24.11.2022, 16:23
Sehr geehrter Herr X,
das gegen Herrn Y eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Mit Strafanzeige vom 01.01.2022 haben Sie angezeigt, der Y habe Sie volle Latte verprügelt. Eine Straftat kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Y hat bestritten, Sie geschlagen zu haben. Die Zeugen A und B haben ausgesagt, es sei zu keinem körperlichen Übergriff gekommen (ggf etwas mehr,was sie gesagt haben). Auch das von Ihnen eingereichte Attest konnte die behaupteten Verletzungen nicht belegen. Ein Tatnachweis ist vor diesem Hintergrund nicht zu führen.
Ggf. Rechtsmittelbelehrung
Hochachtungsvoll
StA
das gegen Herrn Y eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Mit Strafanzeige vom 01.01.2022 haben Sie angezeigt, der Y habe Sie volle Latte verprügelt. Eine Straftat kann dem Beschuldigten jedoch nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Der Y hat bestritten, Sie geschlagen zu haben. Die Zeugen A und B haben ausgesagt, es sei zu keinem körperlichen Übergriff gekommen (ggf etwas mehr,was sie gesagt haben). Auch das von Ihnen eingereichte Attest konnte die behaupteten Verletzungen nicht belegen. Ein Tatnachweis ist vor diesem Hintergrund nicht zu führen.
Ggf. Rechtsmittelbelehrung
Hochachtungsvoll
StA
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Einstellung gem. § 170 II StPO - Verfügung schreiben - von Cenaira - 24.11.2022, 14:44
RE: Einstellung gem. § 170 II StPO - Verfügung schreiben - von Broton - 24.11.2022, 16:23
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