30.10.2022, 07:01
Hallo,
Frage zur Akte mit folgendem Fall:
A kauft ein E-Roller. Dieser ist mangelhaft (Bremsen von Anfang an quietschen und ruckeln). Mangel wurde angezeigt. Kurz nach Mangelanzeige u Frist zur NE gab es einen Unfall (lackschaden ausgerutscht wg Regen). In der Vertragswerkstatt wird der Mangel nicht behoben und nunmehr damit arg. Dass der Mangel ja auf den Unfall zurückzuführen sei.
Wie könnte man A nun helfen?
Eigenes SV Gutachten, welches die Kausalität belegt und rücktritt erklären ? (Wäre meine idee)
Ps: der Unfall ist laut A nicht auf den mang. Bremsen zurückzuführen..
Welche Möglichkeiten hätte A noch?
Über Ideen wäre ich dankbar;)
Frage zur Akte mit folgendem Fall:
A kauft ein E-Roller. Dieser ist mangelhaft (Bremsen von Anfang an quietschen und ruckeln). Mangel wurde angezeigt. Kurz nach Mangelanzeige u Frist zur NE gab es einen Unfall (lackschaden ausgerutscht wg Regen). In der Vertragswerkstatt wird der Mangel nicht behoben und nunmehr damit arg. Dass der Mangel ja auf den Unfall zurückzuführen sei.
Wie könnte man A nun helfen?
Eigenes SV Gutachten, welches die Kausalität belegt und rücktritt erklären ? (Wäre meine idee)
Ps: der Unfall ist laut A nicht auf den mang. Bremsen zurückzuführen..
Welche Möglichkeiten hätte A noch?
Über Ideen wäre ich dankbar;)
30.10.2022, 07:18
Wenn die Mangelanzeige bewiesenermaßen vor dem Unfall erfolgte dann sollte das doch wenigstens einen Anscheinsbeweis begründen? Vorausgesetzt sowohl bei der Mangelanzeige als auch bei dem Unfall lässt sich das Datum beweisen.
30.10.2022, 16:39
(30.10.2022, 07:18)RefGießen schrieb: Wenn die Mangelanzeige bewiesenermaßen vor dem Unfall erfolgte dann sollte das doch wenigstens einen Anscheinsbeweis begründen? Vorausgesetzt sowohl bei der Mangelanzeige als auch bei dem Unfall lässt sich das Datum beweisen.
Ich glaube eine solche Argumentation sind die häufigsten Fehler in den Examensklausuren. Der Roller ist doch mangelhaft. A hat nur zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass der Mangel nach Vertragsschluss, z. B. durch einen Unfall, eingetreten ist. Nicht der Käufer muss Gegenbeweis vorbringen.
30.10.2022, 18:23
Angenommen, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt hast du Recht.
31.10.2022, 15:35
(30.10.2022, 16:39)GPA-HH schrieb:(30.10.2022, 07:18)RefGießen schrieb: Wenn die Mangelanzeige bewiesenermaßen vor dem Unfall erfolgte dann sollte das doch wenigstens einen Anscheinsbeweis begründen? Vorausgesetzt sowohl bei der Mangelanzeige als auch bei dem Unfall lässt sich das Datum beweisen.
Ich glaube eine solche Argumentation sind die häufigsten Fehler in den Examensklausuren. Der Roller ist doch mangelhaft. A hat nur zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass der Mangel nach Vertragsschluss, z. B. durch einen Unfall, eingetreten ist. Nicht der Käufer muss Gegenbeweis vorbringen.
Ist das richtig? Der Käufer muss doch bei 434 BGB beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, weil es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal handelt. Nur im Fall von 477 BGB ist die Beweislast umgedreht, ob de einschlägig ist, wissen wir ja nicht. Aber einfach zu behaupten, der Verkäufer trüge die Beweislast, dürfte ohne Verweis auf 477 BGB und dessen Voraussetzungen falsch sein.
01.11.2022, 09:36
(31.10.2022, 15:35)RefX schrieb:(30.10.2022, 16:39)GPA-HH schrieb: Ich glaube eine solche Argumentation sind die häufigsten Fehler in den Examensklausuren. Der Roller ist doch mangelhaft. A hat nur zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer hat zu beweisen, dass der Mangel nach Vertragsschluss, z. B. durch einen Unfall, eingetreten ist. Nicht der Käufer muss Gegenbeweis vorbringen.
Der Käufer muss doch bei 434 BGB beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, weil es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal handelt. Nur im Fall von 477 BGB ist die Beweislast umgedreht, ob de einschlägig ist, wissen wir ja nicht. Aber einfach zu behaupten, der Verkäufer trüge die Beweislast, dürfte ohne Verweis auf 477 BGB und dessen Voraussetzungen falsch sein.
So ist es total korrekt!
Oder kürzer wie RefGießen in #4: Angenommen, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt hast du Recht.
Ich bin lebensnah von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen. TE schrieb ja nichts von B2B oder C2C. Vielmehr ließen alle SV-Angaben darauf schließen, dass es sich um B2C-Geschäft handelt: A kauft einen Roller (nicht mehrere), nach Mangelanzeige Unfall - ausgerutscht wegen Regen (Benutzung der Sache und nicht nur Prüfung nach Mängeln).