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Abtrennung des Verfahrens bei Einstellung
NRW
Unregistered
 
#1
24.09.2018, 10:14
Muss man das Verfahren bei jeder Einstellung vorher abtrennen (bei mehreren Beschuldigten), also auch bei Einstellung nach § 170 II 1 StPO? Oder nur in den Fällen der 153 ff.? Danke!
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Lumpi
Unregistered
 
#2
24.09.2018, 15:28
Bei mehreren Beschuldigten musst du das Verfahren, das du einstellen willst immer abtrennen und erst danach kannst du einstellen.
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