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  5. Frage zur Gesamtstrafenbildung
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Frage zur Gesamtstrafenbildung
Gast
Unregistered
 
#1
16.06.2021, 22:10
Hallo Freunde, ich habe mir folgendes Beispiel ausgedacht, bin mir aber nicht sicher, wie man dort die Gesamtstrafe bildet. Vielleicht wisst Ihr es: 

Beispiel: Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 10.10.2020 wegen einer Körperverletzung, die er am 10.10.2019 (Urteil 1) begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Mit Urteil vom 10.11.2020 wird der Angeklagte wegen einer Körperverletzung, die er am 13.10.2020 (Urteil 2) begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Mit Urteil vom 10.01.2021 wird der Angeklagte wegen einer Körperverletzung, die er am 10.09.2019 (Urteil 3) begangen hatte, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die Urteil wurden bislang noch nicht vollstreckt. 

Das Urteil 1 dürfte in das Urteil 3 einbezogen werden, da die Tat aus Urteil 3 vor dem Urteil 1 begangen wurde. Auch das Urteil 2 dürfte in das Urteil 3 einbezogen werden, da die Tat aus Urteil 3 vor dem Urteil 2 begangen wurde. Wie wirkt es sich nun aber aus, dass das Urteil 2 nicht in das Urteil 1 einbezogen werden kann, da die das aus Urteil 2 nachdem Urteil 1 begangen wurde? 
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Landvogt
Unregistered
 
#2
16.06.2021, 22:40
Die unerledigte Vorverurteilung vom 10.10.2020 entfaltet Zäsurwirkung. Nur die Einzelstrafen zu Tat 1 und zu Tat 2 sind daher gesamtstrafenfähig.

(Eine ähnliche Konstellation kannst du in diesem Thread nachlesen)
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Gast
Unregistered
 
#3
16.06.2021, 23:52
(16.06.2021, 22:40)Landvogt schrieb:  Die unerledigte Vorverurteilung vom 10.10.2020 entfaltet Zäsurwirkung. Nur die Einzelstrafen zu Tat 1 und zu Tat 2 sind daher gesamtstrafenfähig.

(Eine ähnliche Konstellation kannst du in diesem Thread nachlesen)

Vielen Dank für den Link und die sehr gute Erklärung zur Zäsurwirkung. Ich fasse mal zusammen:

Urteil 1 vom 10.10.20 - Tatbegehung: 10.10.19
Urteil 2 vom 10.11.20 - Tatbegehung: 13.10.20
Urteil 3 vom 10.01.21 - Tatbegehung: 10.09.19

Wenn das Gericht die Tat aus Urteil 3 schon in Urteil 1 berücksichtigt hätte, gebe es Urteil 3 nicht. Wenn es Urteil 3 nicht gebe, könnte auch das Urteil 2 nicht in Urteil einbezogen werden. Hieraus würde ich schließen, dass eine Gesamtstrafenbildung aus den Einzelstrafen aus Urteil 1 und Urteil 3 möglich ist. Urteil 2 scheidet hingegen aus. Wäre das so richtig?
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Landvogt
Unregistered
 
#4
17.06.2021, 08:12
Genau richtig!
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