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Klausur BaWü Dezember 2015
gastBW
Unregistered
 
#11
10.12.2015, 17:46
(10.12.2015, 16:39)examinus schrieb:  Heute Örecht??? Urteil?

wieder Anwalt!

Straßenrecht eingekleidet in eine Baugenehmigung..
Zitieren
FlyingCircus
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2015
#12
11.12.2015, 20:39
(09.12.2015, 11:42)Gast schrieb:  Ich fand die Fragestellung auch total undeutlich.

Also ich hab unter materiell ganz normal die Strafbarkeit des A geprüft und unter prozessual dann die Verfahrensverletzungen bzw absolute und relative Revisionsgründe geprüft.

Dafür hab ich keinen Antrag geschrieben, weil das meiner Meinung nach aus der Frage nicht hervorging.
Da stand ja sowas wie: prüfen Sie welche WEITEREN prozessualen Anträge ggf. zu stellen wären...

Ich bin beruhigt, wenn andere den Aufbau auch seltsam fanden ^^

(09.12.2015, 11:45)Gast schrieb:  Was habt ihr mit dem vorherigen Urteil angestellt?
Was war das da mit der zurückgenommenen Berufung?!?!?!?
Es ging um die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Nach Fischer ist nur die Rechtskraft des Urteils entscheidend. Ob der A eine Berufung eingelegt und zurückgenommen hat, dürfte daher wohl egal sein. Wobei ich mich da auch sehr gewundert habe.



Heute lief ÖR Nr. 2. Es war die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Entscheidungsform zu entwerfen, ohne Rubrum, Tatbestand, Rechtsmittelbelehrung und Streitwertbeschluss .

Sachverhalt
K wendet sich verzweifelt an das VG und bittet um Hilfe, da das Landratsamt die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt hat. Die K möchte eine Trocknungsanlage für Gras auf einem für diesen Zweck erworbenen Grundstück errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht; der Flächennutzungsplan weist das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche aus. Immissionswerte werden nicht überschritten. Die Gemeinde, die KEINE Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde besitzt, verweigert jedoch ihr Einvernehmen. Das LRA sieht sich hieran gebunden und lehnt den Antrag ab. Kurz darauf fasst die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan für das Gebiet aufzustellen und beschließt sogleich eine Veränderungssperre. Das Vorhaben der K soll hierdurch verhindert werden.

Die Parteien streiten darum, ob das Flurstück im Innen- oder Außenbereich liegt.

Die Gemeinde wird vom VG beigeladen und gibt fristgerecht ihre Stellungnahme ab.

Zunächst erklärt sich die B mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Die K erwidert hierauf, dass auch sie damit einverstanden ist, wenn keine Übertragung an den Einzelrichter erfolgt. Die beigeladene Gemeinde erklärt sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Plötzlich widerruft die B ihr Einverständnis.

Bearbeitervermerke:
- Übertragung an den Einzelrichter erfolgt nicht
- Anlage unterfällt Ziffer 7.25 der 4. BImSchV und die Ausnahmen sind nicht einschlägig


Lösung
Ich verweise mal auf die Diskussion im allgemeinen Thema zum Dezemberdurchgang: ÖR Nr. 2 - Trockungsanlage



ES IST ENDLICH RUM!!!

Ich hoffe, ihr seit alle durch diese zwei anstrengenden Wochen gekommen und könnt nun die Weihnachtszeit genießen. In diesem Sinne:

[Bild: frohe_weihnachten.jpg]
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