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Normale Version: Abtrennung des Verfahrens bei Einstellung
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NRW

Muss man das Verfahren bei jeder Einstellung vorher abtrennen (bei mehreren Beschuldigten), also auch bei Einstellung nach § 170 II 1 StPO? Oder nur in den Fällen der 153 ff.? Danke!

Lumpi

Bei mehreren Beschuldigten musst du das Verfahren, das du einstellen willst immer abtrennen und erst danach kannst du einstellen.