigen sind. Ich wusste nicht, ob das bewusst weggelassen wurde, weil eh schon Schriftsätze ausgetauscht worden waren und man daher tatsächlich keinen Briefe mehr am Ende schreiben sollen und somit nur in der Zweckmäßigkeit alles aufführen soll oder ob das Prüfungsamt das neuerdings als so verständlich ansieht, dass sie es nicht mehr in der Bearbeitervermerk schreiben...Verrückt wie eine kleine Änderung schon bewirken kann, dass man sich unsicher wird.


Das hab ich mich halt auch gefragt. Soll ich jetzt noch was schreiben oder nicht. Ich meine im Kaiser Skript gelesen zu haben, wenn da nichts steht, dass man es dann machen soll. Ok gut, was soll ich dann machen? Mandantenschreiben und Einigung oder nur eines von beiden? Das man eins von beiden machen musste, war mir dann zum Ende hin klar, da war nur noch wenig Zeit aber doch zu „viel“ um in der Zweckmäßigkeitsstation aufzuhören. Also habe ich Mandantenschreiben plus Einigungsvorschlag an die Gegenseite geschrieben. 
Ich meine, dass der Mandant doch auch fragte, ob man sowas (Einigung) vorbereiten könnte...
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Gast
Unregistered
 
#775
06.04.2021, 22:04
Könnte mir auch vorstellen, dass das ein kleiner Trick war, zu schreiben man solle, wenn man es für nötig hält ein Schreiben fürs Gericht aufsetzen und sonst nichts über Schriftsätze drin stand. Einfach um zu gucken, wer jetzt stumpf eine Duplik auf die Klageerwiderung verfasst oder erkennt, dass man noch genug Zeit hätte, um es erstmal bei der Gegenseite zu probieren.
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Gast
Unregistered
 
#776
06.04.2021, 22:12
(06.04.2021, 22:04)Gast schrieb:  Könnte mir auch vorstellen, dass das ein kleiner Trick war, zu schreiben man solle, wenn man es für nötig hält ein Schreiben fürs Gericht aufsetzen und sonst nichts über Schriftsätze drin stand. Einfach um zu gucken, wer jetzt stumpf eine Duplik auf die Klageerwiderung verfasst oder erkennt, dass man noch genug Zeit hätte, um es erstmal bei der Gegenseite zu probieren.


Ja, diese „kleinen“ Tricks des LJPA. Ich bin froh, dass in meinem Durchgang wenigstens die Aufgabenstellung klar ist. Die Sache ist doch, dass die Korrektoren eine Schema haben und Abweichungen meistens zu massiven Abzügen führen. Und was ein Richter für praxisgerechte Arbeit eines Anwalt hält, ist für den Anwalt häufig Quatsch. Klamser hat das in mehreren JA Beiträgen passend kommentiert. Am Ende hilf es nichts, aber gerade der Versuch des LJPA etwas neues zu zaubern ist häufig ein Desaster. Siehe nur der Versuch Revision im Zivilrecht abzuprüfen. 
Ich bin froh demnächst durch zu sein und wenn ich eins nicht mache, dann mich zum LJPA abordnen zu lassen.
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Gast
Unregistered
 
#777
06.04.2021, 22:32
(06.04.2021, 22:12)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 22:04)Gast schrieb:  Könnte mir auch vorstellen, dass das ein kleiner Trick war, zu schreiben man solle, wenn man es für nötig hält ein Schreiben fürs Gericht aufsetzen und sonst nichts über Schriftsätze drin stand. Einfach um zu gucken, wer jetzt stumpf eine Duplik auf die Klageerwiderung verfasst oder erkennt, dass man noch genug Zeit hätte, um es erstmal bei der Gegenseite zu probieren.


Ja, diese „kleinen“ Tricks des LJPA. Ich bin froh, dass in meinem Durchgang wenigstens die Aufgabenstellung klar ist. Die Sache ist doch, dass die Korrektoren eine Schema haben und Abweichungen meistens zu massiven Abzügen führen. Und was ein Richter für praxisgerechte Arbeit eines Anwalt hält, ist für den Anwalt häufig Quatsch. Klamser hat das in mehreren JA Beiträgen passend kommentiert. Am Ende hilf es nichts, aber gerade der Versuch des LJPA etwas neues zu zaubern ist häufig ein Desaster. Siehe nur der Versuch Revision im Zivilrecht abzuprüfen. 
Ich bin froh demnächst durch zu sein und wenn ich eins nicht mache, dann mich zum LJPA abordnen zu lassen.
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Gast
Unregistered
 
#778
06.04.2021, 22:37
(06.04.2021, 22:12)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 22:04)Gast schrieb:  Könnte mir auch vorstellen, dass das ein kleiner Trick war, zu schreiben man solle, wenn man es für nötig hält ein Schreiben fürs Gericht aufsetzen und sonst nichts über Schriftsätze drin stand. Einfach um zu gucken, wer jetzt stumpf eine Duplik auf die Klageerwiderung verfasst oder erkennt, dass man noch genug Zeit hätte, um es erstmal bei der Gegenseite zu probieren.


Ja, diese „kleinen“ Tricks des LJPA. Ich bin froh, dass in meinem Durchgang wenigstens die Aufgabenstellung klar ist. Die Sache ist doch, dass die Korrektoren eine Schema haben und Abweichungen meistens zu massiven Abzügen führen. Und was ein Richter für praxisgerechte Arbeit eines Anwalt hält, ist für den Anwalt häufig Quatsch. Klamser hat das in mehreren JA Beiträgen passend kommentiert. Am Ende hilf es nichts, aber gerade der Versuch des LJPA etwas neues zu zaubern ist häufig ein Desaster. Siehe nur der Versuch Revision im Zivilrecht abzuprüfen. 
Ich bin froh demnächst durch zu sein und wenn ich eins nicht mache, dann mich zum LJPA abordnen zu lassen.

Jep! Das ist total ätzend! Wenn man sich wenigstens bei der Korrektur einig wäre und es ein einheitliches Schema geben würde, das nicht der Willkür und der Ansicht des jeweiligen Korrektors unterliegt, wäre schon viel wert. 
Hatte mal in der Gerichtsstation nen Verkehrsunfall im Relationsgutachten zu bearbeiten. Hab 12 Pkt dafür gekriegt. Dann kam im Examenskurs ein fast identischer Unfall dran und dafür hab ich 5 Pkt gekriegt. Obwohl ichs wie dsmals in der Station bearbeitet habe. Kannste dir nicht ausdenken..
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GPA
Unregistered
 
#779
06.04.2021, 22:47
Fand noch jemand den SV im GPA-Bereich komisch? Keine Ahnung was ich iE mit den Neben- und Betriebskosten anfangen sollte, bzw. was da wirksam vereinbart wurde und was nicht.
Der Vergleich endete bei mir in ner reinen Kreativaufgabe, war bei Kaiser nur kurz angerissen und hatte entsprechend kein Schema dafür im Kopf.
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Gast
Unregistered
 
#780
07.04.2021, 08:24
(06.04.2021, 16:59)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 16:57)Gast schrieb:  
(06.04.2021, 16:54)Gast schrieb:  NRW-ler: Gab es einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, obwohl noch Mietforderungen (August, September, ggf. Oktober) offen waren? Ich war mir da unsicher, Palandt habe ich nicht richtig verstanden, habe einen Anspruch verneint .. Skeptical
Hab auch verneint. Hab eibfach behauptet, M hätte ein Zurückbehalteungsrecht wegen den offenen Forderungen. Da wäre es doch auch eher so dass die Mietern zug um zug oder sowas hätte beantragen müssen

ne gab es nicht. Im Palandt steht, dass nach Beendigung des MV bei offenen Forderungen des Verm. gegen den M. die Kaution verwertet werden darf. Demgemäß kann ein möglicher Anspruch auf Kautionsauszahlung nur durch dolo agit gesperrt sein mEn.
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