25.02.2021, 20:31
(25.02.2021, 16:43)Gast schrieb:(25.02.2021, 13:25)Gast schrieb: Oder einfach mal tun, was Juristen so tun: In die einschlägige Rechtsquelle schauen.
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
Solche Leute wie du sind die Dümmsten überhaupt und meinen dabei noch sie sind schlau. Wenn du schon klugscheissen willst, kannst du doch sicher auch den Titel lesen und hättest den nds. Vorschrift genannt (die es nämlich nicht gibt - und schwups, erübrigt sich dein ganzer überflüssiger Beitrag).
Unsinn. Nur weil es nicht ausdrücklich geregelt ist, heißt das nicht, dass man nicht in die Rechtsquelle sehen sollte (und das Ergebnis eventuell in der Ausgangsfrage mitteilen sollte). Der Verbesserungsversuch selbst ist natürlich auch in NDS geregelt, eine maßgebliche gesetzliche zeitliche Begrenzung gibt es aber nicht. Meinst Du jetzt ernsthaft, dass das JPA nach Gutdünken verbindlich festlegen kann, ab wann ein Verbesserungsversuch nicht mehr möglich ist?
25.02.2021, 20:35
Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Bestehen zu stellen.
D.h., wenn du nicht schon im nächsten Termin, sondern im übernächsten schreiben willst, passt du den Moment ab, in dem für den nächsten termin die Ladungen raus sind (hehe). Dann stellst du den Antrag und rutscht in den übernächsten.
D.h., wenn du nicht schon im nächsten Termin, sondern im übernächsten schreiben willst, passt du den Moment ab, in dem für den nächsten termin die Ladungen raus sind (hehe). Dann stellst du den Antrag und rutscht in den übernächsten.