03.12.2015, 21:29
Widerklage auf Freistellung hab ich auch gemacht, allerdings als Feststeller, weil schaden der oma noch nicht abschließend bezifferbar. bei mir haften sie als deliktische gesamtschulder (840 Bgb) also nur hälftige Freistellung.
Leider keine zeit das näher zu begründen.:-/
Leider keine zeit das näher zu begründen.:-/
03.12.2015, 21:35
1. VU
Einspruch (-) da verfristet
Wiedereinsetzung (+) da fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
2. Klage
a) Zulässigkeit (+) hier Hinweis auf § 29a ZPO
b) Begründetheit (+) --> § 539 (+); § 812 (+)
3. Gegenansprüche aus 280
a) Schuldverhältnis= 662 (+) da RBW
b) Schaden = Hausmeisterkosten (§ 631) und Anspruch der Oma gegen B aus § 831; § 823 in Bezug auf Oma verneint wegen Palandt § 823 Rn 229 aE
4. Zweckmäßigkeit
a)Wiedereinsetzung und Einspruch und Anerkenntnis um die 3,0 Gebühr des VU zu reduzieren
b) Widerklage; hier kurz auf § 33 ZPO eingegangen; Konnexität im Ergebnis (+); Antrag nach § 304 ZPO da Anspruch der Oma noch nicht bezifferbar
[/u]
Einspruch (-) da verfristet
Wiedereinsetzung (+) da fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
2. Klage
a) Zulässigkeit (+) hier Hinweis auf § 29a ZPO
b) Begründetheit (+) --> § 539 (+); § 812 (+)
3. Gegenansprüche aus 280
a) Schuldverhältnis= 662 (+) da RBW
b) Schaden = Hausmeisterkosten (§ 631) und Anspruch der Oma gegen B aus § 831; § 823 in Bezug auf Oma verneint wegen Palandt § 823 Rn 229 aE
4. Zweckmäßigkeit
a)Wiedereinsetzung und Einspruch und Anerkenntnis um die 3,0 Gebühr des VU zu reduzieren
b) Widerklage; hier kurz auf § 33 ZPO eingegangen; Konnexität im Ergebnis (+); Antrag nach § 304 ZPO da Anspruch der Oma noch nicht bezifferbar
[/u]
03.12.2015, 22:05
Heute ähnlich in Berlin.
1. Bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers habe ich geprüft:
§ 670 BGB (-), Klägervortrag legt (konkludente) Beauftragung nahe, aber nach Vortrag der Beklagten Tätigwerden des Klägers ohne Rücksprache
§§ 280 I, 311 BGB/Vorvertrag (-). Kläger trägt vor, Beklagte habe ihm den Verkauf des Grundstücks versprochen, Aufwendungen seien im Vertrauen auf den in Aussicht gestellten Kauf vorgenommen worden. Aber: Tatsachenvortrag durch Beklagte bestritten. Daher keine Pflichtverletzung. Kläger für Vorvertrag beweispflichtig.
§ 536a II BGB (-), kein Verzug (Nr. 1) und kein Fall des Nr. 2.
GoA, §§ 812 ff. BGB gesperrt durch § 539 BGB.
2. Bezüglich der 500 €
Doppelzahlung (250 €) aus § 812 BGB (+)
Zahlung des Pachtzinses trotz Stundung aus (-) wegen § 813 II BGB
3. Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 200 € wegen Hausmeisterdienst
Anspruchsgrundlage ist hier § 671 II S. 2 BGB! Aber im Ergebnis (-)
Rechtsbindungswille (+), wegen der erkennbaren Bedeutung für die Beklagte.
Keine Kündigung zur Unzeit bzw. kein Schaden; Beklagte konnte anderweitig Fürsorge treffen. Sie hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Verrichtung der Arbeit, nur weil der Beauftragte vorzeitig gekündigt hat -- das durfte er (§ 671 I BGB).
Aus diesem Grund auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281, 662 BGB.
4. Freistellungsanspruch aus §§ 280 I in Verbindung mit 662 BGB
Kläger hat seine Pflicht aus § 662 BGB verletzt (Zeit vor der Kündigung). Der Schaden liegt in der Haftung der Beklagten aus § 831 BGB gegenüber der "verunfallten" Oma. Wohl keine Exkulpation möglich, da Kläger als unzuverlässig bekannt.
Den Anspruch habe ich als Feststellungswiderklage geltend gemacht, da Höhe der Schmerzensgeldforderung und genaue Höhe der Behandlungskosten noch nicht bekannt waren. Hätte aber wohl teilweise beziffert, teilweise Feststellungsantrag bzgl. Haftungsgrund sein müssen.
---
Wieder mal entsetzlich viel .... Zeit zum Denken blieb nicht.
Gruß
1. Bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers habe ich geprüft:
§ 670 BGB (-), Klägervortrag legt (konkludente) Beauftragung nahe, aber nach Vortrag der Beklagten Tätigwerden des Klägers ohne Rücksprache
§§ 280 I, 311 BGB/Vorvertrag (-). Kläger trägt vor, Beklagte habe ihm den Verkauf des Grundstücks versprochen, Aufwendungen seien im Vertrauen auf den in Aussicht gestellten Kauf vorgenommen worden. Aber: Tatsachenvortrag durch Beklagte bestritten. Daher keine Pflichtverletzung. Kläger für Vorvertrag beweispflichtig.
§ 536a II BGB (-), kein Verzug (Nr. 1) und kein Fall des Nr. 2.
GoA, §§ 812 ff. BGB gesperrt durch § 539 BGB.
2. Bezüglich der 500 €
Doppelzahlung (250 €) aus § 812 BGB (+)
Zahlung des Pachtzinses trotz Stundung aus (-) wegen § 813 II BGB
3. Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 200 € wegen Hausmeisterdienst
Anspruchsgrundlage ist hier § 671 II S. 2 BGB! Aber im Ergebnis (-)
Rechtsbindungswille (+), wegen der erkennbaren Bedeutung für die Beklagte.
Keine Kündigung zur Unzeit bzw. kein Schaden; Beklagte konnte anderweitig Fürsorge treffen. Sie hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Verrichtung der Arbeit, nur weil der Beauftragte vorzeitig gekündigt hat -- das durfte er (§ 671 I BGB).
Aus diesem Grund auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281, 662 BGB.
4. Freistellungsanspruch aus §§ 280 I in Verbindung mit 662 BGB
Kläger hat seine Pflicht aus § 662 BGB verletzt (Zeit vor der Kündigung). Der Schaden liegt in der Haftung der Beklagten aus § 831 BGB gegenüber der "verunfallten" Oma. Wohl keine Exkulpation möglich, da Kläger als unzuverlässig bekannt.
Den Anspruch habe ich als Feststellungswiderklage geltend gemacht, da Höhe der Schmerzensgeldforderung und genaue Höhe der Behandlungskosten noch nicht bekannt waren. Hätte aber wohl teilweise beziffert, teilweise Feststellungsantrag bzgl. Haftungsgrund sein müssen.
---
Wieder mal entsetzlich viel .... Zeit zum Denken blieb nicht.
Gruß
04.12.2015, 12:52
(03.12.2015, 22:05)Gast schrieb: Heute ähnlich in Berlin.
1. Bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers habe ich geprüft:
§ 670 BGB (-), Klägervortrag legt (konkludente) Beauftragung nahe, aber nach Vortrag der Beklagten Tätigwerden des Klägers ohne Rücksprache
§§ 280 I, 311 BGB/Vorvertrag (-). Kläger trägt vor, Beklagte habe ihm den Verkauf des Grundstücks versprochen, Aufwendungen seien im Vertrauen auf den in Aussicht gestellten Kauf vorgenommen worden. Aber: Tatsachenvortrag durch Beklagte bestritten. Daher keine Pflichtverletzung. Kläger für Vorvertrag beweispflichtig.
§ 536a II BGB (-), kein Verzug (Nr. 1) und kein Fall des Nr. 2.
GoA, §§ 812 ff. BGB gesperrt durch § 539 BGB.
2. Bezüglich der 500 €
Doppelzahlung (250 €) aus § 812 BGB (+)
Zahlung des Pachtzinses trotz Stundung aus (-) wegen § 813 II BGB
3. Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 200 € wegen Hausmeisterdienst
Anspruchsgrundlage ist hier § 671 II S. 2 BGB! Aber im Ergebnis (-)
Rechtsbindungswille (+), wegen der erkennbaren Bedeutung für die Beklagte.
Keine Kündigung zur Unzeit bzw. kein Schaden; Beklagte konnte anderweitig Fürsorge treffen. Sie hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Verrichtung der Arbeit, nur weil der Beauftragte vorzeitig gekündigt hat -- das durfte er (§ 671 I BGB).
Aus diesem Grund auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281, 662 BGB.
4. Freistellungsanspruch aus §§ 280 I in Verbindung mit 662 BGB
Kläger hat seine Pflicht aus § 662 BGB verletzt (Zeit vor der Kündigung). Der Schaden liegt in der Haftung der Beklagten aus § 831 BGB gegenüber der "verunfallten" Oma. Wohl keine Exkulpation möglich, da Kläger als unzuverlässig bekannt.
Den Anspruch habe ich als Feststellungswiderklage geltend gemacht, da Höhe der Schmerzensgeldforderung und genaue Höhe der Behandlungskosten noch nicht bekannt waren. Hätte aber wohl teilweise beziffert, teilweise Feststellungsantrag bzgl. Haftungsgrund sein müssen.
---
Wieder mal entsetzlich viel .... Zeit zum Denken blieb nicht.
Gruß
Dito - ich habe es im Grunde genauso gemacht. Ich fand's aber vom Umfang her wirklich unverschämt (denn inhaltlich war es eigentlich okay). Wenn es jetzt jeden Tag zwei Seiten mehr Sachverhalt gibt, sind wir bei am übernächsten Dienstag bei 28 Seiten Sachverhalt... :P
Strafrecht wird bestimmt besser!
04.12.2015, 14:08
Kurze Frage: Worin war die Kündigungserklärung bei § 671 zu sehen? Gruß
04.12.2015, 15:26
Es war aber wirklich nett, oder? Die Oma mit Mähdrescher fand ich heute total harmlos...
04.12.2015, 15:39
04.12.2015, 15:56
Hab auch über 858 gemacht. Allerdings wusste nicht, wohin mit Vermieterpfandrecht.
04.12.2015, 15:58
04.12.2015, 16:03
Das war ironisch gemeint. Es gab heute Berliner Räumung mit widerklage. Was habt ihr mit dem Gegenangriff gemacht?