24.02.2021, 23:05
Hallo zusammen!
Wie lange hat man nach der mündlichen Prüfung Zeit den Verbesserungsversuch zu schreiben? Wäre dies auch 9 oder 12 Monate später möglich oder muss der Verbesserungsversuch im nächsten Durchgang geschrieben werden?
Danke euch :)
Wie lange hat man nach der mündlichen Prüfung Zeit den Verbesserungsversuch zu schreiben? Wäre dies auch 9 oder 12 Monate später möglich oder muss der Verbesserungsversuch im nächsten Durchgang geschrieben werden?
Danke euch :)
25.02.2021, 09:09
(24.02.2021, 23:05)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Wie lange hat man nach der mündlichen Prüfung Zeit den Verbesserungsversuch zu schreiben? Wäre dies auch 9 oder 12 Monate später möglich oder muss der Verbesserungsversuch im nächsten Durchgang geschrieben werden?
Danke euch :)
Würde mich auch interessieren

25.02.2021, 10:25
ruf doch beim ljpa an...
25.02.2021, 13:21
Auf der Homepage steht es auch sicher...manchmal wäre etwas Eigeninitiative schon wünschenswert.
25.02.2021, 13:25
Oder einfach mal tun, was Juristen so tun: In die einschlägige Rechtsquelle schauen.
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
25.02.2021, 14:46
Die Frage bezog sich auf Niedersachsen und im NJAG ist dazu nichts geregelt
25.02.2021, 14:48
(25.02.2021, 13:21)Gast schrieb: Auf der Homepage steht es auch sicher...manchmal wäre etwas Eigeninitiative schon wünschenswert.
Dem ist ja gerade nicht so, deshalb habe ich die Frage im Forum gestellt, in der Hoffnung, dass jemand aus eigener Erfahrung weiterhelfen kann und diejenigen die nichts zu sagen haben einfach mal.....

25.02.2021, 16:43
(25.02.2021, 13:25)Gast schrieb: Oder einfach mal tun, was Juristen so tun: In die einschlägige Rechtsquelle schauen.
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
Solche Leute wie du sind die Dümmsten überhaupt und meinen dabei noch sie sind schlau. Wenn du schon klugscheissen willst, kannst du doch sicher auch den Titel lesen und hättest den nds. Vorschrift genannt (die es nämlich nicht gibt - und schwups, erübrigt sich dein ganzer überflüssiger Beitrag).
25.02.2021, 18:16
(25.02.2021, 16:43)Gast schrieb:(25.02.2021, 13:25)Gast schrieb: Oder einfach mal tun, was Juristen so tun: In die einschlägige Rechtsquelle schauen.
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
Solche Leute wie du sind die Dümmsten überhaupt und meinen dabei noch sie sind schlau. Wenn du schon klugscheissen willst, kannst du doch sicher auch den Titel lesen und hättest den nds. Vorschrift genannt (die es nämlich nicht gibt - und schwups, erübrigt sich dein ganzer überflüssiger Beitrag).

25.02.2021, 19:37
(25.02.2021, 16:43)Gast schrieb:(25.02.2021, 13:25)Gast schrieb: Oder einfach mal tun, was Juristen so tun: In die einschlägige Rechtsquelle schauen.
Beispiel Brandenburg:
§ 32a Abs. 1 JAO:
"[...] Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. [...]"
Solche Leute wie du sind die Dümmsten überhaupt und meinen dabei noch sie sind schlau. Wenn du schon klugscheissen willst, kannst du doch sicher auch den Titel lesen und hättest den nds. Vorschrift genannt (die es nämlich nicht gibt - und schwups, erübrigt sich dein ganzer überflüssiger Beitrag).
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