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Klausuren März 2018 - Druckversion

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RE: Klausuren März 2018 - 13755 - 12.03.2018

Ja es gab zwei Hinweise. Der eine ist ja Standard und den anderen , dass man in der Fußzeile notieren soll , dass ein Hinweis erfolgt ist , der ist nicht immer da


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 12.03.2018

Hat jemand ne Ahnung, was morgen kommen könnte?


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 12.03.2018

(12.03.2018, 17:47)Hessen schrieb:  
(12.03.2018, 17:21)Noname schrieb:  
(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb:  Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?

Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.

Nach hM gelten die Vorschriften der §§ 738 bis 740 BGB auf die Übernahme der Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters entsprechend (MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer § 738 BGB Rz. 11; BGH II ZR 10/64 v. 13.12.65, NJW 66, 827). Die Gesellschaft erlischt, wenn von den zwei Gesellschaftern nur noch einer übrig bleibt (Konfusion). Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

Ich habe das auch so im palandt gelesen. Da steht tatsächlich bei 738 ausdrücklich drin, dass dieser auf Übertragung von Geschäftsanteilen nicht anwendbar ist, sondern 719. Dort steht dann dass die Übertragung durch Abtretung erfolgt und sich die Gesellschaft automatisch auflöst. Da steht auch, dass die Übertragung von Grundstücken keiner Form bedarf. Also ich bin mir ziemlich sicher, dass 730, 738 hier keine Anwendung findet.


RE: Klausuren März 2018 - BlnBln - 12.03.2018

(12.03.2018, 23:01)Guest schrieb:  
(12.03.2018, 17:47)Hessen schrieb:  
(12.03.2018, 17:21)Noname schrieb:  
(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb:  Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?

Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.

Nach hM gelten die Vorschriften der §§ 738 bis 740 BGB auf die Übernahme der Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters entsprechend (MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer § 738 BGB Rz. 11; BGH II ZR 10/64 v. 13.12.65, NJW 66, 827). Die Gesellschaft erlischt, wenn von den zwei Gesellschaftern nur noch einer übrig bleibt (Konfusion). Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

Ich habe das auch so im palandt gelesen. Da steht tatsächlich bei 738 ausdrücklich drin, dass dieser auf Übertragung von Geschäftsanteilen nicht anwendbar ist, sondern 719. Dort steht dann dass die Übertragung durch Abtretung erfolgt und sich die Gesellschaft automatisch auflöst. Da steht auch, dass die Übertragung von Grundstücken keiner Form bedarf. Also ich bin mir ziemlich sicher, dass 730, 738 hier keine Anwendung findet.

Nein. Aber solange man da irgendeine anständig begründete Darstellung geliefert hat, passt das auch.


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 12.03.2018

(12.03.2018, 23:01)Guest schrieb:  
(12.03.2018, 17:47)Hessen schrieb:  
(12.03.2018, 17:21)Noname schrieb:  
(09.03.2018, 23:18)Ane schrieb:  Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthielt? Braucht man eine solche nicht, um die Rechtsfolge des §738 BGB, also die Anwachsung, zu erhalten? Wird die Gesellschaft nicht sonst mit Ausscheiden des Gesellschafters einfach aufgelöst? Allerdings könnte man ja bei nur 2 Gesellschaftern auch auf die Idee kommen, dass der Gesellschaftsvertrag dann eben bei formlosem Übertragungswillen entsprechend einer Fortsetzungsklausel geändert wird.... ?

Im palandt bei 719, rn. 6a stand eigentlich alles zur Übertragung. Bei nur 2 Gesellschaftern einer Gbr ist 730, 738 nicht anwendbar.

Nach hM gelten die Vorschriften der §§ 738 bis 740 BGB auf die Übernahme der Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters entsprechend (MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer § 738 BGB Rz. 11; BGH II ZR 10/64 v. 13.12.65, NJW 66, 827). Die Gesellschaft erlischt, wenn von den zwei Gesellschaftern nur noch einer übrig bleibt (Konfusion). Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

Ich habe das auch so im palandt gelesen. Da steht tatsächlich bei 738 ausdrücklich drin, dass dieser auf Übertragung von Geschäftsanteilen nicht anwendbar ist, sondern 719. Dort steht dann dass die Übertragung durch Abtretung erfolgt und sich die Gesellschaft automatisch auflöst. Da steht auch, dass die Übertragung von Grundstücken keiner Form bedarf. Also ich bin mir ziemlich sicher, dass 730, 738 hier keine Anwendung findet.

(mit Ausnahme des Grundsatzes aus 738 I 1, worum es hier ging).

In der Kommentierung wird die 2-Mann-GbR sogar ausdrücklich genannt.

Der Bruder ist ausgeschieden.


RE: Klausuren März 2018 - Berlin - 13.03.2018

Was kam in Strafrecht?


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 13.03.2018

(13.03.2018, 15:38)Berlin schrieb:  Was kam in Strafrecht?

Revision


RE: Klausuren März 2018 - Berlin - 13.03.2018

(13.03.2018, 15:42)Gast schrieb:  
(13.03.2018, 15:38)Berlin schrieb:  Was kam in Strafrecht?

Revision


Danke. Jemand die Muße den SV wiederzugeben und einige Lösungsansätze zu posten?


RE: Klausuren März 2018 - Hesse - 13.03.2018

Heute in Hessen ArbR.

1. Antrag auf Feststellung, dass die Arbeitszeit 40h beträgt (und nicht 30 wie im Vertrag)
2. Zahlung auf eine Krankenpolice des neuen AG nach Betriebsübergang 613a.

Fand ich als Nichtarbeitsrechtler doch happig.

1. Verstoß gg 307, da mehr als 25% arbeitszeit auf abruf (nicht überstunden) vereinbart wurde. Auslegung ergibt dass aber Vereinbarung über die 'Mehrarbeit' gewollt war. Daher Auslegung dahin, dass 35h gewollt waren (die sie tatsächlich die letzten Jahre gearbeitet hatte)
2. Stattgegeben, aber hier würde ich gerne Meinungem hören warum. Ob 305c, 307 II, schon direkt aus 613a oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - da gab es viele Ansätze.


RE: Klausuren März 2018 - Gast - 13.03.2018

(13.03.2018, 16:00)Berlin schrieb:  
(13.03.2018, 15:42)Gast schrieb:  
(13.03.2018, 15:38)Berlin schrieb:  Was kam in Strafrecht?

Revision


Danke. Jemand die Muße den SV wiederzugeben und einige Lösungsansätze zu posten?

Mandant ist vom AG wegen 244, 22, 23, 123, 185 und 113 zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Ehemalige Verteidigerin hat Revision eingelegt, aber ein paar Buchstaben ihrer Unterschrift waren nicht lesbar daher seid die Revision nicht formgerecht.

In der HV selbst wurde das Protokoll über die Vernehmung der Ehefrau verlesen sowie der Polizei Beamte hierüber gehört. Die Ehefrau (und geschädigte des 244 Absatz 1 Nummer 3) ist die Tochter des Onkels des Richters, weshalb die Verteidigerin ihn ablehnt. Der Antrag wird vom Richter verworfen. Später stellt sie einen Antrag wegen Befangenheit des Richters, da dieser ihren ersten Antrag abgelehnt hat. Dieser wird als unzulässig verworfen.

SV in kurz: Mandant wird wegen Fremdgehen aus der ehewohnjng geworden, kommt aber mit Ersatz Schlüssel vom Nachbarn wieder rein und will den Laptop der Ehefrau entwenden, um diesen nach E-Mails von Liebhabern zu durchsuchen. Dabei wird er von Ehefrau angetroffen und gibt den Laptop zurück und haut ab.

Am nächsten Tag sucht ihn ein Polizist in seiner Gartenlaube auf und befragt ihn. Da er rot wird, will der Beamte die Laube durchsuchen ohne richterlichen Beschluss. Der Mandant schiebt ihn aus der Laube raus und der Beamte fährt zum nächsten Einsatz. Bei der ganzen Sachen trägt der Mandant ein Shirt mit der Aufschrift acab.