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  5. Klausuren April 2021
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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#491
01.04.2021, 19:34
(01.04.2021, 18:37)Gast NRW schrieb:  Mal eine kurze Frage zum rubrum heut, da mich das nicht loslässt-überschreibt man es mit „Teilurteil“, „Teil-Grundurteil“ oder schlicht „Urteil“? Finde dazu leider nichts aussagekräftiges


Hoffentlich hast du das nicht in der Klausur geschrieben  Verrueckt
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Gast
Unregistered
 
#492
01.04.2021, 19:43
(01.04.2021, 19:33)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:  
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:  
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.

93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten


Zinsen nicht vergessen, kam aber nicht drauf, warum es die bereits ab dem 23.08. gibt


Habe ich auch nicht verstanden (RLP)
Zitieren
GAsti
Unregistered
 
#493
01.04.2021, 19:48
(01.04.2021, 19:43)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 19:33)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:  
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:  
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.

93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten


Zinsen nicht vergessen, kam aber nicht drauf, warum es die bereits ab dem 23.08. gibt


Habe ich auch nicht verstanden (RLP)

Glaube 286 III 1
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Gast
Unregistered
 
#494
01.04.2021, 19:53
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:  
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:  
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.

93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
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Gast
Unregistered
 
#495
01.04.2021, 19:55
(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:  
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:  
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.

93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten


Ich bin so dumm xD 286 III klingt sehr richtig.
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Rlp
Unregistered
 
#496
01.04.2021, 19:56
(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:  
(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:  
(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb:  
(01.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Mich auch :((( 
ich bin 100 pro durchgefallen.. das war ein Desaster.
Habt ihr 93 HGB angenommen?

Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.


(01.04.2021, 16:17)in NRW (kopiert und angepasst von RLP+) schrieb:  A. Tenor
1. Verurteilung zu 70.000 Euro (+), Zinsen erst 1 Tag später, deswegen i.Ü. Klageabweisung
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. § 709 S. 1, 2 ZPO

C. Zulässigkeit der Klage 
P. funktionelle Zuständigkeit
P. Gerichtsstandsvereinbarung
P. Partei- und Prozessfähigkeit; §§ 13, 35 GmbHG

D. Begründetheit der Klage 
I. Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Vertrag (§ 1)
P. Anfechtung (-)
P. Rücktritt keine Auswirkung auf den Vertrag
P. Verzichtserklärung => Beweiswürdigung unergiebig

II. Nebenentscheidung: Zinsen i.H.v. 9 %pkt (+) aus Verzug (+) wg rechnungslegung der Klägerin als Kaufmann aus 286,288 Abs.2 BGB


E. Kostenentscheidung:
§ 92 II ZPO, da die Klägerin zwar grds. wegen der Zinsen unterlag, aber nur zu einem so geringen Anteil, dass Beklagte trtzdem Kosten tragen soll


Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO


In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".

Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.

93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen  Cheese
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Gast
Unregistered
 
#497
01.04.2021, 21:13
Wie habt ihr den PKH Antrag in der Zusatzanfrage entschieden? Bei mir war er mutwillig.
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Gast
Unregistered
 
#498
01.04.2021, 21:42
Hallo zusammen, 

der erste Tag ist geschafft. 
Ich hoffe, ihr konntet auch mit Maske euer Bestes geben. 

Zwei Dinge habe ich mich in diesem Zusammenhang gefragt:
1. wurdet ihr hinsichtlich der Maskennutzung (Wechsel etc) eingewiesen?

2. wurden Euch die Masken zur Verfügung gestellt?

Vielleicht mag ja mal eine/einer berichten. 


Ich wünsche euch erholsame Ostertage.
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Jap
Unregistered
 
#499
01.04.2021, 21:49
Ja, die Einführung zum Maske tragen war unmittelbar vor der Einführung zum Aufschlagen des Gesetzes...
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Gast
Unregistered
 
#500
01.04.2021, 21:53
(01.04.2021, 21:49)Jap schrieb:  Ja, die Einführung zum Maske tragen war unmittelbar vor der Einführung zum Aufschlagen des Gesetzes...

Ich glaube, du hast nicht ganz verstanden, worum es mir mit der Frage geht. Dein Kommentar sei dir aber nachgesehen. :-)
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