01.12.2015, 16:53
Da NRW und BaWü zwar beide im Dezember schreiben, aber beide nicht zeitgleich, dachte ich, ich eröffne mal ein neues Forum, damit das nicht so unübersichtlich wird.
Gestern kam in der Z1 folgendes dran:
Z1 war eine Anwaltsklausur. Es ging um ein Vorkaufsrecht und eine zugunsten des Vormerkungsberechtigten eingetragene Vormerkung:
Vater überträgt an seinen Sohn ein Grundstück, gleichzeitig wird ein Vorkaufsrecht des V vereinbart. Zugunsten des V wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Als die Ehe des S in die Brüche geht, übertragt S das Grundstück an seine Noch-Ehefrau E, um den ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 € abzugelten. Als S dem V hiervon erzählt, erklärt V die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Als wäre das alles noch nicht genug, ist zugunsten einer Bank eine Zwangshypothek für das Grundstück eingetragen. S und E hatten ein Darlehen aufgenommen. Als eine Rückzahlung nicht erfolgte, ging die Bank ins Mahnverfahren und es erging Vollstreckungsbescheid. Die Bank ließ zu ihren Gunsten dann eine Zwangshypothek eintragen.
Ansprüche des V gegen S, E und die Bank waren zu prüfen.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen sollte auf die Zuständigkeit (Familiengericht?) und eine mögliche Kostenreduzierung bei Geltendmachung der Ansprüche in einer Klage eingegangen werden. Sodann waren die sachdienlichen Anträge auszuformulieren.
Gestern kam in der Z1 folgendes dran:
Z1 war eine Anwaltsklausur. Es ging um ein Vorkaufsrecht und eine zugunsten des Vormerkungsberechtigten eingetragene Vormerkung:
Vater überträgt an seinen Sohn ein Grundstück, gleichzeitig wird ein Vorkaufsrecht des V vereinbart. Zugunsten des V wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Als die Ehe des S in die Brüche geht, übertragt S das Grundstück an seine Noch-Ehefrau E, um den ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 € abzugelten. Als S dem V hiervon erzählt, erklärt V die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Als wäre das alles noch nicht genug, ist zugunsten einer Bank eine Zwangshypothek für das Grundstück eingetragen. S und E hatten ein Darlehen aufgenommen. Als eine Rückzahlung nicht erfolgte, ging die Bank ins Mahnverfahren und es erging Vollstreckungsbescheid. Die Bank ließ zu ihren Gunsten dann eine Zwangshypothek eintragen.
Ansprüche des V gegen S, E und die Bank waren zu prüfen.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen sollte auf die Zuständigkeit (Familiengericht?) und eine mögliche Kostenreduzierung bei Geltendmachung der Ansprüche in einer Klage eingegangen werden. Sodann waren die sachdienlichen Anträge auszuformulieren.
01.12.2015, 18:21
Ahh ok vielen Dank!
Und was lief denn heute in BW? Urteil?
Und was lief denn heute in BW? Urteil?
01.12.2015, 18:33
Was habt ihr gestern geprüft?
Habt ihr Familiengericht angenommen?
Habt ihr Familiengericht angenommen?
01.12.2015, 18:38
Heute lief wieder Anwaltsklausur
Expertenhaftung
Ein Anwalt hat für einen e.V. ein Gutachten zur aktuellen Rechtsprechung zur Schwarzarbeit erstellt und hat dabei aber die ganz aktuelle Rechtsprechung außer acht gelassen, was dazu führte, dass der mandant an seinen auftraggeber, eine mitlerweile insolvente gmbh, 5.000 Euro gezahlt hat.
Der wollte dann schadensersatz von dem Anwalt in höhe der an die gmbh gezahlten 5000 haben.
Zudem hat der mandant dem e.V. unterlagen zur verfügung gestellt, damit der RA das Gutachten schreiben kann und die wollte er dann vom RA wieder zurück haben. Dieser will ihm die Unterlagen aber nicht geben, weil er noch einen Zahlungsanspruch wegen des Gutachtens gegen den e.V. hat
Natürlich war sein Honorar von 5.000 Euro zu hoch (Normalerweise nur durchschnittlich 1.900)
Zudem gab es dann noch viele einzelprobleme.
Zum beispiel, dass der e.v. den Anwalt auf die aktuelle Rechtsprechung per mail hingewiesen hat. diese mail ist aber im spam gelandet, sodass er die erst viel später gelesen hat. zudem hat der anwalt selbst von der aktuellen rechtsprechung erfahren ein paar tage nachdem er sein gutachten fertiggestellt und an den e.v. verschickt hatte
Expertenhaftung
Ein Anwalt hat für einen e.V. ein Gutachten zur aktuellen Rechtsprechung zur Schwarzarbeit erstellt und hat dabei aber die ganz aktuelle Rechtsprechung außer acht gelassen, was dazu führte, dass der mandant an seinen auftraggeber, eine mitlerweile insolvente gmbh, 5.000 Euro gezahlt hat.
Der wollte dann schadensersatz von dem Anwalt in höhe der an die gmbh gezahlten 5000 haben.
Zudem hat der mandant dem e.V. unterlagen zur verfügung gestellt, damit der RA das Gutachten schreiben kann und die wollte er dann vom RA wieder zurück haben. Dieser will ihm die Unterlagen aber nicht geben, weil er noch einen Zahlungsanspruch wegen des Gutachtens gegen den e.V. hat
Natürlich war sein Honorar von 5.000 Euro zu hoch (Normalerweise nur durchschnittlich 1.900)
Zudem gab es dann noch viele einzelprobleme.
Zum beispiel, dass der e.v. den Anwalt auf die aktuelle Rechtsprechung per mail hingewiesen hat. diese mail ist aber im spam gelandet, sodass er die erst viel später gelesen hat. zudem hat der anwalt selbst von der aktuellen rechtsprechung erfahren ein paar tage nachdem er sein gutachten fertiggestellt und an den e.v. verschickt hatte
02.12.2015, 17:00
Also ich hab Familiengericht abgelehnt...
07.12.2015, 20:19
Schönes Strafrecht:
Sachverhalt
L hat seinem alten Schulfreund 200 € für den Kauf von Kokain überlassen. Kurze Zeit später wird L verhaftet und wandert für 2 Jahre ins Gefängnis, der Rest wird zur Bewährung ausgesetzt. Als L wieder draußen ist, möchte er sein Geld zurück haben. Er schickt daraufhin dem S eine Nachricht über WhatsApp, in der er den S auffordert am Abend beim Netto zu erscheinen und das Geld mitzubringen. Andernfalls könne sich S einen Leichenwagen bestellen; dann gibt es [Emoticons: Bombe, Pistole, Messer]. S traut sich an diesem Abend nicht mehr das Haus zu verlassen.
Zwei Tage später will S einkaufen und trifft dort den L. L verpasst dem S einen Schlag gegen das linke Ohr, wodurch das Hörvermögen auf dem Ohr um 80 % gesenkt wird. L kündigt an, seinen Kampfhund, für den Leinen- und Maulkorbzwang besteht, auf S loszulassen, wenn er nicht sein Geld bekomme. S rennt weg und kann dem L und seinem Hund entkommen.
Frustriert schlägt L wenige Tage später bei der Freundin des L, der M, auf. Sie hat kaum die Tür geöffnet, als er sie am Arm packt und mir ihr in den Wald fährt. Dort angekommen, kündigt er an, seinen Hund aus der Box hinter dem Auto zu lassen, um der M im Gesicht neue Tätowierungen zu verpassen, wenn sie nicht den S zur Rückgabe des Geldes bringt. Er lässt M stehen und fährt weg.
S und M gehen zur Polizei und stellen Strafantrag.
L möchte nur aussagen, wenn er nicht in Untersuchungshaft komme. Nach Rücksprache mit der StA, sagt der Polizeibeamte dem L, dass ein Haftbefehl nicht erlassen werde. Daraufhin ist L zur Aussage bereit:
Die WhatsApp-Nachricht habe er geschickt, aber er hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen, um Druck aufzubauen. Schließlich will er sein Geld zurück. Einen RA hat er diesbezüglich nicht aufgesucht. Da es ja ein krummes Geschäft gewesen sei, hätte es ohnehin keinen Sinn. Er kenne ja diese "Schwarzkittel".
Die Begegnung beim Einkaufen sei ganz Anders abgelaufen. Zwar habe er dem S eine Ohrfeige gegeben, aber eine Verletzung in dieser Art nicht erwartet. Außerdem habe er seinen Hund erst auf S gejagt, als dieser wegrannte. Schließlich komme er dem S wegen seines Übergewichts nicht hinterher. Nur durch Zufall rannte der Hund in die andere Richtung. Die M hingegen übertreibe. Das sei alles nicht so schlimm gewesen.
Aufgaben
1. Gutachten zur Strafbarkeit des L. Von der Verwertbarkeit der Aussage des L ist auszugehen.
2. Kann die Aussage des L verwertet werden?
3. Prüfen Sie unter Berücksichtigung Ihrer Ergebnisse gutachtlich, welche Entscheidung die StA treffen wird und fertigen Sie einen entsprechenden Entwurf. Hinweise:
a. Im Falle einer Anklage beim 1. TK vom 154 StPO Gebrauch machen. Beweismittel + wesentliches Ergebnis sind erlassen.
b. Bei einer (Teil-)Einstellungsverfügung kann ggf. auf das Gutachten in Ziffer 1 verwiesen werden.
c. Ein Haftbefehl ist nicht zu beantragen.
4. Kann die StA mit Erfolg den Widerruf der Bewährung beantragen?
Das war eine Menge zu schreiben. Ich bin letztlich auf 47 Seiten gekommen. Okay, es gab auch eine oder zwei Seiten, bei denen nur die oberen Zeilen beschrieben waren :P
Sachverhalt
L hat seinem alten Schulfreund 200 € für den Kauf von Kokain überlassen. Kurze Zeit später wird L verhaftet und wandert für 2 Jahre ins Gefängnis, der Rest wird zur Bewährung ausgesetzt. Als L wieder draußen ist, möchte er sein Geld zurück haben. Er schickt daraufhin dem S eine Nachricht über WhatsApp, in der er den S auffordert am Abend beim Netto zu erscheinen und das Geld mitzubringen. Andernfalls könne sich S einen Leichenwagen bestellen; dann gibt es [Emoticons: Bombe, Pistole, Messer]. S traut sich an diesem Abend nicht mehr das Haus zu verlassen.
Zwei Tage später will S einkaufen und trifft dort den L. L verpasst dem S einen Schlag gegen das linke Ohr, wodurch das Hörvermögen auf dem Ohr um 80 % gesenkt wird. L kündigt an, seinen Kampfhund, für den Leinen- und Maulkorbzwang besteht, auf S loszulassen, wenn er nicht sein Geld bekomme. S rennt weg und kann dem L und seinem Hund entkommen.
Frustriert schlägt L wenige Tage später bei der Freundin des L, der M, auf. Sie hat kaum die Tür geöffnet, als er sie am Arm packt und mir ihr in den Wald fährt. Dort angekommen, kündigt er an, seinen Hund aus der Box hinter dem Auto zu lassen, um der M im Gesicht neue Tätowierungen zu verpassen, wenn sie nicht den S zur Rückgabe des Geldes bringt. Er lässt M stehen und fährt weg.
S und M gehen zur Polizei und stellen Strafantrag.
L möchte nur aussagen, wenn er nicht in Untersuchungshaft komme. Nach Rücksprache mit der StA, sagt der Polizeibeamte dem L, dass ein Haftbefehl nicht erlassen werde. Daraufhin ist L zur Aussage bereit:
Die WhatsApp-Nachricht habe er geschickt, aber er hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen, um Druck aufzubauen. Schließlich will er sein Geld zurück. Einen RA hat er diesbezüglich nicht aufgesucht. Da es ja ein krummes Geschäft gewesen sei, hätte es ohnehin keinen Sinn. Er kenne ja diese "Schwarzkittel".
Die Begegnung beim Einkaufen sei ganz Anders abgelaufen. Zwar habe er dem S eine Ohrfeige gegeben, aber eine Verletzung in dieser Art nicht erwartet. Außerdem habe er seinen Hund erst auf S gejagt, als dieser wegrannte. Schließlich komme er dem S wegen seines Übergewichts nicht hinterher. Nur durch Zufall rannte der Hund in die andere Richtung. Die M hingegen übertreibe. Das sei alles nicht so schlimm gewesen.
Aufgaben
1. Gutachten zur Strafbarkeit des L. Von der Verwertbarkeit der Aussage des L ist auszugehen.
2. Kann die Aussage des L verwertet werden?
3. Prüfen Sie unter Berücksichtigung Ihrer Ergebnisse gutachtlich, welche Entscheidung die StA treffen wird und fertigen Sie einen entsprechenden Entwurf. Hinweise:
a. Im Falle einer Anklage beim 1. TK vom 154 StPO Gebrauch machen. Beweismittel + wesentliches Ergebnis sind erlassen.
b. Bei einer (Teil-)Einstellungsverfügung kann ggf. auf das Gutachten in Ziffer 1 verwiesen werden.
c. Ein Haftbefehl ist nicht zu beantragen.
4. Kann die StA mit Erfolg den Widerruf der Bewährung beantragen?
Das war eine Menge zu schreiben. Ich bin letztlich auf 47 Seiten gekommen. Okay, es gab auch eine oder zwei Seiten, bei denen nur die oberen Zeilen beschrieben waren :P
09.12.2015, 11:34
Die S2-Klausur war eine Revisionsklausur.
Mal eine andere Frage, wie habt ihr die Aufgabe 1 aufgebaut? Man sollte ja zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung ein Gutachten zunächst in prozessualer und dann in materieller Hinsicht verfassen. Ich habe es dann wirklich mit A. Prozessuales und B. Materielles geprüft. Von anderen habe ich gehört, dass sie die Begründetheit einer Revision geprüft haben.
(08.12.2015, 22:43)FlyingCircus schrieb:(08.12.2015, 20:13)B??? schrieb:(08.12.2015, 20:11)BW???? schrieb: hat irgendjemand einen Schimmer, was heute mit dem zusätzlich geforderten prozessualen Antrag gemeint war?
ich meine bei der Klausur in BW
Üblicher Revisionsantrag, denke ich. Wobei ich mir hierbei total unsicher war.
1. TK (Motorrad): Freispruch
2. TK (Gummibärchen): versuchter Raub (-) wegen Rücktritts, aber 240 (+)
3. TK (Laptop): 252 (-), aber 257 und 223 (+)
Muss der Antrag dann etwa so lauten:
... das Urteil des .... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, soweit es den Tatvorwurf Ziffer 1 betrifft. Im Übrigen das Urteil und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des ... zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen?
Geht das?
Ich fand die Aufgabe 1 irgendwie komisch. Prüfen Sie eine Revision, ohne eine solche wirklich zu prüfen XD
Mal eine andere Frage, wie habt ihr die Aufgabe 1 aufgebaut? Man sollte ja zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung ein Gutachten zunächst in prozessualer und dann in materieller Hinsicht verfassen. Ich habe es dann wirklich mit A. Prozessuales und B. Materielles geprüft. Von anderen habe ich gehört, dass sie die Begründetheit einer Revision geprüft haben.
09.12.2015, 11:42
Ich fand die Fragestellung auch total undeutlich.
Also ich hab unter materiell ganz normal die Strafbarkeit des A geprüft und unter prozessual dann die Verfahrensverletzungen bzw absolute und relative Revisionsgründe geprüft.
Dafür hab ich keinen Antrag geschrieben, weil das meiner Meinung nach aus der Frage nicht hervorging.
Da stand ja sowas wie: prüfen Sie welche WEITEREN prozessualen Anträge ggf. zu stellen wären...
Also ich hab unter materiell ganz normal die Strafbarkeit des A geprüft und unter prozessual dann die Verfahrensverletzungen bzw absolute und relative Revisionsgründe geprüft.
Dafür hab ich keinen Antrag geschrieben, weil das meiner Meinung nach aus der Frage nicht hervorging.
Da stand ja sowas wie: prüfen Sie welche WEITEREN prozessualen Anträge ggf. zu stellen wären...
09.12.2015, 11:45
Was habt ihr mit dem vorherigen Urteil angestellt?
Was war das da mit der zurückgenommenen Berufung?!?!?!?
Was war das da mit der zurückgenommenen Berufung?!?!?!?
10.12.2015, 16:39
Heute Örecht??? Urteil?