Gestern, 09:31
(06.05.2026, 20:19)Galatar schrieb:(06.05.2026, 20:01)Egal_ schrieb: Nach meiner Erfahrung interessieren Kanzleien sich nur selten für eine Urlaubsbescheinigung und verlangen daher keine.
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Ich muss zum jetztigen Wechsel der Kanzlei ebenfalls eine vorlegen. Ist ja grundsätzlich auch richtig so. Für den Arbeitnehmer natürlich besser, wenn nicht
Ansonsten entsprechen die Ausführungen von Egal_ ja meinen. Es war klar, dass von Zukunft nichts mehr kommt. Klassisches neuerliches deutsches Verhalten, immer alles schlecht reden und kritisieren, aber selbst nichts liefern. Traurig.
Gestern, 11:21
(06.05.2026, 20:01)Egal_ schrieb: Nach meiner Erfahrung interessieren Kanzleien sich nur selten für eine Urlaubsbescheinigung und verlangen daher keine.Vielen Dank, das ist sehr hilfreich.
Will deine neue Kanzlei aber eine Urlaubsbescheinigung haben, kannst du nur so viel Urlaub mit in die neue Kanzlei nehmen, wie du dort für den Rest des Jahres erwerben würdest.
Im Prinzip kannst du damit mit deiner aktuellen Kanzlei alles vereinbaren, was du möchtest (Vertragsfreiheit). Du kannst dir den Urlaub komplett auszahlen lassen oder ihn komplett nehmen, kannst dann aber in der neuen Kanzlei dieses Jahr keinen Urlaub mehr nehmen.
Oder aber du nimmst nur einen Teil deines Resturlaubs bzw. lässt ihn dir auszahlen und nimmst den anderen Teil mit rüber.
Ich habe etliche Jahre als Arbeitsrechtlerin gearbeitet. Auf Nachweise zu meinen Ausführungen verzichte ich, wenn es ok ist. Wenn du Detailinfos brauchst, schau am besten bei Beck Online in die Kommentare zum BUrlG. Dort findest du alles.
Mich hat vor allem auch interessiert, wie es in der Praxis abläuft, also ob regelmäßig so eine Bescheinigung verlangt wird vom neuen AG. Ich brauche halt noch ein paar Urlaubstage in der neuen Kanzlei und würde daher wohl den Urlaub nicht vollständig aufzehren.


