04.05.2026, 18:01
Hallo,
ich wechsele die Kanzlei. Ich scheide nach dem 30.06.2026 aus dem Arbeitsverhältnis aus, d.h. gesetzlicher Mindesturlaub ist in voller Höhe entstanden. Ich habe 10 Tage vertraglichen Urlaub (Gesamt also 30 Tage). Eine pro rata temporis Regelung bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Damit ist mE auch der vertragliche Anspruch in Höhe von 10 Tagen voll entstanden. Grundsätzlich habe ich also den vollen Anspruch von 30 Tagen erworben.
Wenn ich diesen nun voll nehme, steht das dann auch so entsprechend in der Urlaubsbescheinigung (§ 6 BUrlG) nehme ich an. Wie genaue erfolgt denn die Anrechnung bei der neuen Kanzlei? Ich brauche in jedem Fall noch ein paar Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber, da ich privat an mindestens 2 Tagen verhindern bin (der neue Arbeitgeber weiß davon).
Kann mir jemand sagen wie das in der Praxis abläuft? Nimmt man am Ende des Arbeitsverhältnisses im letzten Monat den vollen Jahresurlaub und hört dann entsprechend Wochen früher auf? Oder ist es üblich Urlaubstage mitzunehmen zum neuen Arbeitgeber?
Wenn ich mir bei Ausscheiden aus dem bisherigen ArbV dann insgesamt in diesem Jahr schon mehr also 20 Tage Urlaub genommen habe, entsteht dann beim neuen Arbeitgeber kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub, sondern nur pro rata temporis in Bezug auf den vertraglichen Urlaubsanspruch?
Auch beim neuen Arbeitgeber habe ich 30 Tage Urlaub im Jahr. Es ist dort aber eine pro rata temporis Regelung enthalten.
ich wechsele die Kanzlei. Ich scheide nach dem 30.06.2026 aus dem Arbeitsverhältnis aus, d.h. gesetzlicher Mindesturlaub ist in voller Höhe entstanden. Ich habe 10 Tage vertraglichen Urlaub (Gesamt also 30 Tage). Eine pro rata temporis Regelung bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Damit ist mE auch der vertragliche Anspruch in Höhe von 10 Tagen voll entstanden. Grundsätzlich habe ich also den vollen Anspruch von 30 Tagen erworben.
Wenn ich diesen nun voll nehme, steht das dann auch so entsprechend in der Urlaubsbescheinigung (§ 6 BUrlG) nehme ich an. Wie genaue erfolgt denn die Anrechnung bei der neuen Kanzlei? Ich brauche in jedem Fall noch ein paar Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber, da ich privat an mindestens 2 Tagen verhindern bin (der neue Arbeitgeber weiß davon).
Kann mir jemand sagen wie das in der Praxis abläuft? Nimmt man am Ende des Arbeitsverhältnisses im letzten Monat den vollen Jahresurlaub und hört dann entsprechend Wochen früher auf? Oder ist es üblich Urlaubstage mitzunehmen zum neuen Arbeitgeber?
Wenn ich mir bei Ausscheiden aus dem bisherigen ArbV dann insgesamt in diesem Jahr schon mehr also 20 Tage Urlaub genommen habe, entsteht dann beim neuen Arbeitgeber kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub, sondern nur pro rata temporis in Bezug auf den vertraglichen Urlaubsanspruch?
Auch beim neuen Arbeitgeber habe ich 30 Tage Urlaub im Jahr. Es ist dort aber eine pro rata temporis Regelung enthalten.
05.05.2026, 10:31
Keiner?
05.05.2026, 10:53
(04.05.2026, 18:01)juleswinnfield schrieb: Hallo,
ich wechsele die Kanzlei. Ich scheide nach dem 30.06.2026 aus dem Arbeitsverhältnis aus, d.h. gesetzlicher Mindesturlaub ist in voller Höhe entstanden. Ich habe 10 Tage vertraglichen Urlaub (Gesamt also 30 Tage). Eine pro rata temporis Regelung bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Damit ist mE auch der vertragliche Anspruch in Höhe von 10 Tagen voll entstanden. Grundsätzlich habe ich also den vollen Anspruch von 30 Tagen erworben.
Wenn ich diesen nun voll nehme, steht das dann auch so entsprechend in der Urlaubsbescheinigung (§ 6 BUrlG) nehme ich an. Wie genaue erfolgt denn die Anrechnung bei der neuen Kanzlei? Ich brauche in jedem Fall noch ein paar Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber, da ich privat an mindestens 2 Tagen verhindern bin (der neue Arbeitgeber weiß davon).
Kann mir jemand sagen wie das in der Praxis abläuft? Nimmt man am Ende des Arbeitsverhältnisses im letzten Monat den vollen Jahresurlaub und hört dann entsprechend Wochen früher auf? Oder ist es üblich Urlaubstage mitzunehmen zum neuen Arbeitgeber?
Wenn ich mir bei Ausscheiden aus dem bisherigen ArbV dann insgesamt in diesem Jahr schon mehr also 20 Tage Urlaub genommen habe, entsteht dann beim neuen Arbeitgeber kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub, sondern nur pro rata temporis in Bezug auf den vertraglichen Urlaubsanspruch?
Auch beim neuen Arbeitgeber habe ich 30 Tage Urlaub im Jahr. Es ist dort aber eine pro rata temporis Regelung enthalten.
05.05.2026, 11:22
(05.05.2026, 10:53)Xostro schrieb:Bitte richtig lesen.(04.05.2026, 18:01)juleswinnfield schrieb: Hallo,
ich wechsele die Kanzlei. Ich scheide nach dem 30.06.2026 aus dem Arbeitsverhältnis aus, d.h. gesetzlicher Mindesturlaub ist in voller Höhe entstanden. Ich habe 10 Tage vertraglichen Urlaub (Gesamt also 30 Tage). Eine pro rata temporis Regelung bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Damit ist mE auch der vertragliche Anspruch in Höhe von 10 Tagen voll entstanden. Grundsätzlich habe ich also den vollen Anspruch von 30 Tagen erworben.
Wenn ich diesen nun voll nehme, steht das dann auch so entsprechend in der Urlaubsbescheinigung (§ 6 BUrlG) nehme ich an. Wie genaue erfolgt denn die Anrechnung bei der neuen Kanzlei? Ich brauche in jedem Fall noch ein paar Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber, da ich privat an mindestens 2 Tagen verhindern bin (der neue Arbeitgeber weiß davon).
Kann mir jemand sagen wie das in der Praxis abläuft? Nimmt man am Ende des Arbeitsverhältnisses im letzten Monat den vollen Jahresurlaub und hört dann entsprechend Wochen früher auf? Oder ist es üblich Urlaubstage mitzunehmen zum neuen Arbeitgeber?
Wenn ich mir bei Ausscheiden aus dem bisherigen ArbV dann insgesamt in diesem Jahr schon mehr also 20 Tage Urlaub genommen habe, entsteht dann beim neuen Arbeitgeber kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub, sondern nur pro rata temporis in Bezug auf den vertraglichen Urlaubsanspruch?
Auch beim neuen Arbeitgeber habe ich 30 Tage Urlaub im Jahr. Es ist dort aber eine pro rata temporis Regelung enthalten.
Ich bin absolut kein Experte, aber ich glaube deine Annahme das dir mit einer Kündigung zum 30.06. der volle Urlaubsanspruch entstanden sei, ist falsch. Aus dem Erfurter Kommentar dazu:
"Voraussetzung für die Kürzung ist das Ausscheiden des AN – die rechtl. Beendigung des ArbVerh. – nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte, dh bis einschl. 30.6. In diesem Fall endet das ArbVerh. noch in der ersten Hälfte des Jahres. „Mitternacht“ (also 24:00 Uhr des vorangehenden Tages, nicht 0:00 Uhr des Folgetages) ist noch der ersten Jahreshälfte zuzurechnen (BAG 16.6.1966, AP BUrlG § 5 Nr. 4; → Rn. 9). Scheidet der AN erst am 1.7. aus, zB weil die Parteien das gekündigte ArbVerh. einvernehml. um einen Tag verlängert haben, hat der AN Anspruch auf Vollurlaub (BAG 23.1.2018, NZA 2018, 653)." (ErfK/Gallner, 26. Aufl. 2026, BUrlG § 5 Rn. 16)
Das macht auch Sinn, weil dann wie in deinem Fall, nicht zwei Mal der volle Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 30.06. und Einstellung zum 01.07. anfallen kann. Im Falle des zweiten Arbeitsverhältnisses sollte daher auch nur der anteilige Urlaubsanspruch entstehen, sodass sich die Frage der Anrechnung nicht ergibt. Für die Anrechnung gilt übrigens § 6 Abs. 1 BUrlG, der auch deine Frage bezüglich der Anrechnung beantworten sollte.
Ich scheide NACH dem 30.06.2026 aus. Die Frage der Anrechnung ergibt sich.
Aus §6 BUrlG wird meine Frage auch nicht beantwortet. Man muss immer zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheiden. Ich möchte wissen wie es sich da verhält. Insbesondere habe ich zwischen dem Start bei der neuen Kanzlei noch ein Gap von einem Monat.
Ich frage mich also wie sich der Urlaub genau in meinem spezifischen Fall berechnet und wie angerechnet wird.
05.05.2026, 11:44
I. Vollständiger Ausschluss nach § 6 Abs. 1 BUrlG
§ 6 Abs. 1 BUrlG bestimmt eindeutig, dass der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist
.
Wenn Sie beim alten Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt bekommen haben, hat der Gesetzgeber bezweckt, dass Sie im Urlaubsjahr nur einmal den vollen Erholungsurlaub erhalten
.
II. Rechtsprechung und Kommentierung
Die Kommentare stellen klar:
"Sofern der komplette Urlaubsanspruch allerdings bereits beim ehemaligen Arbeitgeber gewährleistet wurde, so hat der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr, auch nicht in Form des Teilurlaubs nach § 5."
Dies gilt unabhängig davon, dass beim neuen Arbeitgeber eine pro rata temporis-Regelung besteht. Wenn der gesamte Jahresurlaub bereits beim alten Arbeitgeber gewährt wurde, entsteht beim neuen Arbeitgeber kein Urlaubsanspruch mehr
.
III. Konsequenzen für Ihre Urlaubsbescheinigung
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen, würde die Urlaubsbescheinigung Folgendes ausweisen:
.
IV. Praktische Auswirkungen
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen:
§ 6 Abs. 1 BUrlG bestimmt eindeutig, dass der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist
.
Wenn Sie beim alten Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt bekommen haben, hat der Gesetzgeber bezweckt, dass Sie im Urlaubsjahr nur einmal den vollen Erholungsurlaub erhalten
.
II. Rechtsprechung und Kommentierung
Die Kommentare stellen klar:
"Sofern der komplette Urlaubsanspruch allerdings bereits beim ehemaligen Arbeitgeber gewährleistet wurde, so hat der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr, auch nicht in Form des Teilurlaubs nach § 5."
Dies gilt unabhängig davon, dass beim neuen Arbeitgeber eine pro rata temporis-Regelung besteht. Wenn der gesamte Jahresurlaub bereits beim alten Arbeitgeber gewährt wurde, entsteht beim neuen Arbeitgeber kein Urlaubsanspruch mehr
.
III. Konsequenzen für Ihre Urlaubsbescheinigung
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen, würde die Urlaubsbescheinigung Folgendes ausweisen:
- Gewährter Urlaub: 30 Tage
- Gesamtjahresurlaub: 30 Tage
.
IV. Praktische Auswirkungen
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen:
- Beim neuen Arbeitgeber: Kein Urlaubsanspruch für 2026
- Private Verhinderung: Sie müssten unbezahlte Freistellung oder andere Vereinbarungen (z.B. Gleitzeit, Überstundenabbau) treffen
- Vorteil: Sie könnten tatsächlich 6 Wochen früher aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden (30 Tage = 6 Wochen bei 5-Tage-Woche)
05.05.2026, 13:42
Danke für die ausführliche und einleuchtende Antwort.
2 kurze Rückfragen: Zwischen alten und neuem arbeitgeber wird 1 monat liegen, d.h. ich bin dann nur 11 Monate beschäftigt. Ich nehme an, dass ich dann für das Jahr 2026 mit 27,5 Urlausbtagen rechnen muss?
Ich habe noch Resturlaub aus 2025. Wird der hinzugerechnet, auch für die Bescheinigung?
2 kurze Rückfragen: Zwischen alten und neuem arbeitgeber wird 1 monat liegen, d.h. ich bin dann nur 11 Monate beschäftigt. Ich nehme an, dass ich dann für das Jahr 2026 mit 27,5 Urlausbtagen rechnen muss?
Ich habe noch Resturlaub aus 2025. Wird der hinzugerechnet, auch für die Bescheinigung?
05.05.2026, 20:07
(05.05.2026, 11:44)NRWlul schrieb: I. Vollständiger Ausschluss nach § 6 Abs. 1 BUrlG
§ 6 Abs. 1 BUrlG bestimmt eindeutig, dass der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist
.
Wenn Sie beim alten Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt bekommen haben, hat der Gesetzgeber bezweckt, dass Sie im Urlaubsjahr nur einmal den vollen Erholungsurlaub erhalten
.
II. Rechtsprechung und Kommentierung
Die Kommentare stellen klar:
"Sofern der komplette Urlaubsanspruch allerdings bereits beim ehemaligen Arbeitgeber gewährleistet wurde, so hat der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr, auch nicht in Form des Teilurlaubs nach § 5."
Dies gilt unabhängig davon, dass beim neuen Arbeitgeber eine pro rata temporis-Regelung besteht. Wenn der gesamte Jahresurlaub bereits beim alten Arbeitgeber gewährt wurde, entsteht beim neuen Arbeitgeber kein Urlaubsanspruch mehr
.
III. Konsequenzen für Ihre Urlaubsbescheinigung
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen, würde die Urlaubsbescheinigung Folgendes ausweisen:Der neue Arbeitgeber wird bei Vorlage dieser Bescheinigung feststellen, dass der gesamte Jahresurlaub bereits gewährt wurde, und Ihnen keinen Urlaubstag mehr gewähren
- Gewährter Urlaub: 30 Tage
- Gesamtjahresurlaub: 30 Tage
.
IV. Praktische Auswirkungen
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen:
- Beim neuen Arbeitgeber: Kein Urlaubsanspruch für 2026
- Private Verhinderung: Sie müssten unbezahlte Freistellung oder andere Vereinbarungen (z.B. Gleitzeit, Überstundenabbau) treffen
- Vorteil: Sie könnten tatsächlich 6 Wochen früher aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden (30 Tage = 6 Wochen bei 5-Tage-Woche)
KI-Slop unbesehen in ein Jura-Forum zu kopieren, stark – danke für Deinen Beitrag
06.05.2026, 11:09
(05.05.2026, 20:07)Zukunft schrieb:(05.05.2026, 11:44)NRWlul schrieb: I. Vollständiger Ausschluss nach § 6 Abs. 1 BUrlG
§ 6 Abs. 1 BUrlG bestimmt eindeutig, dass der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist
.
Wenn Sie beim alten Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen gewährt bekommen haben, hat der Gesetzgeber bezweckt, dass Sie im Urlaubsjahr nur einmal den vollen Erholungsurlaub erhalten
.
II. Rechtsprechung und Kommentierung
Die Kommentare stellen klar:
"Sofern der komplette Urlaubsanspruch allerdings bereits beim ehemaligen Arbeitgeber gewährleistet wurde, so hat der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr, auch nicht in Form des Teilurlaubs nach § 5."
Dies gilt unabhängig davon, dass beim neuen Arbeitgeber eine pro rata temporis-Regelung besteht. Wenn der gesamte Jahresurlaub bereits beim alten Arbeitgeber gewährt wurde, entsteht beim neuen Arbeitgeber kein Urlaubsanspruch mehr
.
III. Konsequenzen für Ihre Urlaubsbescheinigung
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen, würde die Urlaubsbescheinigung Folgendes ausweisen:Der neue Arbeitgeber wird bei Vorlage dieser Bescheinigung feststellen, dass der gesamte Jahresurlaub bereits gewährt wurde, und Ihnen keinen Urlaubstag mehr gewähren
- Gewährter Urlaub: 30 Tage
- Gesamtjahresurlaub: 30 Tage
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IV. Praktische Auswirkungen
Wenn Sie alle 30 Tage beim alten Arbeitgeber nehmen:
- Beim neuen Arbeitgeber: Kein Urlaubsanspruch für 2026
- Private Verhinderung: Sie müssten unbezahlte Freistellung oder andere Vereinbarungen (z.B. Gleitzeit, Überstundenabbau) treffen
- Vorteil: Sie könnten tatsächlich 6 Wochen früher aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheiden (30 Tage = 6 Wochen bei 5-Tage-Woche)
KI-Slop unbesehen in ein Jura-Forum zu kopieren, stark – danke für Deinen Beitrag
Dann teil doch bitte auch mit, was an der Antwort falsch ist und beantworte dabei zugleich selbst die Frage des Erstellers - danke für Deinen Beitrag.
06.05.2026, 20:01
Nach meiner Erfahrung interessieren Kanzleien sich nur selten für eine Urlaubsbescheinigung und verlangen daher keine.
Will deine neue Kanzlei aber eine Urlaubsbescheinigung haben, kannst du nur so viel Urlaub mit in die neue Kanzlei nehmen, wie du dort für den Rest des Jahres erwerben würdest.
Im Prinzip kannst du damit mit deiner aktuellen Kanzlei alles vereinbaren, was du möchtest (Vertragsfreiheit). Du kannst dir den Urlaub komplett auszahlen lassen oder ihn komplett nehmen, kannst dann aber in der neuen Kanzlei dieses Jahr keinen Urlaub mehr nehmen.
Oder aber du nimmst nur einen Teil deines Resturlaubs bzw. lässt ihn dir auszahlen und nimmst den anderen Teil mit rüber.
Ich habe etliche Jahre als Arbeitsrechtlerin gearbeitet. Auf Nachweise zu meinen Ausführungen verzichte ich, wenn es ok ist. Wenn du Detailinfos brauchst, schau am besten bei Beck Online in die Kommentare zum BUrlG. Dort findest du alles.
Will deine neue Kanzlei aber eine Urlaubsbescheinigung haben, kannst du nur so viel Urlaub mit in die neue Kanzlei nehmen, wie du dort für den Rest des Jahres erwerben würdest.
Im Prinzip kannst du damit mit deiner aktuellen Kanzlei alles vereinbaren, was du möchtest (Vertragsfreiheit). Du kannst dir den Urlaub komplett auszahlen lassen oder ihn komplett nehmen, kannst dann aber in der neuen Kanzlei dieses Jahr keinen Urlaub mehr nehmen.
Oder aber du nimmst nur einen Teil deines Resturlaubs bzw. lässt ihn dir auszahlen und nimmst den anderen Teil mit rüber.
Ich habe etliche Jahre als Arbeitsrechtlerin gearbeitet. Auf Nachweise zu meinen Ausführungen verzichte ich, wenn es ok ist. Wenn du Detailinfos brauchst, schau am besten bei Beck Online in die Kommentare zum BUrlG. Dort findest du alles.
06.05.2026, 20:19



