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Notenanforderung für Volljuristen für Amtsanwaltschaft rechtswidrig?
Tess T. Culls
Junior Member
**
Beiträge: 30
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2022
#21
25.06.2025, 12:56
(25.06.2025, 12:18)Sesselpupser schrieb:  
(25.06.2025, 11:16)Tess T. Culls schrieb:  
(25.06.2025, 07:51)Sesselpupser schrieb:  Wie sehr sich Juristen ihren eigenen Berufsstand selbst geringschätzen ist immer wieder spannend zu sehen.

Wenn die Wertschätzung des eigenen Berufsstandes nur dadurch gelingen kann, indem man sich gegenüber anderen Berufsständen als höherwertig einschätzt oder fühlt, dann ist das für mich auch immer wieder spannend zu sehen.
Ganz im Sinne des Werbespots von FedEX: "Aber ich habe doch studiert!"  LolLolLol

Wenn man der Meinung ist dass man als fertiger Volljurist auch unter einer Punktzahl von X noch in einer juristischen Tätigkeit hinter einem FH-Abschluss zurückhängt, dann ist entweder das Jurastudium und Staatsexamen viel zu leicht, oder es hat schlicht keinen Wert. Mit fachfremden Berufsständen hat das nichts zu tun, Amtsanwaltschaft ist ein juristischer Beruf, wie Staatsanwaltschaft auch. Die Ausbildung von Volljuristen sollte dem Absolventen mitgeben, sich die nötigen Kenntnisse anzueignen. Nicht dass ich jetzt empfehle, man sollte sich als Volljurist auf Rechtspfleger- oder sonstige Stellen im gehobenen Dienst bewerben, aber wenn man es schon macht, dann ist die Behauptung, man könne sich dort nicht so gut zurechtfinden wie ein Rechtspfleger, einfach Quatsch. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Der FH-Abschluss ist ein anders gelagerter Abschluss als die jur. Staatsexamina. Es ist kein minderwertiger Abschluß innerhalb der juristischen. Berufe. Von daher halte ich die Aussage, unter einer Punktezahl von X hängt der Volljurist einem anderen juristischen Beruf hinterher oder abe dieser Punktezahl sei dieser dem überlegen in jedem Fall falsch. Ebenso die nicht aus der Welt zu schaffende Annahme, mit einem Studium stünde einem auch mehr Gehalt zu.

Mein Post war vor allem aber auf diese Aussage des TE gemünzt:  
"Wie kann es sein, dass ein Volljurist, der eine höherwertige Qualifikation als ein Amtsanwalt hat und für eine höhere Laufbahn ausgebildet ist, die Tätigkeit einer geringerwertigen Laufbahn nicht wahrnehmen kann?"

Ich kann den Frust verstehen, war ich doch selbst in dieser Situation.

Die Tatsache, zwei juristische Staatsexamen geschafft zu haben, ist eine für sich genommen achtbare Leistung, die ich nicht kleinreden will. Diese sagt aber nur bedingt etwas darüber aus, wie gut man im Job ist. Ich sehe Volljuristen mit achtbaren Noten, z.T. mit Dr., die im Job nichts auf die Reihe kriegen. Während Kollegen, die "nur" ne Ausbildung haben und über Umwege auf gleichwertigen Positionen arbeiten, brillieren.

Der Mensch machts letztendlich aus, ob er das was er macht, gut macht. Auch im juristischen Bereich. Deswegen wird auch nicht jeder mit absolut herausragenden Noten zwingend bei einer GK eingestellt. Nur die Chancen sind höher. So halt hier auch.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.06.2025, 12:58 von Tess T. Culls.)
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REF.NRW
Junior Member
**
Beiträge: 32
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2024
#22
25.06.2025, 13:02
Gerade der Umstand, dass beispielsweise in Bayern Amtsanwälte kaum eingesetzt werden und die „kleineren“ Strafsachen von Staatsanwälten bearbeitet werden spricht ja dafür, dass es sich eigentlich um die gleiche Tätigkeit handelt, die auch die Staatsanwälte machen. Demnach ist ein Amtsanwalt, praktisch ein Staatsanwalt mit einem begrenzten Zuständigkeitsbereich und begrenzten Aufstiegschancen innerhalb der Behörde.

Und für eine solche Tätigkeit ist in aller Regel eine Person, die zwei juristische Staatsexamina hat, eigentlich auch hinreichend gut ausgebildet. 

Bei einem Rechtspfleger sieht es natürlich anders aus. Da stehen andere Tätigkeiten und Kenntnisse im Vordergrund, die in der juristischen Ausbildung kaum eine Rolle spielen. 

Die Notengrenze bei sieben Punkten anzulegen, finde ich, wenn es genug Bewerber mi  den erforderlichen Qualifikation gibt natürlich legitim. Das ist ja anscheinend eine ganz neue Stelle in BW und es wird es sich mit der Zeit zeigen ob sie die Grenze nicht irgendwann absenken werden. Ich sage nur, dass man zB hier in NRW mit sieben Punkten mittlerweile auch Staatsanwalt werden kann.
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hyaene_mit_hut
Senior Member
****
Beiträge: 367
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2024
#23
25.06.2025, 15:15
(24.06.2025, 23:46)Praktiker schrieb:  
(24.06.2025, 23:37)hyaene_mit_hut schrieb:  Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, übernehmen Referendar:innen doch auch die Position von Amtstaatsanwält:innen während der Strafrechtsstation, oder? (Müsste etwas um ca 143 GVG sein.) Und da wird wenig Unterschied gemacht, ob's jemand ist, der im ersten Examen 5 oder 15 Punkte hat. 
Ja, keine Einstellung ohne Rücksprache, aber wenn ich durch die Bank weg Refis dafür einsetze, stellt sich mir zumindest doch die Frage, ob 2x7 nicht vielleicht doch etwas unglückliche Anforderungen darstellen.

Es ist nochmal etwas anderes, ob man Sitzungsdienst mit Rücksprachepflicht übernimmt oder ob man eigenständig ein ganzes Dezernat bearbeitet samt Weisungen gegenüber Ermittlungspersonen der Polizei. Selbst wenn es juristisch Kleinvieh ist, ist das eine ganz schöne Nummer, nämlich zum Ausgleich richtig viel. Ein Amtsanwaltskollege von mir hat rechnerisch über 2 AKA ausgefüllt plus nebenher Verwaltungsaufgaben. Was da am Tag durchgerauscht ist an Akten kann sich niemand vorstellen, der ihn nicht vertreten hat. Deshalb mein allerhöchster Respekt für Leute, die das jahrzehntelang wuppen. Und deshalb der verständliche Wunsch des JuM, das vornehmlich Leute machen zu lassen, die das als Aufstieg empfinden und speziell darauf ausgebildet sind - und nur sehr zurückhaltend für Volljuristen zu öffnen. Wenn es schiefgeht, bauen sich da nämlich binnen Wochen enorme Rückstände auf.
Da muss ich dir Recht geben. Und ich muss auch definitiv anmerken, dass ich selbst einer großen Strafkammer zugewiesen war, und keine Erfahrung mit aktiver StA Arbeit habe.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.990
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#24
25.06.2025, 17:04
(25.06.2025, 13:02)REF.NRW schrieb:  Gerade der Umstand, dass beispielsweise in Bayern Amtsanwälte kaum eingesetzt werden und die „kleineren“ Strafsachen von Staatsanwälten bearbeitet werden spricht ja dafür, dass es sich eigentlich um die gleiche Tätigkeit handelt, die auch die Staatsanwälte machen. Demnach ist ein Amtsanwalt, praktisch ein Staatsanwalt mit einem begrenzten Zuständigkeitsbereich und begrenzten Aufstiegschancen innerhalb der Behörde.

Da gibt es eben zwei Varianten. Entweder lässt man alles den Staatsanwalt machen - natürlich kann der auch Kleinzeug. Und die PEBB§Y-Bewertung beruht ja auf Mittelwerten. 170 II für "Der Beschuldigte hat gesagt, dass er vermögenslos ist, und da habe ich ihm Geld gegeben - und jetzt kann er es nicht zurückzahlen" ebenso wie ein riesiges Betrugsverfahren mit 200 Einzeltaten.

Oder - so habe ich es in BW erlebt - man hält die Allgemeindezernenten von den kleinen Routinesachen fern und gibt sie Amtsanwälten, die sie wie am Fließend abarbeiten. Rechnerisch erledigen die dann so viel wie mehrere Staatsanwälte, aber faktisch bleiben sie natürlich zeitlich bei allen weit unter dem Durchschnitt der Verfahrensart. Im Gegenzug haben die Staatsanwälte für die Sachen, die rechtlich und tatsächlich eher anspruchsvoll sind, deutlich mehr Zeit. Ich fand das sehr gut.

Aber es bedeutet eben auch, dass die Amtsanwaltstätigkeit zwar an sich natürlich von Juristen erledigt werden kann - wie ja auch jeder Richter nach RPflG für den Rechtspfleger tätig werden kann. Nur ist es eben von der tatsächlichen Arbeitsweise her eine starke Spezialisierung auf einen engen Aufgabenkreis, und deshalb lässt man das lieber die machen, die darauf spezialisiert sind. Und wenn man aus Personalnot doch auf die Generalisten zurückgreift, dann greift man mangels anderer tragfähiger Kriterien eben auf die mit eher besseren Noten zurück. Rechtswidrig - das war ja die Ausgangsfrage - ist das ziemlich sicher nicht. Wogegen soll es verstoßen?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.06.2025, 17:08 von Praktiker.)
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rechtsimple
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Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#25
Vor 8 Stunden
finde die Stelle so gar nicht ansprechend für einen Volljuristen mit 2. Staatsexamina.. 
einfach aus dem Grund, weil das Tätigkeitsfeld eben beschränkt ist und andere von oben herabschauen a la "Person x hat die erforderl. Notenanforderungen nicht = schlechter Jurist" (so wie vereinzelt hier). Letzteres wäre mir persönlich zwar egal, aber unangenehm ist es trotzdem.

Klar verspricht die Stelle dann auch, dass man irgendwann zum StA "befördert" werden kann, sofern man gute Leistungen erbringt. Wann und wie steht mir aber auch alles in den Sternen geschrieben.. 

Habe für mich daher die Position als AA abgeschrieben. Ich habe genug ansprechendere Möglichkeiten in der freien Wirtschaft und möchte mich nicht darunter "verkaufen".
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Negatives Tatbestandsmerkmal
Junior Member
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Beiträge: 28
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2024
#26
Vor 7 Stunden
(Vor 8 Stunden)rechtsimple schrieb:  "Person x hat die erforderl. Notenanforderungen nicht = schlechter Jurist"

Sehe ich so wie du, aber es ist der Staat der uns genau das sagt. Wir haben die Befähigung zum Richteramt aber unter einer gewissen Note haben wir sie halt anscheinend doch nicht und kommen dann auch bei sonstigen für den beruf geeigneten Qualifikationen und Erfahrungen für den Job eben nicht in Betracht.

Du kannst in der Uni einen strafrechtlichen Schwerpunkt gehabt haben, im Ref super Noten in der StA-Station/Strafrechts-AG in beiden Strafrechtsklausuren ein VB im zweiten Examen und noch dazu 10 Jahre Berufserfahrung samt Fachanwalt für Strafrecht. 

Staatsanwalt wirst du mit 6 Punkten im zweiten Examen halt trotzdem nicht. Da kannst du machen, was du willst. Also scheint man unter einer gewissen Note eben für den Staat doch objektiv ein zweitklassiger bzw. schlechter(er) Jurist zu sein, völlig egal wie sehr du für den Beruf brennst oder dich dafür aufgrund sonstiger Qualifikationen eignest.
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