08.09.2016, 16:43
(08.09.2016, 16:40)Gast schrieb: Bisher hat in dieser Kampagne BE/BB parallel zu NRW geschrieben, und bei uns gibts in StrafR keine Urteilsklausur. Falls bei euch morgen nicht eine RA-Klausur drankommen kann, wird es wohl ne Revision.Dankeschön für Deine Antwort! RA wird in NRW nicht geschrieben. Dann bereite ich mich noch kurzfristig auf Revision vor ;)
08.09.2016, 16:46
Frage mich gerade warum ich die ganzen prozessualen Sachen gelernt habe, wenn ehe hauptsächlich eine materiell-rechtliche Klausur kommt.....echt beschissen...
08.09.2016, 16:51
(08.09.2016, 15:50)El Chapo schrieb: Anklage war nur gegen A zu erheben
War das so? Oder stand nicht lediglich im Berarbeitervermerk, dass die prozessuale Situation des B beachtet werden soll? Da ich bei B Hehlerei angenommen hab, er aber im anderen Tatkomplex der Geschädigte ist (des Prozessbetrugs des A) hab ich hierzu noch eine zweite Anklage gegen A geschrieben. War das daneben?
08.09.2016, 16:54
@ lawperformer
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
08.09.2016, 16:57
Hab auch wenig bis keine prozessualen Probleme gesehen... Einzig bei der notwendigen Verteidigung habe ich bissel ausgeholt, weil hier m.E. ein Berufsverbot droht wegen Nähe zum Gewerbebetrieb.
Zu A:
I. § 263 I, 25 II i. V. m. 263 III 2 Nr. 2 ggü. und zu Lasten Versicherung und zu Gunsten des E (der vergünstigte Kaufpreis war m.E. nur "Provision")
II. sonst ist bzgl. Sache mit E nichts bei mir durchgegangen, was ich noch geprüft habe: §§ 257, 258, 259, 164 I (25 II oder 27), 138. 265, 25 II tritt zurück.
III. Bzgl. KV A-M auch kein 263, da jedenfalls keine Kenntnis vom Mangel bei Übergabe
IV 263 I ggü Schiedsgericht und zu Lasten des M wegen Behaupten 28.7. statt 28.6. Das Bestreiten bzgl. des Mangels bei Übergabe scheidet wegen fehlendem Vorsatz aus.
V. Rest scheiterte alles: §§ 153, 267, 274 I Nr. 1 (Duplikat des Kostenvoranschlags ist keine Urkunde), 271 I (Schiedsspruch hat nicht Beweiskraft bzgl. Bestreiten des A - wobei ich mir da nicht mehr sicher bin...).
Zu M:
I. §§ 263 I, 25 II/27 I (-), da schon beendet, da schon Auszahlung erfolgt
II. § 30 II (-), da Betrug kein Verbrechen
III. 257, 27 I (-), da schon kein 257 bei A
Zu A:
I. § 263 I, 25 II i. V. m. 263 III 2 Nr. 2 ggü. und zu Lasten Versicherung und zu Gunsten des E (der vergünstigte Kaufpreis war m.E. nur "Provision")
II. sonst ist bzgl. Sache mit E nichts bei mir durchgegangen, was ich noch geprüft habe: §§ 257, 258, 259, 164 I (25 II oder 27), 138. 265, 25 II tritt zurück.
III. Bzgl. KV A-M auch kein 263, da jedenfalls keine Kenntnis vom Mangel bei Übergabe
IV 263 I ggü Schiedsgericht und zu Lasten des M wegen Behaupten 28.7. statt 28.6. Das Bestreiten bzgl. des Mangels bei Übergabe scheidet wegen fehlendem Vorsatz aus.
V. Rest scheiterte alles: §§ 153, 267, 274 I Nr. 1 (Duplikat des Kostenvoranschlags ist keine Urkunde), 271 I (Schiedsspruch hat nicht Beweiskraft bzgl. Bestreiten des A - wobei ich mir da nicht mehr sicher bin...).
Zu M:
I. §§ 263 I, 25 II/27 I (-), da schon beendet, da schon Auszahlung erfolgt
II. § 30 II (-), da Betrug kein Verbrechen
III. 257, 27 I (-), da schon kein 257 bei A
08.09.2016, 16:58
Soweit ich mich erinnere war in NRW nur anklage gegen A zu erheben und nicht gegen M (der nach meiner Lösung sowieso nicht hinreichend verdächtig war)
08.09.2016, 16:59
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb: Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Wieso hast Du hier Unterlassen geprüft und nicht positives Tun durch Vorspiegelung falscher Tatsachen durch qualifiziertes Bestreiten?
08.09.2016, 17:00
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb: Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Im Zivilrecht gibt es diese Zurechnung, 276 BGYb, aber im StrafR kann das doch nicht gelten und eine Strafbarkeit begründen... Hatte es auch angedacht;-)
08.09.2016, 17:06
Es gibt zwar keine versuchte Beihilfe, aber ja eine Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug als untauglichen Versuch. M stellte sich ja vor, dass das Geld noch nicht von der Versicherung bezahlt worden sei.
08.09.2016, 17:07
(08.09.2016, 16:54)El Chapo schrieb: @ lawperformer
Hört sich gut an! Habe das im Ergebnis auch so, obwohl ich Diebstahl beim HT gegen M geprüft habe und ganz knapp verneint.
Aber betrug durch unterlassen der Aufklärung des Mangels hast du nicht geprüft oder nur vergessen zu schreiben? Habe den im Ergebnis bejaht, da sich A Kenntnis des Angestellten bzw Wissen aus Akten zurechnen lassen muss.
Zurechnung nach 278 im Strafrecht??? Wie verträgt sich das mit dem Vorsatzerfordernis? Oder gibt es auch den fahrlässigen Betrug?