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  5. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Gast62
Unregistered
 
#1
12.05.2021, 13:58
Moin,

hab ne Frage zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung.

Habe eine Akte, in welcher das Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafe verhängt hat. Die Tat in dem hiesigen Verfahren wurde ZWISCHEN zwei anderen Verurteilungen begangen. Also Tat des hiesigen Gerichts 01.04.2020. Es gab am 30.10.2019 und am 14.04.2020 jeweils eine Verurteilung. Das Gericht, welches am 14.04.2020 ( gehen wir von Rechtskraft am gleichen Tage aus) zu enscheiden hatte, hat keine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Verurteilung vom 30.10.2019 gebildet, obwohl es das eigentlich hätte machen müssen. Nachträglich 460 Stpo, hat es dann dann gemacht. zwei Tage BEVOR das Gericht das aber gemacht hat, hat mein Richter in meiner Akte eine nachträgliche GEsamtstrafenbildung mit dem Verfahren zum 14.04.2020 gemacht. Nunmehr soll diese Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil in dem Verfahren um den 14.04.2020 jetzt nachträglich noch eine GS mit der Tat vom 30.10.2019 gemacht wurde.

Wie ist zu entscheiden?
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Landvogt
Unregistered
 
#2
12.05.2021, 22:06
Ich gehe ausgehend von deiner Darstellung von folgendem zeitlichen Ablauf aus:

(...):
Begehung der Tat A (am 14.04.2020 abgeurteilt)

(...):
Begehung der Tat B (am 30.10.2019 abgeurteilt)

30.10.2019:
Urteil zur Tat B

01.04.2020:
Begehung der Tat C (hiesiges Verfahren)

14.04.2020:
Urteil zur Tat A

(...):
Urteil zur Tat C mit nachträglicher Gesamtstrafenbildung Urteil zur Tat A (hiesiges Verfahren)

(2 Tage später):
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege aus Urteil zur Tat B und Urteil zur Tat A



Die Einzelstrafe aus dem Urteil zur Tat A (14.04.2020) wurde dementsprechend sowohl im Urteil deines Ausbildungsrichters als auch im Beschluss nach § 460 StPO berücksichtigt.

Materiell-rechtlich zutreffend ist der Beschluss nach § 460 StPO. Das Urteil vom 30.10.2019 entfaltet Zäsurwirkung. Wären bereits in diesem Urteil die Vorschriften zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung richtig angewandt worden, wäre eine Gesamtstrafe zu Tat A und Tat B gebildet worden. Die Tat C ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig.

Prozessual ist das Urteil deines Ausbildungsrichters aber trotzdem in der Welt und als solches wirksam. Er selbst kann daran aus meiner Sicht auch erst einmal nichts ändern. Sofern die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind, können StA/Angeklagter/Verteidiger Berufung oder Revision einlegen. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kommt eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO in Betracht (dazu ausf. Hellebrand, NStZ 2004, 64).
Zitieren
TE3
Unregistered
 
#3
13.05.2021, 07:49
Danke für deine Antwort. Ich verstehe nur nicht so ganz, inwiefern das Urteil vom 30.10.2019 Zäsurwirkung im Hinblick auf die Tat C des hiesigen Verfahrens entfaltet? Also was genau ist mit Zäsurwirkung gemeint?
Zitieren
Landvogt
Unregistered
 
#4
13.05.2021, 09:28
Die Zäsurwirkung folgt letztendlich aus dem Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, den Angeklagten nicht schlechter zu stellen. Er ist nur so zu stellen, als wäre von vorneherein eine zutreffende Gesamtstrafe gebildet worden (d.h. vorliegend: im Urteil vom 30.10.2019 hinsichtlich der Taten A und B, die ja beide vor dem Urteil begangen wurden). Eine Besserstellung des Angeklagten soll durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung allerdings nicht erfolgen.
Daher entfaltet die unerledigte (d.h. nicht vollständig vollstreckte, was in Bezug auf das Urteil vom 30.10.2019 noch zu prüfen wäre) Vorverurteilung Zäsurwirkung. Das bedeutet: Die zwischen den beiden Verurteilungen (in Bezug auf Tat A und Tat B) begangene Tat C ist nicht gesamtstrafenfähig. Denn hätte das Gericht im Urteil vom 30.10.2019 bereits beide Taten einbezogen, gäbe es das Urteil vom 14.04.2020 zur Tat A überhaupt nicht mehr. Die Tat C würde dann isoliert stehen.

Wäre von Anfang an alles richtig gelaufen, würde der Zeitablauf so aussehen:
Zitat:(...):
Begehung der Tat A (am 14.04.2020 30.10.2019 abgeurteilt)

(...):
Begehung der Tat B (am 30.10.2019 abgeurteilt)

30.10.2019:
Urteil zur Tat B und zur Tat A

Zäsurwirkung


01.04.2020:
Begehung der Tat C (hiesiges Verfahren)

14.04.2020:
Urteil zur Tat A

(...):
Urteil zur Tat C mit nachträglicher Gesamtstrafenbildung Urteil zur Tat A (hiesiges Verfahren)

(2 Tage später):
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege aus Urteil zur Tat B und Urteil zur Tat A

Besser oder einfacher kann ich es leider nicht erklären. Das Thema ist nicht ganz einfach und landet regelmäßig beim BGH.

Der BGH formuliert die Zäsurwirkung m.E. noch kryptischer:
"Wurde zwar die eine neue Strafe nach sich ziehende Tat vor einer rechtskräftigen Vorverurteilung begangen, lag dieser aber eine Tat zugrunde, die wiederum vor einer (nicht erledigten) vorausgegangenen Vorverurteilung begangen wurde, hat die zeitlich erste Entscheidung ihrerseits Zäsurwirkung, nicht hingegen die zweite. Das spätere Erkenntnis hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung; denn es wäre nicht ergangen, wenn mit dem früheren Erkenntnis die Taten aus beiden Entscheidungen geahndet worden wären."
(BGH Beschl. v. 27.1.2021 – 3 StR 416/20, BeckRS 2021, 3461 Rn. 7)
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TE5
Unregistered
 
#5
13.05.2021, 10:31
Vielen, vielen Dank. Der Satz " Denn hätte das Gericht im Urteil vom 30.10.2019 bereits beide Taten einbezogen, gäbe es das Urteil vom 14.04.2020 zur Tat A überhaupt nicht mehr. Die Tat C würde dann isoliert stehen." hat den "Achsoooo-Effekt" bei mir ausgelöst. Jetzt habe ich es verstanden. Danke!
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