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RE: Klausuren März 2018 - Berliner - 15.03.2018

Hab dran gedacht, fand aber schon den Tatentschluss diesbezüglich zu fernliegend, zumal es eine Gaspistole war. Aus dem Sachverhalt hat sich auch nicht ergeben, dass er ernsthaft in Betracht zog, sie in irgendeiner Art und Weise umzubringen. Kann man aber sicher ansprechen und direkt mit der Hemmschwelle ablehnen. Wenn du bis zum Rücktritt gelangt bist, hast du den Tatentschluss hinsichtlich §§ 211, 212 bejaht? Wie hast du das begründet?


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 15.03.2018

(15.03.2018, 18:49)Berliner schrieb:  Hab dran gedacht, fand aber schon den Tatentschluss diesbezüglich zu fernliegend, zumal es eine Gaspistole war. Aus dem Sachverhalt hat sich auch nicht ergeben, dass er ernsthaft in Betracht zog, sie in irgendeiner Art und Weise umzubringen. Kann man aber sicher ansprechen und direkt mit der Hemmschwelle ablehnen. Wenn du bis zum Rücktritt gelangt bist, hast du den Tatentschluss hinsichtlich §§ 211, 212 bejaht? Wie hast du das begründet?

Mit der Spontanäusserung der S sowie der Aussage der Eltern und der generellen Gefährlichkeit einer Gaspistole, wenn man diese direkt auf die Schläfe hält und der Druck nach vorne Austritt. Zudem wirkte seine einlassung im Brief, er hätte ihr nix angetan, es war ja Valentinstag wenig glaubwürdig. Aber ja, hab auch lange diskutiert und überlegt und wollte eben den Rücktritt prüfen weil es sich anbot. Zudem gab es im Kommentar eine Ausführung zum niedrigen Beweggrund bei einer Tötung des Ex Partners.


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 15.03.2018

(15.03.2018, 18:49)Berliner schrieb:  Hab dran gedacht, fand aber schon den Tatentschluss diesbezüglich zu fernliegend, zumal es eine Gaspistole war. Aus dem Sachverhalt hat sich auch nicht ergeben, dass er ernsthaft in Betracht zog, sie in irgendeiner Art und Weise umzubringen. Kann man aber sicher ansprechen und direkt mit der Hemmschwelle ablehnen. Wenn du bis zum Rücktritt gelangt bist, hast du den Tatentschluss hinsichtlich §§ 211, 212 bejaht? Wie hast du das begründet?

Ich habe Heimtücke angenommen, aber dann Ruecktritt bejaht. Auch mit einer Gaspistole kann ich töten.


RE: Klausuren März 2018 - 150318 - 15.03.2018

Tatentschluss zur Tötung zu bejahen finde ich sportlich ;-).


RE: Klausuren März 2018 - Bln18 - 15.03.2018

(15.03.2018, 18:57)Gast schrieb:  Auch mit einer Gaspistole kann ich töten.

Ich kann auch mit einem Stück Seife oder einem Kissen töten. Es geht doch um den Tatentschluss, da spricht diese Gaspistole eher dagegen. Die hatte er eh schon eine Weile bei sich. Über Drohungen geht das nicht hinaus. Tatentschluss zu einer Tötung ist hier wohl eher schwierig. Habe auch kurz dran gedacht, es dann aber ausgespart. Finde es auch sehr fernliegend.


Aber auch hier gilt: mit Argumenten untermauert geht viel.


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 15.03.2018

(15.03.2018, 19:00)150318 schrieb:  Tatentschluss zur Tötung zu bejahen finde ich sportlich ;-).

Hm, er hat doch aber ausdrücklich gesagt dass er sie umbringen wolle. Dann Gaspistole an derSchläfe?


RE: Klausuren März 2018 - Berlin - 15.03.2018

(15.03.2018, 18:39)Gast schrieb:  
(15.03.2018, 17:32)BlnBln schrieb:  
(15.03.2018, 17:04)Berliner schrieb:  A) Materielles Gutachten

Tatkomplex 1: Geschehen in der Wohnung

1. § 123 I: (-), Hausrecht hat grds. jeder Bewohner, Hausverbot war ferner nicht an völlig unumstößliche Bedingungen geknüpft (D solle erst wiederkommen, wenn ...), darüber hinaus keine Unzumutbarkeit für andere Berechtigte (Eltern), da D zuvor nicht etwa gewalttätig ggü. der S geworden ist - Argumentationssache, sicher genauso gut bejahbar
2. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a oder b (+), mindestens jedenfalls b oder ein Zwischending. Besichführen jdf. problematsich - Pistole und Munition an sich recht einfach "griffbereit", aber Laden etc. benötigt durchaus Zeitaufwand. Hauptsache man argumentiert sich durch Waffe, gef. Werkzeug etc. - bleibt man bei gef. Werkzeug stehen, müsste man die Einschränkungsgesichtspunkte erörtern, Ansonsten Nr. 1b, wobei es letzteres ja am ehesten ist. Aber bei der verworrenen Rspr. sieht man, dass hier mit guter Argumentation nahezu alles vertretbar ist
- D bestreitet das Portemonnaie genommen zu haben
--> § 81b seine Fingerabdrücke auf Portemonnaie, wie wird das wohl sonst aus dem Haus gekommen sein?
--> Aussage der Eltern zu Geschehen im Haus können nicht ergiebig sein, sie Wiederholen nur Ausführungen der Tochter
--> Aussage S selbst probematisch für Einführbarkeit in Prozess, da Verlöbnis nun besteht und Verteidiger ZVR ankündigt; Verlesung wegen § 252 StPO nicht möglich; Vernehmung der "Verhörsperson" aber wohl möglich (zumindest laut meinem AG-Leiter)

Tatkomplex 2: Fahrt zum Parkplatz

1. § 242 I am Auto (-), kein Eventualvorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung (D wollte es von vornherein zurückbringen
2. § 248b (+), ursprünglich Berechtigter ist die Mutter (wohl als Halter und Eigentümer), abgeleitete Berechtigung durch die Tochter an D wohl nur denkbar, wenn man von einem hypothetischen Einverständnis der Mutter ausgehen kann; hier war allen bekannt, dass die Mutter niemals dem D den Wagen anvertraut hätte
3. § 239b (+), beabsichtigtes abzunötigendes sind alle denkbaren "Zugeständnisse" von S an D, dass sie zu ihm zurückkehrt, so wie auch geschehen - Bemächtigungs- und Entführungsvariante gegebene + stabile Zwangslage, da er zuvor bereits mit der Waffe herumfuchtelte, bis er ihr letztlich die durchgeladene Gaspistole an den Kopf hielt (Drohung mit dem Tod, Erschießen kündigte er zuvor sogar an und war nicht völlig fernliegend für S, das auch ernst zu nehmen.
- D bestreitet selbst und über Verteidiger das "Entführen": problematisch die Vewertbarkeit des Briefes an S (§ 119 I Nr. 2 StPO), hinsichtlich dessen erfolgte Beschlagnahme aber jdf. vor dem Verlöbnis §§ 94 II, 97 Nr. 1 StPO, Fotokopie müsste daher einführbar sein; er wurde im Hinblick auf § 119 I Nr. 2 StPO ja in Kenntnis gesetzt und musste das mit der Pistole etc. nicht schreiben.
- ferner hat die Zeugin T einen jungen Mann im Wald verschwinden sehen (Indiz, dass wohl er da war).
3. § 239a (-), nicht auf Erpressung (Vermögen), gerichtet.
4. § 241 (+), aber gesetzeskonkurrierendes Zurücktreten hinter § 239b
5. § 239 (+), Fortbewegungsfreiheit für nicht unerhebliche Zeit beschränkt, aber ebenso zurücktreten hinter § 239b angenommen, da kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt
6. § 316a (-), Wagen in geparktem Zustand, Abgeschiedenheit, keine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

B) Prozessgutachten

I. Zuständigkeit
sachlich: § 74 I 1 StPO LG, dürfte Strafgewalt des AG überschreiten, wenn man jedenfalls § 239b bejaht und den minder schweren Fall nicht per se bejaht, keine Schwurgerichtsanklage, da in § 74 II nur § 239b mit Todesfolge genannt
örtlich: LG Bielefeld - §§ 7 I, 8 I, 9 StPO
II. keine Teileinstellung in Betracht kommend
III. Notwendige Verteidigung, liegt weger einiger Punkte vor, aber D bereits mit Verteidiger
IV. Haftfragen
- dringender TV ergibt sich aus Gutachten
- Fluchtgefahr (+), erwerbslos, schwierige Mietverhältnisse, laufende Bewährungsstrafe und eigentlich bei dem auch geistige Umnachtung (:-))
--> diese Verlobung mit S dürfte das nicht kippen
- Verhältnismäßigkeit (+)
- gemäß 110 IV S. 2 RiStBV ist Antrag auf Haftfortdauer zu stellen
V. §§ 111a, 69, 69a
- wegen § 248a, er nimmt sich den Wagen einfach, obwohl er weiß, dass die Mutter ihm diesen niemals überlassen hätte --> dringende Gründe für §§ 69, 69a
- 111a Antrag möglich


Anklageschrift leider § 248b vergessen und trotzdem Hinweis, dass D sich als zum Führen von Kfz ungeeignet erwiesen hat. Aber mit der Schmierschrift am Ende und der Bejahung von § 248b im Gutachten wird sich der Korrektor seinen Teil hoffentlich denken. Im konkreten Anklagesatz wurde es nicht nur im Schriftbild "wüst".

Das entspricht in etwa auch so dem was ich gemacht habe. Habe ebenfalls § 123 I abgelehnt, aber 239b bejaht (stabile Zwangslage, beabsichtigte Nötigung etc), ebenso 248b und 242 I, 244 I Nr. 1a, wobei ich bei letzteren das Beisichführen iVm Waffe/Gef. WZ/Sonstiges Mittel recht tricky fand.

Was denkt ihr kommt morgen in Berlin, wieder Revision? Bisher wurde ja viel im Ringtausch geschrieben.

Hat niemand 211,212,22,23 geprüft? Als Mord Merkmal kommen niedrige Beweggründe in Betracht, Rücktritt aber wohl (+), da zwar Zweck nicht mehr erreichbar, dies aber keinen Fehlschlag begründet (als er merkt, dass seine Aktion die Ex nicht dazu bringt, zurück zu kommen zu ihm).

Habe auch versuchten Mord geprüft aber den Tatentschluss abgelehnt. Im Übrigen habe ich auch 239 b abgelehnt, weil der beabsichtigte Nötigungserfolg, namentlich, dass sie zu ihm zurückkommt, in der Zukunft lag und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bemächtigungslage/ Entführung schon beendet gewesen wäre. Hinsichtlich der versuchten Nötigung habe ich dann den Rücktritt bejaht. Übrig blieb insofern nur 241 und dann 242 und 248b aus dem ersten Tatkomplex.


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 15.03.2018

(15.03.2018, 19:05)Bln18 schrieb:  
(15.03.2018, 18:57)Gast schrieb:  Auch mit einer Gaspistole kann ich töten.

Ich kann auch mit einem Stück Seife oder einem Kissen töten. Es geht doch um den Tatentschluss, da spricht diese Gaspistole eher dagegen. Die hatte er eh schon eine Weile bei sich. Über Drohungen geht das nicht hinaus. Tatentschluss zu einer Tötung ist hier wohl eher schwierig. Habe auch kurz dran gedacht, es dann aber ausgespart. Finde es auch sehr fernliegend.


Aber auch hier gilt: mit Argumenten untermauert geht viel.

Also eine geladene Gastpistole an der Schläfe mit Seife zu vergleichen...und klar kann sich aus den objektiven Umständen der Tat ein Rückschluss auf den Vorsatz ergeben. Zudem muss beachtet werden, dass es nur um einen hinreichenden TV geht und nicht eine endgültige Überzeugung des Gerichts.


RE: Klausuren März 2018 - Bäääärliner - 15.03.2018

Habe auch § 239b StGB bejaht. Die Zugeständnisse, die er offenbar hören wollte, hatten eigenständige Bedeutung. Insoweit war es für mich irrelevant, wie die S eine darüber hinaus gehende mögliche "Rückkehr" zu D hätte vornehmen können oder wollen und inwieweit dies in der Zukunft liegt. Die Zugeständnisse waren die angenötigte Handlung.


RE: Klausuren März 2018 - 150318 - 15.03.2018

(15.03.2018, 19:11)Gast schrieb:  
(15.03.2018, 19:05)Bln18 schrieb:  
(15.03.2018, 18:57)Gast schrieb:  Auch mit einer Gaspistole kann ich töten.

Ich kann auch mit einem Stück Seife oder einem Kissen töten. Es geht doch um den Tatentschluss, da spricht diese Gaspistole eher dagegen. Die hatte er eh schon eine Weile bei sich. Über Drohungen geht das nicht hinaus. Tatentschluss zu einer Tötung ist hier wohl eher schwierig. Habe auch kurz dran gedacht, es dann aber ausgespart. Finde es auch sehr fernliegend.


Aber auch hier gilt: mit Argumenten untermauert geht viel.

Also eine geladene Gastpistole an der Schläfe mit Seife zu vergleichen...und klar kann sich aus den objektiven Umständen der Tat ein Rückschluss auf den Vorsatz ergeben. Zudem muss beachtet werden, dass es nur um einen hinreichenden TV geht und nicht eine endgültige Überzeugung des Gerichts.

Mit ein paar Untermauerungen am Sachverhalt sicher vertretbar. Auch ich halte einen Tatentschluss aber für weniger vertretbar. Das war wohl bei 239b zu verwursten.