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Klausuren Dezember 2015 - Druckversion

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RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 04.12.2015

Der in Sachsen sehr beliebte Kai Krieger kämpfte heute mal nicht gegen eine Zwangsvollstreckung, sondern scheint auch im Erbrecht recht fit zu sein. Als Ergebnis des Rechtsstreits ist ein Urteil ohne Rubrum und Tatbestand zu fertigen gewesen.

Mann und Frau machen 2007 gemeinsames Testament, dass beide wechselseitig einsetzt und am Ende die den Sohn der Frau bedenkt. Es kommt zum Zerwürfnis zwischen den Eheleuten und dem Sohn der Frau, weil sie die Ehefrau des Sohnes nicht mögen. Der Sohn wirft der Mutter vor, dass sie seine Ehe zerstören würde. Daraufhin wollen die Eheleute das Testament ändern und vereinbaren einen Notartermin. Leider stirbt der Mann vorher. Die Frau fechtet das alte Testament ggü dem Nachlassgericht an und erstellt ein neues, in dem sie einen Dritten begünstigt und den Sohn enterben möchte. Später stirbt auch sie.

Der Sohn bekommt einen Erbschein und verkauft die 60.000 Euro Bildersammlung. Beim Ausräumen der Wohnung hilft der Dritte dem Sohn. Dabei findet der Dritte das neue Testament der Frau, in dem er begünstigt wird. Weil der Sohn dem Dritten jedoch sagt der Nachlass sei überschuldet, schlägt der Dritte die Erbschaft zunächst aus. Durch Zufall erfährt er später, dass das eine Lüge war und fechtet seine Ausschlagung an. Ob der Sohn das wirklich zum Dritten gesagt hat, wissen nur die beiden, in der Verhandlung bietet der Sohn seine Parteivernahme an, der Dritte widerspricht.

Der Dritte begehrt nun die Herausgabe des zum Nachlass gehörenden Grundstücks und den Ersatz für die 60.000 Euro für die Bilder.

Der Sohn bestreitet, dass der Dritte Erbe geworden ist und will Klageabweisung, hilfsweise Widerklage und Aufrechnung mit seinem Pflichtteilsanspruch.

Außerdem hat er auf das Grundstück, was er derzeitig in Besitz hat, den Zaun erneuern lassen für 20.000 Euro, weil die Stadt das von ihm verlangt hat. Das will er als Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Im Vorfeld, lange bevor der Mann gestorben ist, hat der Sohn einen notariellen Kaufvertrag mit dem Mann gemacht über das Grundstück für 40.000 Euro, hat aber die die eigentlich vereinbarten 70.000 Euro (!) noch nicht gezahlt. Eine Eintragung als Eigentümer erfolgte auch nicht.

In der Verhandlung wurde der Zeuge gehört, der ein Freund der Eheleute war, der bestätigen konnte, dass es einen Streit gegeben hatte, weshalb beide das Testament ändern und den Notartermin machen wollten. Außerdem wusste er, dass der Mann, der ja selbst keine Kinder hat, vor der Ehe mit der Frau und den guten Beziehungen zum Sohn, alles der Stadt vererben wollte. Er hätte das Testament nur wegen der guten Beziehungen zum Sohn so errichtet.
Der Sohn bestreitet das und rügt im Prozess die Verspätung dies Vorbringens durch den Zeugen. Außerdem sei der Zeuge nicht ordnungsgemäß nach § 395 belehrt worden, so dass er das auch rügt.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast - 04.12.2015

Dieser Fall (Erbrecht) so auch in BaWü.


RE: Klausuren Dezember 2015 - Nerd_derZVRhasst - 04.12.2015

(04.12.2015, 15:39)nrw schrieb:  http://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urteile-mietrecht-mai-2015/unzulaessigkeit-einer-berliner-raeumung_260_299500.html

schön, dass ich blauäugig auf Onkel Palandt 2016 gehört hab, der bei 858 Rn 6 zu gesetzliche Gestattung nur etwas zu 883 aber nicht 885 sagt, statt ma nachzudenken...

"Schutz gg fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahmen nur durch RBehelfe des ZVR; Wegnahme entgegen 809,883 ist verbotene Eigenmacht ggü widersprechendem Dritten."


RE: Klausuren Dezember 2015 - Gast X NRW - 04.12.2015

(04.12.2015, 16:03)Thüringen schrieb:  Das war ironisch gemeint. Es gab heute Berliner Räumung mit widerklage. Was habt ihr mit dem Gegenangriff gemacht?

Widerklage war nach meiner Lösung i.H.v. 2.000 € begründet, da die Kl. seit der Zustellung der Aufhebung der Zwangsverwaltung positive Kenntnis von der Nichtberechtigung hatte. Somit §§ 990 I 1, 2, 987 I BGB (+), Nutzungen i.H.v. 1.000 € obj. Mietersparungen / Monat.
Für den ersten Monat (-), da sie da noch auf Ihre Berechtigung vertraut hat (Auskunft des Anwalts, sie habe Besitzrecht) und EBV insoweit §§ 812 ff. sperrt.

Alles in Allem also
Klage (-), weil zwar die Zwangsvollstreckung unzulässig war (Vollstreckungshandlung nichtig aufgrund von schwerwiegendem Formfehler - die Kl. war in der Vollstreckungsklausel nicht genannt), aber der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. §§ 861, 858 BGB an § 864 II BGB analog scheitert, da der B als neuer Eigentümer spätestens seit der Aufhebung der Zwangsverwaltung von der B wieder die Herausgabe verlangen kann (Die Kl. hatr schließlich nach ihrem Antrag nur die Wiederienräumung in den Besitz am Grundstück und der Wohnung, nicht jedoch der ihr gehörigen Haushaltsgegenstände geltend gemacht).

Widerklage tw. (+) i.H.v. 2.000 €


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 04.12.2015

(04.12.2015, 16:23)Gast schrieb:  Außerdem hat er auf das Grundstück, was er derzeitig in Besitz hat, den Zaun erneuern lassen für 20.000 Euro, weil die Stadt das von ihm verlangt hat. Das will er als Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Zitat:Dieser Fall (Erbrecht) so auch in BaWü.

Nicht ganz. Die Stadt hat ihn bei uns nicht zum Aufstellen eines neuen Zaunes verdonnert ;-) Außerdem hat er auch mit den 20.000 € die Aufrechnung erklärt und nur wenn die nicht geht, dann doch bitte das ZBR.

Ich hatte ziemliche Probleme mit dem Sachverhalt und gehe davon aus, dass die Klausur relativ schlecht ausfällt :s


RE: Klausuren Dezember 2015 - Lawless - 04.12.2015

Und was habt ihr so geprüft?


RE: Klausuren Dezember 2015 - FEF - 04.12.2015

(04.12.2015, 14:08)Gast schrieb:  Kurze Frage: Worin war die Kündigungserklärung bei § 671 zu sehen? Gruß

Er hat (in Berlin) bei der Rückkehr der Mandantin gesagt, es müsse ja jetzt erst recht nichts mehr machen.


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 05.12.2015

(04.12.2015, 18:45)Lawless schrieb:  Und was habt ihr so geprüft?

Lief bei mir ja leider nicht so toll, aber mal hier dennoch meine Gedankengänge:

A. Klage

I. § 985 BGB (Grundstück)

1. Anspruch entstanden
Besitzer = B
Eigentümer?

a. Ursprünglich A
b. A -> Mutter des B nach §1922 BGB (+)
c. Mutter des B -> B
Gemeinschaftliches Testament von A + Mutter des B ist formwirksam errichtet

Widerruf durch neues Testament §§ 2253, 2254 (-) wegen 2271 II 1 BGB
Aufhebung nach 2271 II (-), da kein Entziehungsgrund nach 2333

Anfechtung, §§ 142 I, 2085 (+)
- Verspätung 296 ZPO (-), Abs. 1 (-) da gesetzte Frist eingehalten und Abs. 2 (-), da Erklärung für B auch ohne vorherige Erkundigungen möglich ist
- Anfechtungserklärung durch Mutter des B, 2081 (+)
- Anfechtungsberechtigung des K, 2080 (+), da 1944 (-) Ausschlagung des K war verfristet; beantragte Parteivernehmung bereits unzulässig, da beweisbelastet nicht B, sondern K ist
- Wirkung der Anfechtungserklärung auch zugunsten des K (+)
- Anfechtungsgrund, 2078 II (+), Verwertbarkeit der Zeugenaussage (+), da 395 ZPO nur den Zeugen bzgl. der §§153 ff. StGB aufklären soll und damit nur Ordnungsvorschrift

B ist nicht Eigentümer geworden

c. Mutter des B -> K (+), da K Erbe geworden ist

Kein Besitzrecht des B, damit 985 (+)

2. Anspruch durchsetzbar

a. ZBR, 1000 S. 1 (-)
- 994 (-) keine notwendige Verwendung
- 996 (-) keine nützliche Verwendung

b. Einrede 242
Anspruch B -> K aus 433 I 1 i.V.m. 1922 (-)
- KV über 70.000 € (-), da formnichtig 125 S.1
- KV über 40.000 € (-), da Scheinerklärung 117 I

3. Ergebnis
Anspruch (+)

II. 816 I 1 (Erlös Gemälde)

1. Anspruch entstanden
Verfügung B - C wirksam nach 2366

2. Anspruch erloschen
389 BGB (+)
- Ersatzanspruch 994 (-)
- Pflichtteilsanspruch i.H.v. 140.000 (+)

3. Ergebnis
816 (-)


Die "richtige" Anspruchgsgrundlage wäre wohl für Alles der 2018 BGB gewesen. Da bin ich aber im Eifer des Gefechts nicht drauf gekommen :-/


B. Widerklage

I. Zulässig

1. 33 ZPO (+) Konnexität durch Aufrechnung

2. Klageantrag
Antrag: 160.000 €
Ausführung: min. das nach Aufrechnung verbleibende (160.000 - 60.000 =) 100.000 €
Keine wirksame Beschränkung, da unbeziffert nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zulässig.

II. Begründetheit
Pflichtteilsanspruch 2303,2317, 1967, 1922 (+)


C. Kosten
I. Streitwert
Grundstück: 100.000 €
Gemälde: 60.000 €
45 GKG - 160.000 x 2 = 320.000 €

II. Quote
92 ZPO
K: 200.000/320.000 ~ 2/3
B: 100.000/320.000 ~ 1/3


D. Vorläufige Vollstreckbarkeit
709 S. 1 ZPO für K
709 S. 2 ZPO für B




Das ist meine überarbeitete Lösung. Ich bin in der Klausur leider der total bescheuerten Idee verfallen, dass das LG den Anfechtungsgrund nicht mehr prüfen kann, weil doch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren die Anfechtung vAw zu prüfen hatte. Da es einen Erbschein ausgestellt hat, hatte es die Anfechtung offenbar verneint und B damit Erbe. Dadurch habe ich fast alles nur im Hilfsgutachten :(


RE: Klausuren Dezember 2015 - bw gast - 05.12.2015

Hey ist ja super, ich habe es nahezu genauso - wäre das die offizielle lösung hätte ich sicher 15 pkt :D
Habs halt nur, wie du es schon angesprochen hast als 2018 herausgabe und im hauptgutachten


RE: Klausuren Dezember 2015 - FlyingCircus - 05.12.2015

Ich gebe zu, ich bin kein Erbrechts-Fan. Immer dieses Geblättere!