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Richtig viel erledigen
Gast
Unregistered
 
#11
10.04.2021, 10:05
(10.04.2021, 09:53)Gast schrieb:  
(10.04.2021, 09:48)Gast schrieb:  Das Wichtigste ist doch: entscheiden!

Wie ist erstmal relativ egal. Wenn ich mir hier bei uns am Gericht manche Kollegen angucke, die jede Entscheidung 27 Mal lesen und umschreiben und sich nach Absetzung gedanklich immer noch damit beschäftigen ob sie alles richtig gemacht haben, ist doch klar, dass da nicht viel bei rumkommt. Wirklich viel erledigt also in erster Linie, wer entscheidungsfreudig ist.

Berufungsfest entscheidungsfreudig ;) Bei manchen Leuten würde mich mal interessieren, was da in der nächsten Instanz doch wieder alles aufgehoben wird und dann ist nix gewonnen.


Naja, du hast es erledigt. Recht viele Urteile gehen in die zweite Instanz. Und wenn du nicht gerade die Klage als unzulässig abgewiesen hast, kommt da auch recht wenig wieder zurück von oben. Und vielen Sachen sind halt auch Auslegungssache. Dass da das LG oder OlG anders drüber denkt kann schon vorkommen
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Gast
Unregistered
 
#12
10.04.2021, 11:04
(10.04.2021, 09:53)Gast schrieb:  
(10.04.2021, 09:48)Gast schrieb:  Das Wichtigste ist doch: entscheiden!

Wie ist erstmal relativ egal. Wenn ich mir hier bei uns am Gericht manche Kollegen angucke, die jede Entscheidung 27 Mal lesen und umschreiben und sich nach Absetzung gedanklich immer noch damit beschäftigen ob sie alles richtig gemacht haben, ist doch klar, dass da nicht viel bei rumkommt. Wirklich viel erledigt also in erster Linie, wer entscheidungsfreudig ist.

Berufungsfest entscheidungsfreudig ;) Bei manchen Leuten würde mich mal interessieren, was da in der nächsten Instanz doch wieder alles aufgehoben wird und dann ist nix gewonnen.

Ja klar, Hand und Fuß muss es natürlich haben. Aber ich muss mich ja zB nicht mit jedem kleinen Punkt des Beteiligtenvorbringens auseinandersetzen. Ich muss auch nicht jedes noch so krude Argument in den Tabestand aufnehmen. Sofern meine Entscheidung die wesentlichen Punkte abdeckt, kommt das Obergericht da grds. kaum ran.
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Gast
Unregistered
 
#13
10.04.2021, 11:14
(10.04.2021, 09:26)Gast schrieb:  Auch SG/VG: Gerichtsbescheide nur, wenn Berufungssumme überschritten wird, da sonst zumal von Vertretenen gern mündliche Verhandlung beantragt wird und dann musst du das doch sitzen. Wenn Berufungssumme nicht überschritten wird, lieber zum Erörterungstermin und da auf Klagerücknahme steuern.

Das gilt NICHT für VG, dort ist mündliche Verhandlung immer möglich auf einen GB. Die Berufung ist aber nicht summenabhängig, sondern muss immer erst zugelassen werden
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Gast
Unregistered
 
#14
10.04.2021, 13:50
Zum Thema: Einseitige 495a Verfahren durch Endurteil (drei Sätze) und nicht durch VU entscheiden.
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Richter
Unregistered
 
#15
10.04.2021, 17:43
Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?
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Gast
Unregistered
 
#16
10.04.2021, 18:07
(10.04.2021, 17:43)Richter schrieb:  Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?

Fürs AG würde ich bei „Erörterungsterminen“ bleiben. Am LG würde ich es im Zweifel auch so handhaben.  Auch um ein wenig zeitlichen Druck aufzubauen.
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Gast*
Unregistered
 
#17
11.04.2021, 14:24
(10.04.2021, 17:43)Richter schrieb:  Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?


Ich terminiere in der Regel auch spätestens nach Eingang der Replik, habe mir aber grds abgewöhnt, Zeugen zum ersten Termin zu laden, weil man sich damit die schnelle Vergleichsmöglichkeit kaputt macht („wenn die Zeugen schon da sind, können wir sie auch anhören...“) und die Parteien ggf ohnehin noch kurzfristig mit irgendwas Neuem ankommen. Ich mache dann lieber einen gesonderten Beweistermin, wenn klar ist, dass sich die Sache nicht einfach so erledigen lässt.
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Gast
Unregistered
 
#18
11.04.2021, 15:52
(11.04.2021, 14:24)Gast* schrieb:  
(10.04.2021, 17:43)Richter schrieb:  Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?


Ich terminiere in der Regel auch spätestens nach Eingang der Replik, habe mir aber grds abgewöhnt, Zeugen zum ersten Termin zu laden, weil man sich damit die schnelle Vergleichsmöglichkeit kaputt macht („wenn die Zeugen schon da sind, können wir sie auch anhören...“) und die Parteien ggf ohnehin noch kurzfristig mit irgendwas Neuem ankommen. Ich mache dann lieber einen gesonderten Beweistermin, wenn klar ist, dass sich die Sache nicht einfach so erledigen lässt.
Hm... ich finde dann staut sich einfach zu viel; meiner Meinung nach entweder § 358a ZPO oder gleich ein Beweistermin; lasse mich aber gerne eines besseren belehren
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Gast*
Unregistered
 
#19
11.04.2021, 16:21
(11.04.2021, 15:52)Gast schrieb:  
(11.04.2021, 14:24)Gast* schrieb:  
(10.04.2021, 17:43)Richter schrieb:  Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?


Ich terminiere in der Regel auch spätestens nach Eingang der Replik, habe mir aber grds abgewöhnt, Zeugen zum ersten Termin zu laden, weil man sich damit die schnelle Vergleichsmöglichkeit kaputt macht („wenn die Zeugen schon da sind, können wir sie auch anhören...“) und die Parteien ggf ohnehin noch kurzfristig mit irgendwas Neuem ankommen. Ich mache dann lieber einen gesonderten Beweistermin, wenn klar ist, dass sich die Sache nicht einfach so erledigen lässt.
Hm... ich finde dann staut sich einfach zu viel; meiner Meinung nach entweder § 358a ZPO oder gleich ein Beweistermin; lasse mich aber gerne eines besseren belehren

Es gibt sicherlich Rechtsgebiete, in denen man am besten nach § 358a ZPO vorgeht, weil klar ist, dass man die Sache ohne Gutachten nicht erledigt bekommt (z. B. Arzthaftungssachen). Aber bei den meisten allgemeinen Zivilsachen macht man sich ggf sehr viel unnötige Arbeit, wenn man die Akte bereits bei der Terminierung vollständig durchdenkt (häufig genug kommt erst kurz vor dem Termin noch neuer Vortrag), alle Zeugen lädt und diese dann auch noch anhört, wenn es möglicherweise damit getan ist, sich die Akte in der Woche vorm Termin in Ruhe anzuschauen und mit den Parteien im Termin die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Und wenn die Sache dann nicht entscheidungsreif ist und die Parteien sich nicht vergleichen wollen, ist der nächste Schritt klar, nämlich eine Beweisaufnahme. Wenn ich mir durch das Vorgehen nur in 2 von 10 Fällen eine Beweisaufnahme und ein Urteil spare, dann lohnt sich m. E. bereits der vermeintlich doppelte Aufwand (der ja gar nicht so groß ist, weil ich beim 2. Termin schon im Verfahren drin bin).
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Gast
Unregistered
 
#20
12.04.2021, 20:10
(11.04.2021, 16:21)Gast* schrieb:  
(11.04.2021, 15:52)Gast schrieb:  
(11.04.2021, 14:24)Gast* schrieb:  
(10.04.2021, 17:43)Richter schrieb:  Ich (LG, Zivilkammer) habe auch gute Erfahrungen damit gemacht, direkt nach der Klageerwiderung zu terminieren. Ich schwanke derzeit immer noch, ob ich eher nur einen „Erörterungstermin“ mit den Parteien machen sollte oder gleich auch einen Beweistermin. Konnte mit letzterer Herangehensweise viele Sachen in einem Termin erledigen, aber habe dadurch auch wenig Vergleiche. Die sind bei mir im Rechtsgebiet aber eh seltener... Hinweise erst im Termin sind natürlich auch oft problematisch, weil dann meistens eine Schriftsatznachlassfrist gewährt werden muss.  Wenn man diese Hinweise vorher geben will, muss man natürlich das Verfahren gut durchdacht haben, sind dann aber vom Zeitpunkt am günstigsten, weil zum
Termin alles geklärt ist. 

Wie seht ihr das?


Ich terminiere in der Regel auch spätestens nach Eingang der Replik, habe mir aber grds abgewöhnt, Zeugen zum ersten Termin zu laden, weil man sich damit die schnelle Vergleichsmöglichkeit kaputt macht („wenn die Zeugen schon da sind, können wir sie auch anhören...“) und die Parteien ggf ohnehin noch kurzfristig mit irgendwas Neuem ankommen. Ich mache dann lieber einen gesonderten Beweistermin, wenn klar ist, dass sich die Sache nicht einfach so erledigen lässt.
Hm... ich finde dann staut sich einfach zu viel; meiner Meinung nach entweder § 358a ZPO oder gleich ein Beweistermin; lasse mich aber gerne eines besseren belehren

Es gibt sicherlich Rechtsgebiete, in denen man am besten nach § 358a ZPO vorgeht, weil klar ist, dass man die Sache ohne Gutachten nicht erledigt bekommt (z. B. Arzthaftungssachen). Aber bei den meisten allgemeinen Zivilsachen macht man sich ggf sehr viel unnötige Arbeit, wenn man die Akte bereits bei der Terminierung vollständig durchdenkt (häufig genug kommt erst kurz vor dem Termin noch neuer Vortrag), alle Zeugen lädt und diese dann auch noch anhört, wenn es möglicherweise damit getan ist, sich die Akte in der Woche vorm Termin in Ruhe anzuschauen und mit den Parteien im Termin die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Und wenn die Sache dann nicht entscheidungsreif ist und die Parteien sich nicht vergleichen wollen, ist der nächste Schritt klar, nämlich eine Beweisaufnahme. Wenn ich mir durch das Vorgehen nur in 2 von 10 Fällen eine Beweisaufnahme und ein Urteil spare, dann lohnt sich m. E. bereits der vermeintlich doppelte Aufwand (der ja gar nicht so groß ist, weil ich beim 2. Termin schon im Verfahren drin bin).


Sprichst du denn vom LG oder AG? Kann beide Argumente gut verstehen. Am AG würde ich auch eher nur einen Erörterungstermin machen. Vielleicht sollte man einen Mittelweg einschlagen.
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