29.12.2023, 18:42
(28.12.2023, 16:43)DerHesseausHessen schrieb:(28.12.2023, 16:26)Einzelkämpfer schrieb:(28.12.2023, 13:58)DerHesseausHessen schrieb:(28.12.2023, 13:54)NRWlul schrieb:(28.12.2023, 13:04)DerHesseausHessen schrieb: Ernst gemeinte Frage: Wie viele haben wohl eine solche Doppelmitgliedschaft?
Ich denke an die 100 %? Der Staat legt das Geld halt einfach am besten an. Die Rendite ist unschlagbar und die Rente absolut sicher.
Ironie off: Dürfte gegen 0 % gehen.
Hat für gesetzlich Versicherte den Vorteil, dass sie in der Krankenversicherung der Rentner sind und nicht freiwillig versichert.
Allerdings dürfte das die Nachteile wohl nicht aufwiegen
Es dürfte doch reichen 5 Jahre einzubezahlen und bis zum Renteneintrittsalter gesetzlich versichert gewesen zu sein (freiwillig dürfte ja auch gehen). Dann ist man ebenfalls in der gesetzlichen Versicherung der Rentner und zahlt keine Versicherungsbeiträge auf Kapitalerträge Miete etc., oder?
Ich habe das vor längerer Zeit mal recherchiert und die Antwort war nein. Ansonsten würden das tatsächlich ja viele genau so machen
Könntest du das bitte kurz ausführen? Ich dachte, wenn man die Voraussetzungen erfüllt und in die KVdR kommt, ist das sicher. Bitte um Erleuchtung :D
29.12.2023, 20:15
Ganz einfach: Man kommt als RA nicht in die KVdr. Google ist Dein Freund.
29.12.2023, 22:19
Man kann auch als RA als Pflichtmitglied in die KVdR kommen, wenn man einen Anspruch auf gesetzliche Rente hat und in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens >90% gesetzlich krankenversichert war (auch freiwillig), § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Gibt keine Regelung, die das für RAe ausschließt.
Nur wenn man als Renter freiwillig in der GKV ist, werden auch Einkünfte aus Miete und Kapitalerträgen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Zum Thema KVdR gibt es ein ausführliches Merkblatt der DRV (R0815).
Gibt keine Regelung, die das für RAe ausschließt.
Nur wenn man als Renter freiwillig in der GKV ist, werden auch Einkünfte aus Miete und Kapitalerträgen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Zum Thema KVdR gibt es ein ausführliches Merkblatt der DRV (R0815).
31.12.2023, 14:26
(29.12.2023, 22:19)FFM_Brudi schrieb: Man kann auch als RA als Pflichtmitglied in die KVdR kommen, wenn man einen Anspruch auf gesetzliche Rente hat und in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens >90% gesetzlich krankenversichert war (auch freiwillig), § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Gibt keine Regelung, die das für RAe ausschließt.
Nur wenn man als Renter freiwillig in der GKV ist, werden auch Einkünfte aus Miete und Kapitalerträgen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Zum Thema KVdR gibt es ein ausführliches Merkblatt der DRV (R0815).
Danke! So hatte ich es nämlich auch im Kopf. Der andere Bre kann wohl nicht so gut googlen...
31.12.2023, 19:42
(31.12.2023, 14:26)032023 schrieb:(29.12.2023, 22:19)FFM_Brudi schrieb: Man kann auch als RA als Pflichtmitglied in die KVdR kommen, wenn man einen Anspruch auf gesetzliche Rente hat und in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens >90% gesetzlich krankenversichert war (auch freiwillig), § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Gibt keine Regelung, die das für RAe ausschließt.
Nur wenn man als Renter freiwillig in der GKV ist, werden auch Einkünfte aus Miete und Kapitalerträgen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Zum Thema KVdR gibt es ein ausführliches Merkblatt der DRV (R0815).
Danke! So hatte ich es nämlich auch im Kopf. Der andere Bre kann wohl nicht so gut googlen...
Achtung: hier im Thread werden zwei verschiedene Dinge vermischt:
1. Einbezug der Kapitalerträge und Einkünfte aus VuV
2. Zahlung des AG-Anteils in der Krankenversicherung vom Renter selbst
Es ist richtig, dass man bei Bezug einer gesetzlichen Rente aus der DRV pflichtversichert in der KVdR ist wenn man zusätzlich 90% der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV war. Somit werden in dem Fall die Kapitalerträge und Einkünfte aus VuV bei Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages nicht herangezogen.
ABER: da anders als die GRV das Versorgungswerk den Arbeitgeberbeitrag der Krankenversicherung nicht übernimmt, muss der Rentner ihn tragen. Der Rentner trägt also AN-Beitrag und AG-Beitrag in der Krankenversicherung als Rentner alleine.
Nachzulesen z.B. hier:
https://www.google.com/url?q=https://www...B447GlOdhU
02.01.2024, 15:44
(28.12.2023, 13:04)DerHesseausHessen schrieb:(28.12.2023, 11:41)NRWlul schrieb: Du musst als RA ins Versorgungswerk einzahlen. Wenn Du Lust und Spaß hast, kannst Du Dich daneben nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und dort dann ebenfalls einzahlen. Viel Erfolg!
Ernst gemeinte Frage: Wie viele haben wohl eine solche Doppelmitgliedschaft?
Hallo zusammen,
hierzu eine Überlegung, wann eine Doppelmitgliedschaft durchaus Sinn ergeben kann. Diese Konstellation dürfte viele betreffen, die vor ihrem zweiten Examen etwas gearbeitet haben.
Beispiel:
Ich habe zwischen dem ersten Examen und dem Referendariat 24 Monate gearbeitet und natürlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. In dieser Zeit dürfte ich etwa drei Rentenpunkte erworben haben, die aktuell einen Wert von etwa 37,60 € * 3 = 112,80 € haben. Damit ich diese bekomme, muss ich allerdings die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreichen, § 50 SGB VI.
Durch die Nachversicherung des Referendariats in der DRV erhalte ich weitere 24 Monate (und vermutlich einen kümmerlichen Bruchteil eines Rentenpunkts), es fehlen also noch 12 Monate bis die Mindestversicherungszeit erreicht wird.
Wenn ich nun eine Tätigkeit als Anwalt aufnehme, kann ich mich im ersten Jahr doppelt rentenversichern. Das Gehalt dürfte vielleicht über der Bemessungsgrenze liegen, ich erhalte für dieses erste Jahr also weitere zwei Rentenpunkte, da sind wir schon bei fünf Rentenpunkten. In Summe erhalte ich also eine gesetzliche Rente von 37,60 € * 5 = 188,00 €
Das weitere Bestehen eines funktionierenden Rentensystems und ein langes Leben vorausgesetzt (wir sind ja Optimisten), macht das bei 20 Jahren Rente eine Summe von 188,00 € * 12 Monate * 20 Jahre = 45.120 €. Eine Steigerung des Wertes der Rentenpunkte (in der Vergangenheit doch immerhin 1,8 % im Jahr) ist hier noch gar nicht berücksichtigt.
Wenn ich bei meiner Überlegung etwas übersehe, freue ich mich über Hinweise. Denn wie schon meine Oma sagte: Wer googeln kann, kann auch irren ;)
02.01.2024, 16:30
(02.01.2024, 15:44)Kantinengericht schrieb:(28.12.2023, 13:04)DerHesseausHessen schrieb:(28.12.2023, 11:41)NRWlul schrieb: Du musst als RA ins Versorgungswerk einzahlen. Wenn Du Lust und Spaß hast, kannst Du Dich daneben nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und dort dann ebenfalls einzahlen. Viel Erfolg!
Ernst gemeinte Frage: Wie viele haben wohl eine solche Doppelmitgliedschaft?
Hallo zusammen,
hierzu eine Überlegung, wann eine Doppelmitgliedschaft durchaus Sinn ergeben kann. Diese Konstellation dürfte viele betreffen, die vor ihrem zweiten Examen etwas gearbeitet haben.
Beispiel:
Ich habe zwischen dem ersten Examen und dem Referendariat 24 Monate gearbeitet und natürlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. In dieser Zeit dürfte ich etwa drei Rentenpunkte erworben haben, die aktuell einen Wert von etwa 37,60 € * 3 = 112,80 € haben. Damit ich diese bekomme, muss ich allerdings die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreichen, § 50 SGB VI.
Durch die Nachversicherung des Referendariats in der DRV erhalte ich weitere 24 Monate (und vermutlich einen kümmerlichen Bruchteil eines Rentenpunkts), es fehlen also noch 12 Monate bis die Mindestversicherungszeit erreicht wird.
Wenn ich nun eine Tätigkeit als Anwalt aufnehme, kann ich mich im ersten Jahr doppelt rentenversichern. Das Gehalt dürfte vielleicht über der Bemessungsgrenze liegen, ich erhalte für dieses erste Jahr also weitere zwei Rentenpunkte, da sind wir schon bei fünf Rentenpunkten. In Summe erhalte ich also eine gesetzliche Rente von 37,60 € * 5 = 188,00 €
Das weitere Bestehen eines funktionierenden Rentensystems und ein langes Leben vorausgesetzt (wir sind ja Optimisten), macht das bei 20 Jahren Rente eine Summe von 188,00 € * 12 Monate * 20 Jahre = 45.120 €. Eine Steigerung des Wertes der Rentenpunkte (in der Vergangenheit doch immerhin 1,8 % im Jahr) ist hier noch gar nicht berücksichtigt.
Wenn ich bei meiner Überlegung etwas übersehe, freue ich mich über Hinweise. Denn wie schon meine Oma sagte: Wer googeln kann, kann auch irren ;)
Du hast die Gegenrechnung nicht gemacht: Wenn du ein Jahr freiwillig den Höchstbetrag einzahlst, sind das 1.357,80 Euro im Monat, also 16.293,60 Euro im Jahr. Dein Arbeitgeber zahlt den AG-Anteil nicht doppelt (einmal VW und einmal gRV). Daneben könntest du dir den AN-Anteil deiner früheren Renteneinzahlungen auch auszahlen lassen. Nehmen wir mal an, das sind 700 Euro. Du könntest also auch 17.000 Euro anlegen statt das Jahr voll doppelt einzuzahlen.*
17.000 Euro Einmalanlage in einen thesaurierenden ETF bei 38 Jahren Laufzeit (von 29 bis 67 Jahren), 5% Zuwachs und 1% Ertrag p.a. nach Steuern sind zur Rente immerhin 120.000 Euro (vor Steuern 139.000 Euro).
Bei 139.000 Euro kannst du dir einen zwanzigjährigen Entnahmeplan (dann mit nur 3% Zinsen p.a.) in Höhe von 730 Euro monatlich nach Steuern einrichten.
*steuerliche Aspekte von Renteneinzahlungen nicht berücksichtigt; würden die Rentenpunkte weiterhin mit 1,8% p.a. steigen, würden aus 188 Euro immerhin 370 Euro nach 38 Jahren werden; dafür muss Rente ggf. noch versteuert werden.
02.01.2024, 19:50
(02.01.2024, 15:44)Kantinengericht schrieb:(28.12.2023, 13:04)DerHesseausHessen schrieb:(28.12.2023, 11:41)NRWlul schrieb: Du musst als RA ins Versorgungswerk einzahlen. Wenn Du Lust und Spaß hast, kannst Du Dich daneben nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und dort dann ebenfalls einzahlen. Viel Erfolg!
Ernst gemeinte Frage: Wie viele haben wohl eine solche Doppelmitgliedschaft?
Hallo zusammen,
hierzu eine Überlegung, wann eine Doppelmitgliedschaft durchaus Sinn ergeben kann. Diese Konstellation dürfte viele betreffen, die vor ihrem zweiten Examen etwas gearbeitet haben.
Beispiel:
Ich habe zwischen dem ersten Examen und dem Referendariat 24 Monate gearbeitet und natürlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. In dieser Zeit dürfte ich etwa drei Rentenpunkte erworben haben, die aktuell einen Wert von etwa 37,60 € * 3 = 112,80 € haben. Damit ich diese bekomme, muss ich allerdings die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreichen, § 50 SGB VI.
Durch die Nachversicherung des Referendariats in der DRV erhalte ich weitere 24 Monate (und vermutlich einen kümmerlichen Bruchteil eines Rentenpunkts), es fehlen also noch 12 Monate bis die Mindestversicherungszeit erreicht wird.
Wenn ich nun eine Tätigkeit als Anwalt aufnehme, kann ich mich im ersten Jahr doppelt rentenversichern. Das Gehalt dürfte vielleicht über der Bemessungsgrenze liegen, ich erhalte für dieses erste Jahr also weitere zwei Rentenpunkte, da sind wir schon bei fünf Rentenpunkten. In Summe erhalte ich also eine gesetzliche Rente von 37,60 € * 5 = 188,00 €
Das weitere Bestehen eines funktionierenden Rentensystems und ein langes Leben vorausgesetzt (wir sind ja Optimisten), macht das bei 20 Jahren Rente eine Summe von 188,00 € * 12 Monate * 20 Jahre = 45.120 €. Eine Steigerung des Wertes der Rentenpunkte (in der Vergangenheit doch immerhin 1,8 % im Jahr) ist hier noch gar nicht berücksichtigt.
Wenn ich bei meiner Überlegung etwas übersehe, freue ich mich über Hinweise. Denn wie schon meine Oma sagte: Wer googeln kann, kann auch irren ;)
Soweit ich mich erinnere, legt man sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses fest und kann nicht ständig zwischen Befreiung und Nicht-Befreiung hin und her wechseln. Bevor ich mich mit der DRV über eine Befreiung streite, würde ich an deiner Stelle daher lieber mit freiwilligen Beiträgen die 60 Monate voll machen. Das war 2033 ein zweistelliger Betrag pro Monat, wenn ich das noch richtig im Kopf habe.
Wenn du weiblich bist oder als Mann planst, die Elternzeit mit deiner Partnerin/Frau zu teilen, musst du zudem nichts weiter tun, als Kinder zu bekommen, ein Formular auszufüllen und die Zeiten werden automatisch aufgefüllt, ohne dass du extra einzahlen musst. So habe ich (weiblich) es gemacht.