02.09.2021, 10:51
(02.09.2021, 10:40)GästinB schrieb: Hallo, ich arbeite in einem Landesministerium und hab einen Lehrauftrag an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung (unterrichte dort ein Fach). Hab das einfach von meinem Vorgänger übernommen, irgendwie war das bei uns immer so üblich. Während des Semesters halte ich für 6 Wochen eine Vorlesung in der Woche (derzeit eben online), das einfach in der Arbeitszeit. Auch die Vorbereitung ist grundsätzlich in der Arbeitszeit möglich, hab ich aber oft nach Feierabend gemacht. Insgesamt aber eine entspannte Tätigkeit und vom Vorgesetzten gern gesehen.
Vielen Dank für deinen Beitrag! Online geht das natürlich sehr einfach innerhalb der Arbeitszeit, aber das Problem stellt sich für mich, wenn es wieder alles in Präsenz abgehalten wird. Dann kommt die Hin- und Rückfahrt noch obendrauf und dann sitzt man wahrscheinlich sehr lange abends noch im Büro..
27.02.2025, 11:47
Hier hätte ich auch eine Frage: Grundsätzlich würde ich mich auch für eine Nebentätigkeit in den genannten Formen interessieren (habe mich bisher noch nicht eingehend mit den Möglichkeiten auseinandergesetzt).
Allerdings frage ich mich, ob solche Sachen grundsätzlich auch geeignet sind um einen Nachweis der eigenen "Verwendungsbreite" zu erbringen. Wie hier jemand schon schrieb: Der Behörde könnte es auch schlicht egal sein, ob man nebenberuflich für das LJPA korrigiert oder im gD Nachwuchs ausbildet. Gibt es da bei euch Erfahrungswerte? Bezieht sich die Verwendungsbreite tatsächlich ausschließlich auf Tätigkeiten innerhalb der Behörde selbst?
Allerdings frage ich mich, ob solche Sachen grundsätzlich auch geeignet sind um einen Nachweis der eigenen "Verwendungsbreite" zu erbringen. Wie hier jemand schon schrieb: Der Behörde könnte es auch schlicht egal sein, ob man nebenberuflich für das LJPA korrigiert oder im gD Nachwuchs ausbildet. Gibt es da bei euch Erfahrungswerte? Bezieht sich die Verwendungsbreite tatsächlich ausschließlich auf Tätigkeiten innerhalb der Behörde selbst?
27.02.2025, 13:11
(27.02.2025, 11:47)Aktenabgrund schrieb: Hier hätte ich auch eine Frage: Grundsätzlich würde ich mich auch für eine Nebentätigkeit in den genannten Formen interessieren (habe mich bisher noch nicht eingehend mit den Möglichkeiten auseinandergesetzt).
Allerdings frage ich mich, ob solche Sachen grundsätzlich auch geeignet sind um einen Nachweis der eigenen "Verwendungsbreite" zu erbringen. Wie hier jemand schon schrieb: Der Behörde könnte es auch schlicht egal sein, ob man nebenberuflich für das LJPA korrigiert oder im gD Nachwuchs ausbildet. Gibt es da bei euch Erfahrungswerte? Bezieht sich die Verwendungsbreite tatsächlich ausschließlich auf Tätigkeiten innerhalb der Behörde selbst?
Das kommt auf die konkrete Beschäftigungsbehörde an. Manche erkennen das dienstliche Interesse an der Nebentätigkeit bspw. nur an, wenn man im eigenen Ressortbereich ausbildet.
Ein thematischer Bezug zur eigenen Zuständigkeit wird jedenfalls nach meiner Erfahrung gern gesehen, wobei ja etwa der Nachwuchs im g.D. für alle Behörden interessant sein dürfte.