08.09.2016, 17:10
(08.09.2016, 16:30)Erdbeere schrieb: Erinnert sich noch Jemand, ob der Kumpel die Sache bereits als gestohlen gemeldet hat, als er mit dem A den "Deal" traf? Oder hat er es erst danach als gestohlen gemeldet? (Ist wohl für die Abgrenzung Betrug- Versicherungsmissbrauch relevant)
M.E. haben sie erst telefoniert und anschließend hat M das Auto als gestohlen gemeldet. Daher "normaler" 25 II und nicht etwa sukzessive...
08.09.2016, 17:10
Problematisch war meiner Meinung nach, dass es keine Nachweise für einen tatsächlichen Versicherungsbetrug gab. Ob die Geschichte des A stimmt, war nicht feststellbar, da es nur die Diebstahlsanzeige bei der Polizei vom 16.12.15 und den zwischenzeitlichen Besitz des A am Porsche gab. Meldung ggü Versicherung und Auszahlung nicht nachvollziehbar, da E bereits tot usw.. Habe daher Wahlfeststellung geprüft..
08.09.2016, 17:13
(08.09.2016, 17:10)Berlin schrieb: Problematisch war meiner Meinung nach, dass es keine Nachweise für einen tatsächlichen Versicherungsbetrug gab. Ob die Geschichte des A stimmt, war nicht feststellbar, da es nur die Diebstahlsanzeige bei der Polizei vom 16.12.15 und den zwischenzeitlichen Besitz des A am Porsche gab. Meldung ggü Versicherung und Auszahlung nicht nachvollziehbar, da E bereits tot usw.. Habe daher Wahlfeststellung geprüft..
Du hast doch die Einlassungen der beiden.
08.09.2016, 17:15
(08.09.2016, 17:06)Gast schrieb: Es gibt zwar keine versuchte Beihilfe, aber ja eine Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug als untauglichen Versuch. M stellte sich ja vor, dass das Geld noch nicht von der Versicherung bezahlt worden sei.
Aber der Versicherungsbetrug ist doch nicht im Versuch stecken geblieben, sondern beendet. Lediglich die Beihilfe (oder Mittäterschaft) wurde versucht.
08.09.2016, 17:18
Ja aber M hat nur geschildert, was A ihm erzählt hat.. ob es den Versicherungsbetrug wirklich gab, entbehrt jeder verwertbaren grundlage neben der Diebstahlsanzeige bei der Polizei. A hat sich hier ohne erkennbaren Grund selbst des Betruges bezichtigt.. es war also genauso denkbar, dass er den porsche gestohlen oder im wege der hehlerei angekauft hat
08.09.2016, 17:18
m.E. unterlag der A einem umgekehrten Tatbestandsirrtum, da er sich vorstellt, die Versicherungssumme sei noch nicht gezahlt. Damit hätte er sich eines strafbaren untauglichen Versuches verdächtig gemacht...
08.09.2016, 17:23
(08.09.2016, 17:07)Gast11 schrieb:(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb: @ lawperformer
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Zurechnung nach 278 im Strafrecht??? Wie verträgt sich das mit dem Vorsatzerfordernis? Oder gibt es auch den fahrlässigen Betrug?
Habe das im Rahmen der Täuschung durch unterlassen aufgrund der Vertrages erörtert. Aber hätte dann tatbestandsvorsatz wohl ablehnen müssen...
08.09.2016, 17:25
(08.09.2016, 17:18)Berlin schrieb: Ja aber M hat nur geschildert, was A ihm erzählt hat.. ob es den Versicherungsbetrug wirklich gab, entbehrt jeder verwertbaren grundlage neben der Diebstahlsanzeige bei der Polizei. A hat sich hier ohne erkennbaren Grund selbst des Betruges bezichtigt.. es war also genauso denkbar, dass er den porsche gestohlen oder im wege der hehlerei angekauft hat
Dann musst Du aber konsequenterweise zum fehlenden hinreichenden Tatverdacht kommen, denn für § 259 hast Du noch weniger Beweise als für § 263, 25 II.
08.09.2016, 17:36
(08.09.2016, 17:18)Gast schrieb: m.E. unterlag der A einem umgekehrten Tatbestandsirrtum, da er sich vorstellt, die Versicherungssumme sei noch nicht gezahlt. Damit hätte er sich eines strafbaren untauglichen Versuches verdächtig gemacht...
Aber auch für den untauglichen Versuch brauchst Du eine Haupttat, die vorliegt. Ein versuchter Betrug von wem als Haupttäter? An dem fehlt es gerade. Allenfalls könnte man überlegen, aus dem vollendeten Betrug als Minus einen versuchten Betrug zu sehen. Aber selbst dann, worin liegt seine Hilfeleistung, die sich ja irgendwie fördernd auf den Betrug ausgewirkt haben muss.
08.09.2016, 17:40
(08.09.2016, 16:59)Träumer schrieb:(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb: Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Wieso hast Du hier Unterlassen geprüft und nicht positives Tun durch Vorspiegelung falscher Tatsachen durch qualifiziertes Bestreiten?
Habe Betrug durch unterlassen der aufklärungspflicht hinsichtlich des mangels geprüft - in Ergebnis wohl aber unzutreffend bejaht, da A wohl keinen tatbestandsvorsatz hatte.
Beim proezssbetrug habe ich durch positives tun geprüft und nur auf das wahrheitswidrige Aussage des A abgestellt - einen Monat später Mangel entdeckt als in Wirklichkeit, und daher entgegen 476 BGB beweislastentscheidung zulasten des M