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Normale Version: Klausuren September 2018
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Widerklage??
@Josup: Meinst Du Wiedereinsetzung? Eine Widerklage wäre mir nicht aufgefallen (und die sind doch eigentlich nicht zu übersehen). Ich bin bei dem Gutlaubenserwerb über § 383 Abs. 2 Satz 2, § 366 Abs. 1 HGB gegangen, weil wegen der Bezeichnung als Kommissionsgeschäft wohl kein guter Glaube bzgl. des Eigentums des Kommissionärs bestand (und ansonsten hätte der Hinweis im Sachverhalt, dass der Verkäufer ja nur ein kleines Gewerbe betreibe, das mit einem echten Händler wie der Klägerin nicht vergleichbar sei, auch keinen Sinn ergeben).

Insgesamt fand ich es auch eine durchaus dankbare Klausur, sogar mit Minderjährigenrecht und Stellvertretung (das erste Semster lässt grüßen). Naja, bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich so war.

Achja, offenbar hatte da irgendjemand Spaß daran, allen Beteiligten möglichst komplizierte Namen zu verpassen.

Habe ein bisschen die Befürchtung, dass das LJPA jetzt in den nächsten Tagen irgendein abgefahrenes Zeug raushaut. :D

Lalilu Hessen

Das mit der Kaffeemaschine lief genauso in Hessen.

Hesse18

War das ein Problem der Minderjährigkeit? Oder von 56 Hgb?

Hessen Guest

Der Hinweis auf Kommissionsgeschäft war wohl eher auf die Problematik gerichtet ob §366 HGB auch auf eine nicht bestehende Vertretungsmacht anwendbar ist, zu verstehen......m.E. ging es auch nicht um minderjährigen recht sondern um das Verhältnis § 855 BGB und 56 HGB....

Josup

Ja, sorry vertippt. Einspruch, nicht Widerklage.

Berliner Betrüger

Ich fand die Klausur in Berlin/Brandenburg nicht gerade dankbar. Nach der nachträglichen Parteierweiterung, der Zuständigkeitsrüge, der Abgrenzung der Verträge, der umfassenden Beweiswürdigung und der Widerklage fehlte mir die Zeit. Ich musste meine Ausführungen und Argumentation beim ProdhaftG stark abkürzen, immerhin konnte ich auf die genannten Einwände vom Beklagten noch eingehen. Und dann natürlich Pferde... Ugh. Botulismus... Botulismus-Erkrankung... Botulismus-Toxin-Vergiftung... Bitte mehr davon.

Da es auch die erste Klausur war, war ich etwas nervöser als sonst eh schon. Die Zinsentscheidung beim Beklagten zu 2.) war dann zeitlich leider nicht mehr drin. Im Tatbestand musste ich auch ein paar Vorträge der Parteien rauskürzen. Ich hoffe, diese Mängel werden in Anbetracht des Umfangs der Klausur nicht zu negativ auffallen. Freue mich jedenfalls nicht gerade auf die nächsten Klausuren. :(

Euch viel Erfolg und Durchhaltevermögen noch!

GÄSTIN

Ich wünsche allen Schreibern ganz viel Glück und dass Ihr vor allem jede Klausur als neue Chance begreift und hoffentlich nutzt! Ich hatte bei meinem Durchgang das Gefühl eine so sicher unter dem Strich und auch sonst nicht brauchbar geschrieben zu haben, dass ich echt am Verzweifeln war - raus kamen glatte 7 Punkte in dieser Klausur und nen insgesamt ordentliches Ergebniss ! Also nicht verunsichern lassen und in zwei Wochen habt Ihr es geschafft

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Wie habt ihr die Fristproblematik gelöst? Hab gesagt, hätte nicht an den RA zugestellt werden müssen, weil auf den Zustellungsveranlasser, also den Urkundenbeamten abzustellen ist und der wusste nichts von dem RA, sodass der RA auch nicht als "bestellt" iSd § 172 ZPO gilt. Daher verfristet und Widereinsetzungsantrag war ausreichend durch das Attest glaubhaft gemacht. Das Gericht wird sich auch nicht über das Gutachten hinwegsetzen und deshalb anders bewerten, weil der RA noch 2,5 km gefahren ist. Im Übrigen ist es Sache des RA, ob er die Frist in den letzten Stunden noch einhalten will. Es ist zwar ein erhöhter Sorgfalsmaßstab anzusetzen, aber für nicht zu erwartende Ereignisse kann er trotzdem nichts.

Ach und über den Antrag zur Abweisung musste nicht explizit entschieden werden, da das Gericht von Amts wegen prüft... ist das Richtig? Hab den späteren Antrag daher nicht mit aufgenommen....
Um Minderjährigenrecht ging's auch bei mir nur kurz (bei § 165 BGB), dachte, das sollte man ansprechen, weil schwebende Unwirksamkeit vorgetragen war (was natürlich auch ein Stellvertretungsproblem ist) und man das halt immer kurz anspricht, wenn ein Minderjähriger auftaucht ... habe mir irgendwie zurechtgelabert, dass eine wirksame Stellvertretung vorlag und § 56 HGB hab ich dann einfach mal komplett übersehen (wie mir etwa fünf Minuten nach der Abgabe auffiel :D ). Aber klar, den guten Glauben des § 366 HGB auf die Vertretungsmacht zu erstrecken erscheint mir logisch... hätte vielleicht noch etwas mehr im Kommentar schmökern sollen. Glaube trotzdem, dass ich das Ding halbwegs geradeaus nach hause geschaukelt habe... mal abwarten, was die Korrektoren davon halten.
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